Metadaten : Caflisch, Johann Bartholome: Kommentar zur bündnerischen Zivilprozeßordnung vom 1. Juni 1871 (einschließlich des Befehlverfahrens)

47
oder  sonstigen  auswärtigen  Beamten  legalisirte  Vollmachten  bedürfen  überdies ¬
  der  konsularischen  Beglaubigung.
Hinsichtlich  der  vorgeschriebenen  Beglaubigung  ist  Folgendes  zu  bemerken: ¬
  Wird  die  Vollmachtsurkunde  vor  einem  öffentlichen  Beamten
errichtet  z.  B.  vor  dem  Aktuar  einer  Gemeinde  oder  eines  Gerichts,  so
genügt  die  Beglaubigung  desselben  mit  betreffendem  Siegel  und  Unterschrift ¬
  (Art.  165),  außerdem  ist  die  Unterschrift  des  Ausstellers  vom
zuständigen  Kreisnotar  zu  beglaubigen.
ad  Art.  40.  Nicht  nur  der  Vertreter  einer  Partei,  sondern  auch
jeder  handlungsfähige  Litigant  (Prozeßführer)  ist  zu  schriftlicher  und
bezw.  mündlicher  Prozeßführung  berechtigt.
ad  Art.  41,  al.  1.  Der  Werth  dieser  Bestimmung  ist  sehr  zweifelhaft. ¬
  Der  Gesetzgeber  ging  hiebei  von  der  Voraussetzung  aus,  es  habe
ein  Anwalt  oder  ein  Rechtsagent  ein  Interesse,  einen  Vergleich  zu  verhindern. ¬
  Die  Erfahrung  spricht  jedoch  dafür,  daß  Vergleiche,  namentlich
in  wichtigern  Streitfällen,  in  der  Regel  nur  unter  Mitwirkung  der
betreffenden  Rechtsanwälte  zu  Stande  kommen  und  zwar  häufig  unter
Widerstreben  der  Rechtsparteien.
II.  Streitgenossenschaft  und  Streitverkündung
Art.  42.
Mehrere  einzelne  Personen  können  gemeinschaftlich  klagen  oder
beklagt  werden,  sofern  die  Rechtsansprüche  beziehungsweise  die
Verbindlichkeit  einer  jeden  derselben  auf  dem  gleichen  faktischen
oder  rechtlichen  Grunde  ruht.  Dieselben  heißen,  bei  gemeinschaftlicher ¬
  Prozeßführung,  Streitgenossen.
Allfällige  Anstände  über  Zulässigkeit  einer  Streitgenossenschaft
entscheidet  das  in  Hauptsache  urtheilende  Gericht.
Art.  43.
Besteht  unter  verschiedenen  zu  Streitgenossenschaft  Berechtigten
kein  solidarisches  Verhältniß,  so  kann  jeder  Einzelne  nur
für  sein  Betreffniß  klagen  oder  beklagt  werden,  es  steht  ihm  aber
frei,  seine  Mitbetheiligten  zur  gemeinschaftlichen  Prozeßführung
einzuladen.  Mögen  diese  indessen  der  Einladung  Folge  geben  oder
nicht,  so  wird  das  Urtheil  für  sie  wie  für  die  Parteien  rechts¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer