Volltext : Mittelstein, Max: ¬Das Hamburgische Gesetz betreffend Grundeigenthum u. Hypotheken

Zwangsvollstreckungsgesetz.  §§  7,  8.
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so  muß  er  jene  Anzeige  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei
denn,  daß  er  auf  Grund  des  Satzes  „Kauf  bricht  Miethe“
(s.  Note  13)  einen  neuen  Miethevertrag  schließt.  AG.  VI,
13.  II.  1891,  2965/90,  best.  LG.  IV,  11.  V.  1891.
§  8.1)
In  dem  Verkaufstermine2)  muß  das  Grundstück
zunächst  zu  einer  Summe  eingesetzt  werden,  durch
welche  sämmtliche  Hypothekpostens)  und,  falls  die
Zwangsvollstreckung  auf  Grund  nicht  dinglich  berechtigter ¬
  Forderungen  erfolgt,  auch  diese  Forderungen ¬
  gedeckt  werden.
Findet  sich  dazu  kein  Käufer,3)  so  ist  auf  Antrag ¬
  ein  zweiter  Verkaufstermin  anzuberaumen“
und  ist  solchenfalls  über  den  zweiten  Verkaufstermin
eine  Bekanntmachung  in  den  §  6,  Absatz  2  bezeichneten ¬
  Blättern  von  dem  Amtsgericht  zu  erlassen.
Wird  ein  zweiter  Termin  nicht  angesetzt  oder
erfolgt  auch  in  diesem  kein  ausreichendes  Gebot,
so  ist  das  Grundstück  successiv  niedriger  und,  falls
nicht  früher  ein  Gebot  erfolgt,  bis  dahin  einzusetzen, ¬
  daß  nur  diejenigen  Forderungen  nach  Maßgabe ¬
  §  12  durch  die  Einsatzsumme  gedeckt  bleiben,
welche  der  Forderung,  auf  Grund  deren  der  Verkauf ¬
  erfolgt,  vorgehen.
Erfolgt  dann  kein  Gebot,  so  ist  das  Zwangsvollstreckungsverfahren ¬
  einzustellen.
§  8.  *)  Der  §  8  entspricht  dem  §  72  Hyp.=Ges.  mit
der  durch  die  Ausdehnung  auf  nichthypothekarische  Gläubiger ¬
  gebotenen  Modification  (Motive  S.  151).
Das  Frustrirenlassen  des  Verkaufstermins  durch
den
Prosequenten  hat  nicht  zur  Folge,  daß  auf  Antrag
des
Schuldners  das  Verfahren  eingestellt  werden  kann.
LG.
IV,  2.  II.  1893  (B.  93  Nr.  71).  Vgl.  ob.  §  3  Note  5.
3)  Den  Posten  hinzuzurechnen  sind  Zinsen  und
            
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