1. Abschnitt. Duplik.
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durchaus nach den oben (§. 175) angegebenen.
Bestimmungen eingerichtet werden muls. In
Ansehung dessen, was der Kläger auf die Einlas
sung des Beklagten erklärt, hat der Richter nur
darauf zu achten, dass dadurch keine Verwirrung
in dem Processe begründet werde. Sobald nun
die Replik nicht verworfen werden kann, so muss
sie, nach dem milsperstandenen Grundsatze:
dass dem Beklagten das letzte Wort gebühre, ei
nem Grundsatze, welcher allgemein in dieser un
gegründeten Auslegung als solcher aufgenommen
worden ist, dem Beklagten, selbst wenn darinn
keine eigentliche Replikationen enthalten wären,
zur Erklärung (Duplik) mitgetheilt werden.
..
§. 181.
Duplik.
Diese zweyte Antwort des Beklagten, in wel
cher von ihm in der Regel gleichfalls zum richter
lichen Spruche hintersetzt wird, kann eben so
sehr und auf eben so viele Arten, wie die Re
plik des Klägers, eine zusammengesetzte Deduc
tion seyn. Wenn sie alles, was sie ihrer Natur
nach enthalten kann, wirklich enthält, so findet
man in ihr folgende Bestandtheile: 1.) eine Er
klärung über dasjenige, was der Kläger auf die
Einlassung des Beklagten bemerkt hat, worinn