284 2. Buch. Specieller Theil. Ord. Proc.
verneinende oder bejahende Einlassung enthal
ten hatte. In dem ersten Falle muls der Beklagte
bitten, dass seinem Gesuche gemäls, er nun von
der Einlassung für frei erklärt, oder (wie bey
Process hindernden Einreden) der Kläger abge
wiesen werde, wozu aber freilich vorausgesetzt
wird; dass seine Gründe hierzu hinlänglich
seyén a) ; weil er sonst selbst als ungehor
sam zu betrachten wäre. In dem zweyten Falle
muss er bitten, dass dem Kläger nun der Beweis
seiner Klage auferlegt werde. In dem letzten Fal
le endlich muss der Beklagte zu dem Beweise sei
ner zerstörlichen Einreden zugefassen zu wer
den bitten, worauf alsdann nach der Ordnung
weiter verfahren wird.
.*.
§. 180.
Richterliche Prüfung der Replik und Verfügung darauf
Das, worauf bey der Replik der Richter vor
züglich sein Augenmerk richten muls, ist das,
was eigentlich in dieser Arbeit allein vorkommen
sollte, nämlich die Antwort auf die Einreden des
Beklagten, wobey seine Prüfung und Verfügung
a) Dieser Fall kann indessen, wo schnelles und or
dentliches Verfahren beobachtet wird, nicht leicht
vorkommen (§. 175.)