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1. Abschnitt. Replik.
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§. 179.
Verfahren, wenn der Kläger sich nicht auf die Antwort
des Beklagten erklärt.
Wenn der Kläger die verlangte Erklärung
auf die Antwort des Beklagten gar nicht übergiebt,
so hat der Beklagte, sobald der peremtorische
Termin von dem Kläger versäumt worden ist,
und er aus dessen Ungehorsam Vortheil ziehen
will, die Wahl, ob er den Process von seiner
Seite zu Ende bringen will, oder nicht. In die
sem Falle kann ihm die gegebene Lossprechung
von der Instanz nicht versagt werden. In dem
ersteren Falle hingegen muss zwar auf das Gesuch
des Beklagten immer die Einlassung auf die Ein
reden verneinend geschehen angenommen, und
der Kläger als seiner eigentlichen Replicationen
in so ferne sie mit der Einlassung zugleich vor
gebracht werden mussten a), als verlustig be
trachtet werden, was aber nun zur Fortsetzung
des Processes selbst gebeten und verfügt werden
müsse, hängt davon ab, ob die Antwort des Be
klagten eine Einlassung, und dann, ob sie eine
a) Die Verordnungen, welche von den Einreden des
Beklagten reden müssen, nämlich durchaus analo
gisch auch auf die eigentlichen Replicationen
Duplicationen etc. bezogen werden.