Full text: Grolman, Karl Ludwig Wilhelm von: Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

284 2. Buch. Specieller Theil. Ord. Proc. 
verneinende oder bejahende Einlassung enthal 
ten hatte. In dem ersten Falle muls der Beklagte 
bitten, dass seinem Gesuche gemäls, er nun von 
der Einlassung für frei erklärt, oder (wie bey 
Process hindernden Einreden) der Kläger abge 
wiesen werde, wozu aber freilich vorausgesetzt 
wird; dass seine Gründe hierzu hinlänglich 
seyén a) ; weil er sonst selbst als ungehor 
sam zu betrachten wäre. In dem zweyten Falle 
muss er bitten, dass dem Kläger nun der Beweis 
seiner Klage auferlegt werde. In dem letzten Fal 
le endlich muss der Beklagte zu dem Beweise sei 
ner zerstörlichen Einreden zugefassen zu wer 
den bitten, worauf alsdann nach der Ordnung 
weiter verfahren wird. 
.*. 
§. 180. 
Richterliche Prüfung der Replik und Verfügung darauf 
Das, worauf bey der Replik der Richter vor 
züglich sein Augenmerk richten muls, ist das, 
was eigentlich in dieser Arbeit allein vorkommen 
sollte, nämlich die Antwort auf die Einreden des 
Beklagten, wobey seine Prüfung und Verfügung 
a) Dieser Fall kann indessen, wo schnelles und or 
dentliches Verfahren beobachtet wird, nicht leicht 
vorkommen (§. 175.)
	        
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