Inhaltsverzeichnis : ¬Das österreichische Concursrecht (2)

Sechstes  Hauptstück.  Das  Liquidirungsverfahren  bez.  d.  Concursforderungen.  213
gläubiger  angemeldeten  Forderung  und  der  angebrachten  Beweismittel
wichtig.  Der  Cridar  hat  aber  keine  entscheidende  Stimme.
Wenn  der  Cridar  bei  der  Liquidirungstagfahrt  die  Richtigkeit  der
angemeldeten  Forderung  anerkennt,  so  kann  nach  Aufhebung  des  Concurses ¬
  auf  Grund  des  Auszuges  aus  dem  Liquidirungsprotokolle  der  im
Concurse  festgestellte  Anspruch  unmittelbar  im  Wege  der  Execution  auf
das  vom  Cridar  nach  der  Concurseröffnung  erworbene  oder  zu  seiner  freien
gemacht  werden  (§.  55  C.  O.).
Verfügung  verbleibende  Vermögen  geltend
Wenn  der  Cridar  bei  der  Liquidirungstagfahrt  die  angemeldete  Forderung ¬
  bestreitet,  so  hat  dies  in  Betreff  des  in  den  Concurs  gehörigen
Vermögens  für  die  Concursverhandlung  keine  rechtliche  Wirkung,  insoferne ¬
  die  Forderung  von  dem  Masseverwalter  ausdrücklich  anerkannt  und
von  den  anwesenden  Gläubigern  nicht  angefochten  wird;  wohl  ist  aber
dann  die  unmittelbare  Execution  gegen  den  Schuldner  nach  Aufhebung
des  Concurses  auf  Grund  des  Auszuges  aus  dem  Liquidirungsprotokolle
ausgeschlossen  (§.  119  letzter  Absatz  C.  O.).
Dasselbe  gilt  dann,  wenn  der  Cridar  zur  Liquidirungstagfahrt  nicht
erschienen  ist;  das  Ausbleiben  desselben  hat  für  den  Concurs  keine  rechtliche ¬
  Wirkung,  schließt  jedoch  die  unmittelbare  Execution  gegen  denselben
nach  Aufhebung  des  Concurses  aus.  In  diesem  Sinne  lauten  auch  die
oberstg.  Entscheidungen  vom  19.  August  1886  Z.  9782  Sammlung  11143,
vom  29.  März  1881  Z.  3657  Sammlung  8350,  vom  21.  April  1875
Z.  3989  Sammlung  5695  und  vom  29.  März  1881  Z.  3656  Sammlung ¬
  9738.
24.  Es  wurde  bereits  oben  dargethan,  dass  es  mitunter  sehr  zweckmäßig ¬
  ist,  wenn  der  Masseverwalter  eine  unbedeutende  Forderung,  beziehungsweise ¬
  eine  unbedeutende  Forderungsdifferenz  trotz  der  Bestreitung
von  Seite  des  Cridars  anerkennt.
Wenn  z.  B.  die  zweifelhafte  Forderung  oder  die  Differenz  in  der
3.  Classe  10  fl.,  hingegen  die  Gesammtsumme  der  unbestrittenen  Forderungen ¬
  20000  fl.  beträgt  und  wenn  eine  20percentige  Dividende  voraussichtlich ¬
  ist,  so  entfällt  auf  die  zweifelhafte  Forderung  ein  Betrag
von  2  fl.
In  Folge  der  Anerkennung  dieser  zweifelhaften  Forderung  von
20  fl.  erhalten  die  übrigen  Concursgläubiger  statt  4000  fl.  blos  3998  fl.,
also  statt  je  100  fl.  blos  99  fl.  95  kr.
Als  Entschädigung  für  5  kr.  per  100  fl.  entfällt  jeder  besondere
Process  und  jede  Verzögerung.
25.  Wenn  die  Richtigkeit  der  Forderung  bestritten  wird,  so  muss
dessen  ungeachtet  die  Rangordnung  derselben  für  den  Fall  der  nachträglichen ¬
  Feststellung  der  Richtigkeit  in  Verhandlung  genommen  werden
(§.  115  2.  Absatz  C.  O.).
26.  Wenn  über  die  angemeldete  Forderung  bereits  eine  richterliche
Entscheidung  in  der  Hauptsache  erfolgt  ist,  so  hat  sich  die  Verhandlung
in  Betreff  der  Richtigkeit  dieser  Forderung  lediglich  auf  jene  Thatsachen
zu  beschränken,  welche  der  Entscheidung  nachgefolgt  sind.
            
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