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nimmt, die Entstehung des Pfändungspfandrechts verhindert bezw. die
irk
Nichtigkeit desselben bewirtt,
vgl. Wilmowsky und Levy, Comment.
zu §§ 709, 671.
Diese Ansicht giebt jedoch zu schwerwiegenden Bedenken begründete
Veranlassung. Wenn ein Pfändungspfandrecht nicht zur Entstehung
gelangt, so ist auch, wie im vorstehenden gezeigt wurde, der Pfandverkauf ¬
ungültig, und der Exequendus nicht gehindert, die Pfandsache
vom Pfandkäufer und dritten Besitzern zu vindicieren. Welche Gefahr ¬
aber für die Sicherheit des Rechtsverkehrs darin läge, wenn der
Exequendus jedes noch so geringfügige Versehen der gedachten Art
in der Weise ausbeuten könnte, daß er dem Laufe der Zwangsvollstreckung ¬
unthätig zuschaute, um nachträglich gegen den Käufer
mit seinen Vindicationsansprüchen aufzutreten, braucht nicht weiter
ausgeführt werden. Ferner muß derjenige, welcher Nichtigkeit des
Pfändungspfandrechts annimmt, auch dritten Personen gestatten, sich
darauf zu berufen; so dürfte dem Interventionskläger nicht verwehrt
werden, im Interventionsprocesse geltend zu machen, daß die Vorschriften ¬
der C.P.O. über Zwangsvollstreckungstitel und Clausel ec.
nach der einen oder anderen Richtung verletzt seien, eine Consequenz,
die wohl niemanden zusagen wird.
Angesichts dieser Bedenken kann es nicht überraschen, wenn das
Reichsgericht durch Entscheidung vom 17. November 1883 — siehe
Seuff. Comm. zu § 808 — Bresche in die bis dahin unangefochtene
Theorie gelegt hat, indem es ausspricht, daß die im § 671 vorgeschriebene ¬
Zustellung des Titels auch nach geschehener Pfändung
nachgeholt und die Ungültigkeit der Vollstreckungshandlung durch
die nachträgliche Zustellung gehoben werden könne. Diese Entscheidung
hat viel Widerspruch erfahren, trotzdem scheint uns die darin enthaltene
Abweichung von der herrschenden Meinung wohlbegründet zu sein.
Wenn die C. P.O. die Zwangsvollstreckung erst dann zuläßt,
wenn eine Reihe von Voraussetzungen (Vollstreckungstitel, Clausel,
Urtheilszustellung ec.) erfüllt sind, so will sie damit keineswegs die
Frage regeln, unter welchen Bedingungen ein Pfändungspfandrecht
zur Entstehung gelangt, sie will vielmehr lediglich darüber bestimmen,
bis zu welchem Grade die Forderung liquide gestellt sein
muß, um die Realisierung des Pfändungspfandrechts im Wege der
Zwangsvollstreckung zu gestatten. Die Frage, ob und wie weit der
Gläubiger seine Forderung liquide zu stellen habe, um den Pfandsehr ¬
verschieden beantverkauf ¬
vornehmen zu dürfen, ist bekanntlich