Sechstes Hauptstück. Das Liquidirungsverfahren bez. d. Concursforderungen. 213
gläubiger angemeldeten Forderung und der angebrachten Beweismittel
wichtig. Der Cridar hat aber keine entscheidende Stimme.
Wenn der Cridar bei der Liquidirungstagfahrt die Richtigkeit der
angemeldeten Forderung anerkennt, so kann nach Aufhebung des Concurses ¬
auf Grund des Auszuges aus dem Liquidirungsprotokolle der im
Concurse festgestellte Anspruch unmittelbar im Wege der Execution auf
das vom Cridar nach der Concurseröffnung erworbene oder zu seiner freien
gemacht werden (§. 55 C. O.).
Verfügung verbleibende Vermögen geltend
Wenn der Cridar bei der Liquidirungstagfahrt die angemeldete Forderung ¬
bestreitet, so hat dies in Betreff des in den Concurs gehörigen
Vermögens für die Concursverhandlung keine rechtliche Wirkung, insoferne ¬
die Forderung von dem Masseverwalter ausdrücklich anerkannt und
von den anwesenden Gläubigern nicht angefochten wird; wohl ist aber
dann die unmittelbare Execution gegen den Schuldner nach Aufhebung
des Concurses auf Grund des Auszuges aus dem Liquidirungsprotokolle
ausgeschlossen (§. 119 letzter Absatz C. O.).
Dasselbe gilt dann, wenn der Cridar zur Liquidirungstagfahrt nicht
erschienen ist; das Ausbleiben desselben hat für den Concurs keine rechtliche ¬
Wirkung, schließt jedoch die unmittelbare Execution gegen denselben
nach Aufhebung des Concurses aus. In diesem Sinne lauten auch die
oberstg. Entscheidungen vom 19. August 1886 Z. 9782 Sammlung 11143,
vom 29. März 1881 Z. 3657 Sammlung 8350, vom 21. April 1875
Z. 3989 Sammlung 5695 und vom 29. März 1881 Z. 3656 Sammlung ¬
9738.
24. Es wurde bereits oben dargethan, dass es mitunter sehr zweckmäßig ¬
ist, wenn der Masseverwalter eine unbedeutende Forderung, beziehungsweise ¬
eine unbedeutende Forderungsdifferenz trotz der Bestreitung
von Seite des Cridars anerkennt.
Wenn z. B. die zweifelhafte Forderung oder die Differenz in der
3. Classe 10 fl., hingegen die Gesammtsumme der unbestrittenen Forderungen ¬
20000 fl. beträgt und wenn eine 20percentige Dividende voraussichtlich ¬
ist, so entfällt auf die zweifelhafte Forderung ein Betrag
von 2 fl.
In Folge der Anerkennung dieser zweifelhaften Forderung von
20 fl. erhalten die übrigen Concursgläubiger statt 4000 fl. blos 3998 fl.,
also statt je 100 fl. blos 99 fl. 95 kr.
Als Entschädigung für 5 kr. per 100 fl. entfällt jeder besondere
Process und jede Verzögerung.
25. Wenn die Richtigkeit der Forderung bestritten wird, so muss
dessen ungeachtet die Rangordnung derselben für den Fall der nachträglichen ¬
Feststellung der Richtigkeit in Verhandlung genommen werden
(§. 115 2. Absatz C. O.).
26. Wenn über die angemeldete Forderung bereits eine richterliche
Entscheidung in der Hauptsache erfolgt ist, so hat sich die Verhandlung
in Betreff der Richtigkeit dieser Forderung lediglich auf jene Thatsachen
zu beschränken, welche der Entscheidung nachgefolgt sind.