Metadaten : Brauer, Wilhelm: ¬Die allgemeine deutsche Wechsel-Ordnung

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haftfrei  sein  sollen.  Nur  insofern  enthält  das  Gesetz  eine  bestimmte  Vorschrift, ¬
  als  es  lediglich  solche  Ausnahmsgründe  anerkennt,  welche  aus  dem
öffentlichen  Rechte  hergeleitet  werden.  Ebensowenig  sollte  ferner  der
Proceßgesetzgebung  der  einzelnen  Staaten  dadurch  unmöglich  gemacht  werden, ¬
  bei  der  Art  der  Vollstreckung  der  Haft  die  Gebote  der  Humanität ¬
  anzuerkennen,  beziehungsweise  z.  B.  zu  bestimmen,  daß  die  Haft
eine  bestimmte  Zeitdauer  nicht  überschreiten  dürfe,  gegen  beide  wechselmäßig ¬
  verpflichtete  Ehegatten  nicht  gleichzeitig  mit  der  persönlichen  Haft
zu  verfahren  sei,  die  Haft  bei  einer  bestimmten  Stufe  des  Alters  wegfalle ¬
  2c.  (Conf.  Prot.  p.  10).
7)  Da  es  möglich  ist,  daß  die  Vollstreckung  der  Haft  gegen  einen
Wechselverpflichteten  zu  einer  Zeit  in  Frage  kömmt,  wo  er  nicht  mehr
unter  die  Classe  der  Ausnahmen  gehört,  oder  umgekehrt,  so  ist  auch  diese
Frage  zu  erörtern.  Wenn  eine  Frau  als  Handelsfrau  eine  Wechselverbindlichkeit ¬
  übernahm,  und  zur  Zeit,  wo  diese  erfüllt  werden  soll,  den
Handel  aufgegeben  hat,  so  ist  sie  fortwährend  mit  ihrer  Person  verhaftet
(Conf.  Prot.  p.  247),  weil  die  übernommene  Verbindlichkeit  dadurch  ihre
Natur  nicht  verlieren  kann,  daß  die  Frau  inzwischen  ihren  Stand  wechselte. ¬
  Umgekehrt  würde  die  Haft  gegen  eine  Frau,  welche  die  Verbindlichkeit ¬
  übernahm,  ehe  sie  Gewerbsfrau  war,  auch  dann  nicht  vollzogen
werden  können,  wenn  sie  später  Gewerbsfrau  geworden  ist.  Wenn  es
sich  aber  um  eine  Person  handelt,  welche  nicht  aus  innern  Gründen,
sondern  aus  Gründen  der  Politik  für  haftfrei  erklärt  ist,  z.  B.  einen
Geistlichen,  so  erleidet  die  aufgestellte  Regel  insoferne  eine  Aenderung,
als  auch  eine  von  derartigen  Personen  vor  Ergreifung  dieses  Berufs
eingegangene  Wechselverbindlichkeit  während  der  Dauer  ihres  privilegirten
Standes  nicht  mittelst  persönlicher  Haft  vollzogen  werden  kann,  da  auch
in  einem  solchen  Falle  der  Grund  des  Gesetzes  (Erhaltung  der  Standeswürde) ¬
  in  gleicher  Weise  anschlägt.
§.  3.
Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,  welche
eine  Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht  mit  vollem  Erfolge
eingehen  können,  so  hat  dies  auf  die  Verbindlichkeit  der  übrigen  Wechselverpflichteten ¬
  keinen  Einfluß.
1)  Die  Unterschrift  eines  Wechselunfähigen  hat  auf  die  Verbindlichkeit
der  übrigen  Wechselverpflichteten  keinen  Einfluß.  Daraus  folgt:
a)  Wenn  ein  Wechselunfähiger  einen  Wechsel  ausgestellt  hat,  so
            
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