462 2. B. Specieller Theil Ausserord. Proc.
Anleitung des Locationsurtheils, aus dieser Masse
die Zahlung zu leisten seyen. Dieses Schema ist
es, welches man mit dem Namen des Distribu
tionsbescheides bezeichnet, obgleich dasselbe kei
neswegs als ein richterliches Erkenntniss betrachtet
werden kann a). — Zugleich muss ein Termin
zur wirklichen Auszahlung der Gelder angesezt
und eine Ladung auf diesen Termin sämmtlichen
Gläubigern nebst dem Distributionsbescheide ein
gehändigt werden. In Ansehung derjenigen Gläu
biger, welche, nach dem Distributionsbescheide.
wirklich Zahlungen zu erhalten haben, muss diese
Ladung zugleich die Auflage enthalten, in eigener
Person oder durch einen besonders bevollmäch
tigten zu erscheinen, um gegen Auslieferung der
Originalurkunden über ihre Forderungen und
gehörige Quittirung, das ihnen gebührende Geld
in Empfang zu nehmen 5). In dem angesezten
zu einem provisorischen Zahlungsbefehle vorhan
den sind (§. 238.); oder es keinen. Zweifel ausge
setzt ist, dass der, schon izt Zahlung verlangen
de Gläubiger gewiss befriedigt werde werden.
a) Deswegen kann auch kein Rechtsmittel gegen diese
Berechnung ergriffen, und die Fehler derselben
können zu jeder Zeit noch verbessert werden.
5) In dieser Ladung auf den Fall des Nichterscheinens
die Präclusion von der Masse anzudrohen, scheint
mir ein Verkennen der richterlichen Besuguisse
zu seyn.