Volltext : Hofmann, Johann Andreas: Handbuch des teutschen Eherechts nach den allgemeinen Grundsätzen des teutschen Rechts sowohl, als der besondern Landes- Stadt- und Orts-Rechte

Register.
XXIX
genheiten  der  Pfarrer  bey  den  Verlöbnissen,  10.  32.  Erbfolge =
  der  Ehegatten,  218.  547.
Weimar,  Stadt,  deren  Stadtrechte  verordnen  den  Ruͤckfall,
13.  41.  (94)  Erbfolge  der  Ehegatten,  300.  679.
Weinkauf,  eine  Abgabe  der  Leibeigenen,  3.  11.  öffentlicher,
10.  32.  wird  noch  angetroffen,  ebend.
Weissenberg,  Stadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  297.  674.
Weissenburg  am  Nordgau,  Reichsstadt,  Erbfolge  der  Ehegatten, ¬
  197.  507
Weissenfels,  Stadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  295.  668.
Wernigeroda,  Grafschaft,  Erbfolge  der  Ehegatten,  317.
715.
Werden,  Reichsstadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  242.  581.
Wertheim,  Stadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  192.  498.
Westphalen,  die  Ausstattung  geschieht  daselbst  oft  durch
Stellung  eines  Brautwagens,  24.  90.  Erbfolge  der  Ehegatten, =
  233.  567.
Wezlar,  Reichsstadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  228.  561.
Wiedenbrück,  Stadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  239.  577
104.  350.
Wiederverheyrathung,  endigt  das  Leibgeding,
und  die  Leibzucht,  112.  368.
Wiedrunkel,  Grafsch.  Erbfolge  der  Ehegatten,  253.  595.
Willigmorde,  3.  19.
Windsheim,  Reichsstadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  198.  508.
Wimpfen,  Reichsstadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  172.  468.
Wismar,  Stadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  313.  709.
Witstock,  Stadt,  Erbfolge  der  Ehegatten,  309.  702.
Witteburg,  Erbfolge  der  Ehegatten,  283.  631.
Witthum,  ist  ein  Gegenstand  der  Eheberedung,  13.  41.  kann
von  abgefundenen  Personen  auch  bestellt  werden,  13.  43.
(97).  Bedeutung.  94.  328.  Benennungen,  94.  3.9.  fg.
Unterschied  von  Witwensitz,  94.  330.  heutiger  Unterschied
vom  Leibgeding,  87.  335.  kann  obrigkeitswegen  bestimmt
werden,  97.  336.  fg.  kann  nicht  entzogen  werden,  97.337
(72).  kann  verringert  werden,  97.  337.  wie  es  im  Reich
damit  gehalten  wird,  101.  344.  woraus  der  Witthum  zu
leisten  ist,  102.  346.  Rechte  der  Witwe  an  denselben,  102.
347.  Vorstand  deswegen,  103.  349.  Beendigung  desselben,
104.  350  hat  auch  bey  bürgerlichen  Witwen  statt,  105.
353.  hört  durch  die  andere  Ehe  auf,  323.  726.  s.  Leibzucht; =
  Beysitz.
Witwe,  ob  sie  von  der  Gnadenzeit,  die  Schulden  des  Ehemanns ¬

            
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