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haftfrei sein sollen. Nur insofern enthält das Gesetz eine bestimmte Vorschrift, ¬
als es lediglich solche Ausnahmsgründe anerkennt, welche aus dem
öffentlichen Rechte hergeleitet werden. Ebensowenig sollte ferner der
Proceßgesetzgebung der einzelnen Staaten dadurch unmöglich gemacht werden, ¬
bei der Art der Vollstreckung der Haft die Gebote der Humanität ¬
anzuerkennen, beziehungsweise z. B. zu bestimmen, daß die Haft
eine bestimmte Zeitdauer nicht überschreiten dürfe, gegen beide wechselmäßig ¬
verpflichtete Ehegatten nicht gleichzeitig mit der persönlichen Haft
zu verfahren sei, die Haft bei einer bestimmten Stufe des Alters wegfalle ¬
2c. (Conf. Prot. p. 10).
7) Da es möglich ist, daß die Vollstreckung der Haft gegen einen
Wechselverpflichteten zu einer Zeit in Frage kömmt, wo er nicht mehr
unter die Classe der Ausnahmen gehört, oder umgekehrt, so ist auch diese
Frage zu erörtern. Wenn eine Frau als Handelsfrau eine Wechselverbindlichkeit ¬
übernahm, und zur Zeit, wo diese erfüllt werden soll, den
Handel aufgegeben hat, so ist sie fortwährend mit ihrer Person verhaftet
(Conf. Prot. p. 247), weil die übernommene Verbindlichkeit dadurch ihre
Natur nicht verlieren kann, daß die Frau inzwischen ihren Stand wechselte. ¬
Umgekehrt würde die Haft gegen eine Frau, welche die Verbindlichkeit ¬
übernahm, ehe sie Gewerbsfrau war, auch dann nicht vollzogen
werden können, wenn sie später Gewerbsfrau geworden ist. Wenn es
sich aber um eine Person handelt, welche nicht aus innern Gründen,
sondern aus Gründen der Politik für haftfrei erklärt ist, z. B. einen
Geistlichen, so erleidet die aufgestellte Regel insoferne eine Aenderung,
als auch eine von derartigen Personen vor Ergreifung dieses Berufs
eingegangene Wechselverbindlichkeit während der Dauer ihres privilegirten
Standes nicht mittelst persönlicher Haft vollzogen werden kann, da auch
in einem solchen Falle der Grund des Gesetzes (Erhaltung der Standeswürde) ¬
in gleicher Weise anschlägt.
§. 3.
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche
eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge
eingehen können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten ¬
keinen Einfluß.
1) Die Unterschrift eines Wechselunfähigen hat auf die Verbindlichkeit
der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. Daraus folgt:
a) Wenn ein Wechselunfähiger einen Wechsel ausgestellt hat, so