47
oder sonstigen auswärtigen Beamten legalisirte Vollmachten bedürfen überdies ¬
der konsularischen Beglaubigung.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Beglaubigung ist Folgendes zu bemerken: ¬
Wird die Vollmachtsurkunde vor einem öffentlichen Beamten
errichtet z. B. vor dem Aktuar einer Gemeinde oder eines Gerichts, so
genügt die Beglaubigung desselben mit betreffendem Siegel und Unterschrift ¬
(Art. 165), außerdem ist die Unterschrift des Ausstellers vom
zuständigen Kreisnotar zu beglaubigen.
ad Art. 40. Nicht nur der Vertreter einer Partei, sondern auch
jeder handlungsfähige Litigant (Prozeßführer) ist zu schriftlicher und
bezw. mündlicher Prozeßführung berechtigt.
ad Art. 41, al. 1. Der Werth dieser Bestimmung ist sehr zweifelhaft. ¬
Der Gesetzgeber ging hiebei von der Voraussetzung aus, es habe
ein Anwalt oder ein Rechtsagent ein Interesse, einen Vergleich zu verhindern. ¬
Die Erfahrung spricht jedoch dafür, daß Vergleiche, namentlich
in wichtigern Streitfällen, in der Regel nur unter Mitwirkung der
betreffenden Rechtsanwälte zu Stande kommen und zwar häufig unter
Widerstreben der Rechtsparteien.
II. Streitgenossenschaft und Streitverkündung
Art. 42.
Mehrere einzelne Personen können gemeinschaftlich klagen oder
beklagt werden, sofern die Rechtsansprüche beziehungsweise die
Verbindlichkeit einer jeden derselben auf dem gleichen faktischen
oder rechtlichen Grunde ruht. Dieselben heißen, bei gemeinschaftlicher ¬
Prozeßführung, Streitgenossen.
Allfällige Anstände über Zulässigkeit einer Streitgenossenschaft
entscheidet das in Hauptsache urtheilende Gericht.
Art. 43.
Besteht unter verschiedenen zu Streitgenossenschaft Berechtigten
kein solidarisches Verhältniß, so kann jeder Einzelne nur
für sein Betreffniß klagen oder beklagt werden, es steht ihm aber
frei, seine Mitbetheiligten zur gemeinschaftlichen Prozeßführung
einzuladen. Mögen diese indessen der Einladung Folge geben oder
nicht, so wird das Urtheil für sie wie für die Parteien rechts¬