Vorbemerkungen solcher Protestationen rc. §. 149. 39
handelt, generisch ganz dasselbe sind, wie die Vormerkungen, auf
welche sich §. 51. bezieht 6).
Ganz andere Grundsätze gelten von derjenigen Art der Protestationen, ¬
welche nicht die Sicherung eines in Bezug auf ein
Grundstück oder eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene ¬
Forderung erworbenen Rechts, sondern im Allgemeinen die
Sicherung eines künftigen Hülfsgegenstandes wegen einer
mit Rechtstitel zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch ¬
nicht versehenen Forderung bezwecken.
Hier bedarf es, wenn die Protestation gegen Veräußerung
oder Verpfändung eines Grundstücks gerichtet ist, nach der Verordnung ¬
der vormaligen Landesregierung vom 15. März 1821.,
mit welcher bis auf eine, weiter unten noch näher zu beleuchtende,
Modification auch die Vorschrift in §. 148. des Hypothekengesetzes
übereinstimmt, außer der Bescheinigung der Forderung*) auch noch
der Bescheinigung des Nahrungsabfallss).
1842
6) Motiven zu §§. 24 u. 147. des Entwurfs (Landtagsacten v. J.
1843
Bd. 2. Abth. I. S. 95 u. 120.). Ob es aber nicht vielleicht gut gewesen wäre,
wenn das Gesetz den Anspruch auf Vormerkung zur Sicherung eines in Bezug
auf ein Grundstück oder eine Forderung an selbigem erworbenen Rechts überhaupt ¬
von gar keiner Bescheinigung abhängig gemacht hätte, könnte die Frage
sein. Man denke sich nur den Fall: es hat der Besitzer eines Grundstücks seinem
hypothekarischen Gläubiger die Schuld bezahlt, ohne sich sofort Quittung ausstellen ¬
zu lassen; der Gläubiger leugnet hierauf die erfolgte Bezahlung ab oder
erklärt, was häufig vorkommt, das empfangene Geld auf andere, ihm an denselben ¬
Schuldner zustehende, Forderungen compensiren wollen, und weigert sich,
zu quittiren. Was soll nun der Schuldner anfangen? Er muß dann, da er
die Bezahlung auf keine Weise, am wenigsten durch unverdächtige Urkunden,
sofort bescheinigen, mithin auch die Behörde seinen Anspruch auf Löschung nicht
vormerken kann, nach Befinden mit ansehen, wie der Gläubiger die Forderung
an einen Dritten cedirt, dem er nun nach Maßgabe dessen, was das Hypothekengesetz ¬
in §. 22. verb. mit §. 23. sub 4. vorschreibt, die Schuld nochmals bezahlen ¬
muß. Es hilft ihm auch nichts, daß er dem Dritten versichert, die
Schuld sei bezahlt; denn dieser hat im Mangel einer Bescheinigung nicht nöthig,
solches zu glauben und wird daher auch durch jene blose Versicherung nicht in
malam sidem versetzt. Die Behörde aber darf, sobald der Anspruch des Schuldners ¬
auf Löschung nicht vorgemerkt (eine darauf bezügliche Protestation in das
Erd.= u. Hyp.buch nicht eingetragen) ist, nach der ausdrücklichen Vorschrift in
§. 135. die Cession nicht beanstanden. Es bleibt also dem Schuldner unter so
bewandten Umständen kein anderer Ausweg übrig, als daß er gegen die von der
Behörde auf sein Vormerkungs=(Protestations=) Gesuch gefaßte abfällige Entschließung ¬
Appellation einwendet, um so (vergl. §. 149. des Gesetzes) Zeit zu
gewinnen, die erfolgte Bezahlung immittelst im Rechtswege auszuführen. Allein, ¬
bevor ihm solches gelingt, kann die vor der Grund= u. Hypothekenbehörde
eingewendete Appellation leicht möglich schon in allen Instanzen verworfen sein.
7) Ueber die Frage, ob auch bei bedingten, oder noch nicht fälligen Forderungen ¬
eine Protestation statthaft sei, vergl. v. Langenn u. Kori, a. a. O.