Volltext : Kirchmann, Julius Hermann von: ¬Das Preußische Civil-Prozeß-Gesetz vom 21. Juli 1846

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§.  84.
Die  Novellenform  des  Gesetzes  von  1846.
Zum  Schluß  drängt  sich  noch  die  Frage  auf,  weshalb  die
neuen  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1846  abermals  in  Form
einer  Novelle  erlassen  worden  sind  und  warum  nicht  statt  dessen
diese  neuen  Bestimmungen  wenigstens  mit  den  sämmtlichen  Prozeßgesetzen ¬
  seit  1833  zu  einem  Ganzen  verarbeitet  und  in  solcher
systematischen  Form  publicirt  worden  sind.  Der  Jurist  kann
allenfalls  mit  seiner  Klage  hierüber  abgewiesen  werden;  diesem
kann  man  entgegnen,  daß  eine  solche  Verarbeitung  des  Materials ¬
  zu  einem  System  nicht  Sache  des  Gesetzgebers,  sondern
der  Wissenschaft  sei;  allein  nicht  blos  der  Jurist,  auch  die  übrigen ¬
  Staatsbürger  haben  ein  Interesse  hierbei.  Die  Prozeßgesetze ¬
  bilden  einen  Theil  des  öffentlichen  Rechts,  was  auch  der
Nichtbeamte  kennen  will;  sie  sind  ein  unentbehrlicher  Schutz  für
das  Vermögen  und  den  Verkehr  und  ihre  Unkenntniß  deshalb
auch  für  den  Nichtbeamten  gefährlich;  die  Zuziehung  eines  Sachverständigen ¬
  nicht  ausweichend  und  nicht  immer  möglich;  den
Nicht-Juristen  ist  aber  durch  die  jetzige  Zerstückelung  der  Prozeßgesetze ¬
  ihre  Kenntniß  beinah  unmöglich  gemacht.  Es  ist  so
gut,  als  wäre  das  Prozeßrecht  wieder  im  alten  lateinischen
Corpus  juris  enthalten.  Allein  selbst  abgesehen  von  dieser  Rücksicht ¬
  auf  die  Personen,  würde  auch  die  Sache  selbst  durch  systematische ¬
  Redaction  der  bisherigen  Bestimmungen  wesentlich  gewonnen ¬
  haben.  Es  ist  an  vielen  Orten  dieser  Schrift  gezeigt
worden,  wie  lediglich  durch  den  Mangel  einer  systematischen
allgemeinen  Auffassung  des  Verhältnisses  die  neue  Bestimmung
mangelhaft  geblieben  ist  und  wie  viele  Zweifel  daraus  hervorgehen, ¬
  daß  man  Gesetze  einander  gegenseitig  sich  ergänzen  läßt,
welche  aus  verschiedenen  Grundprinzipien  hervorgegangen  sind.
Aber  auch  jene  obige  Abweisung  der  Juristen  hat  ihr  Bedenkliches. ¬
  Die  Wissenschaft  ist  nicht  allein  im  Stande,  jenes
            
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