Full text: Grolman, Karl Ludwig Wilhelm von: Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

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1. Abschnitt. Replik. 
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§. 179. 
Verfahren, wenn der Kläger sich nicht auf die Antwort 
des Beklagten erklärt. 
Wenn der Kläger die verlangte Erklärung 
auf die Antwort des Beklagten gar nicht übergiebt, 
so hat der Beklagte, sobald der peremtorische 
Termin von dem Kläger versäumt worden ist, 
und er aus dessen Ungehorsam Vortheil ziehen 
will, die Wahl, ob er den Process von seiner 
Seite zu Ende bringen will, oder nicht. In die 
sem Falle kann ihm die gegebene Lossprechung 
von der Instanz nicht versagt werden. In dem 
ersteren Falle hingegen muss zwar auf das Gesuch 
des Beklagten immer die Einlassung auf die Ein 
reden verneinend geschehen angenommen, und 
der Kläger als seiner eigentlichen Replicationen 
in so ferne sie mit der Einlassung zugleich vor 
gebracht werden mussten a), als verlustig be 
trachtet werden, was aber nun zur Fortsetzung 
des Processes selbst gebeten und verfügt werden 
müsse, hängt davon ab, ob die Antwort des Be 
klagten eine Einlassung, und dann, ob sie eine 
a) Die Verordnungen, welche von den Einreden des 
Beklagten reden müssen, nämlich durchaus analo 
gisch auch auf die eigentlichen Replicationen 
Duplicationen etc. bezogen werden.
	        
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