Objekt : Riehl, J.: Ueber die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts

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nimmt,  die  Entstehung  des  Pfändungspfandrechts  verhindert  bezw.  die
irk
Nichtigkeit  desselben  bewirtt,
vgl.  Wilmowsky  und  Levy,  Comment.
zu  §§  709,  671.
Diese  Ansicht  giebt  jedoch  zu  schwerwiegenden  Bedenken  begründete
Veranlassung.  Wenn  ein  Pfändungspfandrecht  nicht  zur  Entstehung
gelangt,  so  ist  auch,  wie  im  vorstehenden  gezeigt  wurde,  der  Pfandverkauf ¬
  ungültig,  und  der  Exequendus  nicht  gehindert,  die  Pfandsache
vom  Pfandkäufer  und  dritten  Besitzern  zu  vindicieren.  Welche  Gefahr ¬
  aber  für  die  Sicherheit  des  Rechtsverkehrs  darin  läge,  wenn  der
Exequendus  jedes  noch  so  geringfügige  Versehen  der  gedachten  Art
in  der  Weise  ausbeuten  könnte,  daß  er  dem  Laufe  der  Zwangsvollstreckung ¬
  unthätig  zuschaute,  um  nachträglich  gegen  den  Käufer
mit  seinen  Vindicationsansprüchen  aufzutreten,  braucht  nicht  weiter
ausgeführt  werden.  Ferner  muß  derjenige,  welcher  Nichtigkeit  des
Pfändungspfandrechts  annimmt,  auch  dritten  Personen  gestatten,  sich
darauf  zu  berufen;  so  dürfte  dem  Interventionskläger  nicht  verwehrt
werden,  im  Interventionsprocesse  geltend  zu  machen,  daß  die  Vorschriften ¬
  der  C.P.O.  über  Zwangsvollstreckungstitel  und  Clausel  ec.
nach  der  einen  oder  anderen  Richtung  verletzt  seien,  eine  Consequenz,
die  wohl  niemanden  zusagen  wird.
Angesichts  dieser  Bedenken  kann  es  nicht  überraschen,  wenn  das
Reichsgericht  durch  Entscheidung  vom  17.  November  1883  —  siehe
Seuff.  Comm.  zu  §  808  —  Bresche  in  die  bis  dahin  unangefochtene
Theorie  gelegt  hat,  indem  es  ausspricht,  daß  die  im  §  671  vorgeschriebene ¬
  Zustellung  des  Titels  auch  nach  geschehener  Pfändung
nachgeholt  und  die  Ungültigkeit  der  Vollstreckungshandlung  durch
die  nachträgliche  Zustellung  gehoben  werden  könne.  Diese  Entscheidung
hat  viel  Widerspruch  erfahren,  trotzdem  scheint  uns  die  darin  enthaltene
Abweichung  von  der  herrschenden  Meinung  wohlbegründet  zu  sein.
Wenn  die  C.  P.O.  die  Zwangsvollstreckung  erst  dann  zuläßt,
wenn  eine  Reihe  von  Voraussetzungen  (Vollstreckungstitel,  Clausel,
Urtheilszustellung  ec.)  erfüllt  sind,  so  will  sie  damit  keineswegs  die
Frage  regeln,  unter  welchen  Bedingungen  ein  Pfändungspfandrecht
zur  Entstehung  gelangt,  sie  will  vielmehr  lediglich  darüber  bestimmen,
bis  zu  welchem  Grade  die  Forderung  liquide  gestellt  sein
muß,  um  die  Realisierung  des  Pfändungspfandrechts  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  zu  gestatten.  Die  Frage,  ob  und  wie  weit  der
Gläubiger  seine  Forderung  liquide  zu  stellen  habe,  um  den  Pfandsehr ¬
  verschieden  beantverkauf ¬
  vornehmen  zu  dürfen,  ist  bekanntlich
            
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