282 2. Buch. Specieller Theil. Ord. Proc.
oder erbiete sich doch wenigstens zu dieser Be
seitigung; von den übrigen zeige er die Verwerf
lichkeit, und bitte dieser Ausführung gemäls,
dass der Beklagte, seiner Einwendungen unge
achtet, sich pure einzulassen schuldig sey.
4.) Bey der Einlassung vergesse er nicht, we
sentliche Mängel derselben ins Licht zu setzen
und der in diesem Falle nothwendigen richterli
chen Verfügung gemäss (§. 176.), zu bitten,
Widersprüche derselben, so viel es möglich ist,
zu seinem Vortheile zu benutzen; die Geständ
nisse des Klägers anzunehmen a), die abgeläug
neten Punkte hingegen auf den künftigen Beweis
auszustellen, wenn er nicht sogleich Beweise der
selben liefern will, welches die Gesetze eigent
lich verlangen 5); ob es gleich bey dem Zeugen
beweise nicht als räthlich betrachtet werden kann.
5.) Am Ende ist es, weil die Replik in der
Regel die letzte Handlung des Klägers in dem er
sten Verfahren ist, räthlich, bedingt zum'richter
lichen Spruche zu hintersetzen, worauf das der Aus
führunggemässe Gesuch folgt, welches, wenn es
mit dem in der Klage übereinstimmt, nur bezie
hungsweise auf dieses ausgedruckt zu werden
braucht.
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a) Nothwendig ist es darum aber nicht. XLII. 2. D.
5 J. R. A. §. 45 - 49.