Objekt : Steinhauser, Alois: ¬Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutarrechten

Schwaben,  jedoch  mit  der  Bedingung,  dass  weder  er  selbst  noch
irgend  einer  seiner  Rechtsnachfolger  sie  ganz  oder  theilweise  irgend
einem  andern  abtreten  dürfe.  Gleichzeitig  erhielt  der  Bischof  die
Würde  eines  Reichsfürsten,  welches  allein  schon  ein  wirkliches
Fürstenthum,  d.  h.  ein  grösseres  abgeschlossenes  Territorium  mit
allen  Hohheitsrechten  als  reelle  Unterlage  voraussetzte.  ’)
Wenn  so  das  Centrum  und  der  Osten  des  Landes  unter  der
Immunitätsherrschaft  des  Bisthums  Chur  stunden.  so  herrschte  im
Westen,  an  den  Quellen  des  Rheines,  der  Abt  zu  Disentis.  Nach
fränkischem  Rechte  stunden  die  Abteien  im  Obereigenthum  des
Königs  und  so  gehörte  auch  das  Kloster  Disentis,  eine  Gründung
aus  merovingischer  Zeit,  den  deutschen  Kaisern.  Diese  übergaben
es  als  Reichslehen  dem  Abte  daselbst  und  bedachten  es  öfters
mit  Schenkungen.  Der  freien  Abtswahl  begegnen  wir  urkundlich
erst  im  Diplom  Kaiser  Ottos  I.  vom  Jahre  976;  sie  muss  aber
früher  schon  von  der  Abtei  besessen  und  ausgeübt  worden  sein.
1048  wurde  die  Benediktiner-Abtei  zum  ersten  Mal  durch  Kaiser
Heinrich  II.  als  reichsunmittelbar  erklärt.  Allein  einzelne  der  späteren
Kaiser  revozirten  dies  theilweise,  andere  dagegen  bestätigten  es,  bis
endlich  Lothar  von  Sachsen  1136  das  Kloster  bleibend  vom  Bisthum
Brixen  lossprach  und  es  definitiv  in  den  Besitz  der  Reichsunmittelbarkeit ¬
  und  Immunität  setzte.  So  wurde  aus  dem  Reichslehen  ein
selbständiges,  territorial  abgeschlossenes,  dem  Abt  allein  unterthäniges
Gebiet.  Zur  Verwaltung  desselben  bedurfte  der  Abt  ebenfalls.  wie  der
Bischof  für  sein  Gebiet,  eines  Vogtes  und  so  betraute  er  anfänglich ¬
  die  Familie  Sax-Monsax,  später  die  Grafen  von  WerdenbergHeiligenberg ¬
  mit  der  Vogtei  der  Abtei  Disentis.  Der  Abt  selbst  stand
bei  der  Bevölkerung  in  hohem  Ansehen,  führte  eine  weise  für  das
Land  viel  Nutzen  bringende  Politik.  So  bildete  die  Immunität
der  beiden  Stifte  Chur  und  Disentis  mit  ihren  Vogteien  und  Vogtlehen ¬
  den  engeren  staatsrechtlichen  Verband  Oberrätiens  in  der
’)  Änderer  Ansicht  über  die  Verwaltung  Oberrätiens  zu  dieser  Zeit  ist
Planta  in  seiner  Bündnergeschichte  S.  52  ff.  Er  glaubt,  dass  Oberrätien  wie
Unterrätien  ursprünglich  bis  1085  durch  Grafen  verwaltet  wurde.  Dann  sei  ein
Reichsvogt  über  Chur  und  dessen  Cent  eingesetzt  worden,  welcher  neben  den
bischöflichen  Beamten  über  die  schweren  Criminalfälle  zu  urteilen  hatte.  1299
soll  dann  der  Bischof  auch  die  Reichsvogtei  an  sich  gezogen  haben  und  selbst
nach  Plantas  Ansicht,  noch  bevor  Kaiser  Karl  IV.  1329  ihm  alle  Hohheitsrechte
verlich,  eigentlicher  Landes-  und  Feudalherr  geworden  sein.
Unsere  Ansicht  deckt  sich  mit  der  von  Plattner:  »Die  Entstehung  des
Freistaates  der  drei  Bünde.«  S.  17—35.
            
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