Volltext : Steinhauser, Alois: ¬Das Zugrecht nach den bündnerischen Statutarrechten

Inhalts-Verzeichniss.
Inhaltsverzeichniss
Berichtigungen
Quellen  und  Litteratur
I.  Historischer  Theil.
A.  Blick  auf  die  Rechtsentwicklung  Graubündens.
1.  Im  allgemeinen
Rechtshistorische  und  politische  Entwicklung  Graubündens.
Die  vier  Perioden  in  der  Rechtsentwicklung  des  Landes:
In  der  ersten  Periode  bis  916  bildete  die  bündnerische  Rechtsgeschichte ¬
  einen  Theil  der  römisch-fränkischen.
In  der  zweiten  Periode  von  916—1524  war  sie  ein  Theil  der
deutschen  Rechtsgeschichte:  Die  Immunitäten  der  beiden  Stifte  Chur
und  Disentis;  Entstehen  und  Zeit  der  Feudalherrschaften;  Kampf
zwischen  Gemeinden  und  Herrschaften  um  politische  und  rechtliche
Freiheit  und  Unabhängigkeit.  Die  in  diesem  Kampfe  entscheidenden
Faktoren  waren:  Die  persönliche  Freiheit,  die  Institute  der  Ammannswahl ¬
  und  der  Bussengelder,  die  übrigen  freien  Elemente,  die  Feudalherrschaften ¬
  unter  sich  in  Streit,  die  Zerwürfnisse  zwischen  dem
Bischof  und  seinen  berathenden  Collegien.
Resultate  der  bündnerischen  Freiheitsentwicklung  in  ihrer
ersten  Phase:  Sieg  der  Gemeinderechte  über  die  Herrschaftsrechte  und
Schaffung  der  III  Bünde;  in  ihrer  zweiten  Phase:  Gründung  des  Freistaates ¬
  der  III  Bünde.
Die  konfessionellen  Gegensätze.  Der  Bundesvertrag  von  1524
und  seine  Grundprinzipien.  Eigenartiger  Charakter  des  rätischen
Freistaates.
In  der  dritten  Periode  von  1524—1800  kannte  Bünden  seine
selbständige  nationale  Rechtsgeschichte.
Erster  Theil  dieser  Periode  von  1524  bis  zur  Mitte  des  17.  Jahrhunderts: ¬
  Die  Polizei-,  Civil-  und  Kriminal-Statuten  der  Gerichtsgemeinden, ¬
  ihre  Entstehung,  ihre  Sprache,  ihre  Revisionen.  —  Das
Gewohnheitsrecht.  —  Das  Rechtsverfahren  in  Civil-  und  Kriminalsachen.
Zweiter  Teil  dieser  Periode  von  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts
bis  zur  Helvetik:  Eine  Zeit  der  Stagnation  und  Verknöcherung  im
Rechtsleben.  —  Der  Anschluss  Graubündens  an  die  Helvetik.
In  der  vierten  Periode  von  1800  bis  zur  Gegenwart:  Graubünden, -
  ein  Kanton  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft.

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