Schwaben, jedoch mit der Bedingung, dass weder er selbst noch
irgend einer seiner Rechtsnachfolger sie ganz oder theilweise irgend
einem andern abtreten dürfe. Gleichzeitig erhielt der Bischof die
Würde eines Reichsfürsten, welches allein schon ein wirkliches
Fürstenthum, d. h. ein grösseres abgeschlossenes Territorium mit
allen Hohheitsrechten als reelle Unterlage voraussetzte. ’)
Wenn so das Centrum und der Osten des Landes unter der
Immunitätsherrschaft des Bisthums Chur stunden. so herrschte im
Westen, an den Quellen des Rheines, der Abt zu Disentis. Nach
fränkischem Rechte stunden die Abteien im Obereigenthum des
Königs und so gehörte auch das Kloster Disentis, eine Gründung
aus merovingischer Zeit, den deutschen Kaisern. Diese übergaben
es als Reichslehen dem Abte daselbst und bedachten es öfters
mit Schenkungen. Der freien Abtswahl begegnen wir urkundlich
erst im Diplom Kaiser Ottos I. vom Jahre 976; sie muss aber
früher schon von der Abtei besessen und ausgeübt worden sein.
1048 wurde die Benediktiner-Abtei zum ersten Mal durch Kaiser
Heinrich II. als reichsunmittelbar erklärt. Allein einzelne der späteren
Kaiser revozirten dies theilweise, andere dagegen bestätigten es, bis
endlich Lothar von Sachsen 1136 das Kloster bleibend vom Bisthum
Brixen lossprach und es definitiv in den Besitz der Reichsunmittelbarkeit ¬
und Immunität setzte. So wurde aus dem Reichslehen ein
selbständiges, territorial abgeschlossenes, dem Abt allein unterthäniges
Gebiet. Zur Verwaltung desselben bedurfte der Abt ebenfalls. wie der
Bischof für sein Gebiet, eines Vogtes und so betraute er anfänglich ¬
die Familie Sax-Monsax, später die Grafen von WerdenbergHeiligenberg ¬
mit der Vogtei der Abtei Disentis. Der Abt selbst stand
bei der Bevölkerung in hohem Ansehen, führte eine weise für das
Land viel Nutzen bringende Politik. So bildete die Immunität
der beiden Stifte Chur und Disentis mit ihren Vogteien und Vogtlehen ¬
den engeren staatsrechtlichen Verband Oberrätiens in der
’) Änderer Ansicht über die Verwaltung Oberrätiens zu dieser Zeit ist
Planta in seiner Bündnergeschichte S. 52 ff. Er glaubt, dass Oberrätien wie
Unterrätien ursprünglich bis 1085 durch Grafen verwaltet wurde. Dann sei ein
Reichsvogt über Chur und dessen Cent eingesetzt worden, welcher neben den
bischöflichen Beamten über die schweren Criminalfälle zu urteilen hatte. 1299
soll dann der Bischof auch die Reichsvogtei an sich gezogen haben und selbst
nach Plantas Ansicht, noch bevor Kaiser Karl IV. 1329 ihm alle Hohheitsrechte
verlich, eigentlicher Landes- und Feudalherr geworden sein.
Unsere Ansicht deckt sich mit der von Plattner: »Die Entstehung des
Freistaates der drei Bünde.« S. 17—35.