Full text: Grolman, Karl Ludwig Wilhelm von: Theorie des gerichtlichen Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

282 2. Buch. Specieller Theil. Ord. Proc. 
oder erbiete sich doch wenigstens zu dieser Be 
seitigung; von den übrigen zeige er die Verwerf 
lichkeit, und bitte dieser Ausführung gemäls, 
dass der Beklagte, seiner Einwendungen unge 
achtet, sich pure einzulassen schuldig sey. 
4.) Bey der Einlassung vergesse er nicht, we 
sentliche Mängel derselben ins Licht zu setzen 
und der in diesem Falle nothwendigen richterli 
chen Verfügung gemäss (§. 176.), zu bitten, 
Widersprüche derselben, so viel es möglich ist, 
zu seinem Vortheile zu benutzen; die Geständ 
nisse des Klägers anzunehmen a), die abgeläug 
neten Punkte hingegen auf den künftigen Beweis 
auszustellen, wenn er nicht sogleich Beweise der 
selben liefern will, welches die Gesetze eigent 
lich verlangen 5); ob es gleich bey dem Zeugen 
beweise nicht als räthlich betrachtet werden kann. 
5.) Am Ende ist es, weil die Replik in der 
Regel die letzte Handlung des Klägers in dem er 
sten Verfahren ist, räthlich, bedingt zum'richter 
lichen Spruche zu hintersetzen, worauf das der Aus 
führunggemässe Gesuch folgt, welches, wenn es 
mit dem in der Klage übereinstimmt, nur bezie 
hungsweise auf dieses ausgedruckt zu werden 
braucht. 
— 
a) Nothwendig ist es darum aber nicht. XLII. 2. D. 
5 J. R. A. §. 45 - 49.
	        
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