Metadaten : Fischer, Franz: ¬Die Lehre von der Streitsverkündung überhaupt, und von dem Aufrufe eines Dritten zur gerichtlichen Vertretung insbesondere

Vorbemerkungen  solcher  Protestationen  rc.  §.  149.  39
handelt,  generisch  ganz  dasselbe  sind,  wie  die  Vormerkungen,  auf
welche  sich  §.  51.  bezieht  6).
Ganz  andere  Grundsätze  gelten  von  derjenigen  Art  der  Protestationen, ¬
  welche  nicht  die  Sicherung  eines  in  Bezug  auf  ein
Grundstück  oder  eine  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragene ¬
  Forderung  erworbenen  Rechts,  sondern  im  Allgemeinen  die
Sicherung  eines  künftigen  Hülfsgegenstandes  wegen  einer
mit  Rechtstitel  zur  Eintragung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch ¬
  nicht  versehenen  Forderung  bezwecken.
Hier  bedarf  es,  wenn  die  Protestation  gegen  Veräußerung
oder  Verpfändung  eines  Grundstücks  gerichtet  ist,  nach  der  Verordnung ¬
  der  vormaligen  Landesregierung  vom  15.  März  1821.,
mit  welcher  bis  auf  eine,  weiter  unten  noch  näher  zu  beleuchtende,
Modification  auch  die  Vorschrift  in  §.  148.  des  Hypothekengesetzes
übereinstimmt,  außer  der  Bescheinigung  der  Forderung*)  auch  noch
der  Bescheinigung  des  Nahrungsabfallss).
1842
6)  Motiven  zu  §§.  24  u.  147.  des  Entwurfs  (Landtagsacten  v.  J.
1843
Bd.  2.  Abth.  I.  S.  95  u.  120.).  Ob  es  aber  nicht  vielleicht  gut  gewesen  wäre,
wenn  das  Gesetz  den  Anspruch  auf  Vormerkung  zur  Sicherung  eines  in  Bezug
auf  ein  Grundstück  oder  eine  Forderung  an  selbigem  erworbenen  Rechts  überhaupt ¬
  von  gar  keiner  Bescheinigung  abhängig  gemacht  hätte,  könnte  die  Frage
sein.  Man  denke  sich  nur  den  Fall:  es  hat  der  Besitzer  eines  Grundstücks  seinem
hypothekarischen  Gläubiger  die  Schuld  bezahlt,  ohne  sich  sofort  Quittung  ausstellen ¬
  zu  lassen;  der  Gläubiger  leugnet  hierauf  die  erfolgte  Bezahlung  ab  oder
erklärt,  was  häufig  vorkommt,  das  empfangene  Geld  auf  andere,  ihm  an  denselben ¬
  Schuldner  zustehende,  Forderungen  compensiren  wollen,  und  weigert  sich,
zu  quittiren.  Was  soll  nun  der  Schuldner  anfangen?  Er  muß  dann,  da  er
die  Bezahlung  auf  keine  Weise,  am  wenigsten  durch  unverdächtige  Urkunden,
sofort  bescheinigen,  mithin  auch  die  Behörde  seinen  Anspruch  auf  Löschung  nicht
vormerken  kann,  nach  Befinden  mit  ansehen,  wie  der  Gläubiger  die  Forderung
an  einen  Dritten  cedirt,  dem  er  nun  nach  Maßgabe  dessen,  was  das  Hypothekengesetz ¬
  in  §.  22.  verb.  mit  §.  23.  sub  4.  vorschreibt,  die  Schuld  nochmals  bezahlen ¬
  muß.  Es  hilft  ihm  auch  nichts,  daß  er  dem  Dritten  versichert,  die
Schuld  sei  bezahlt;  denn  dieser  hat  im  Mangel  einer  Bescheinigung  nicht  nöthig,
solches  zu  glauben  und  wird  daher  auch  durch  jene  blose  Versicherung  nicht  in
malam  sidem  versetzt.  Die  Behörde  aber  darf,  sobald  der  Anspruch  des  Schuldners ¬
  auf  Löschung  nicht  vorgemerkt  (eine  darauf  bezügliche  Protestation  in  das
Erd.=  u.  Hyp.buch  nicht  eingetragen)  ist,  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  in
§.  135.  die  Cession  nicht  beanstanden.  Es  bleibt  also  dem  Schuldner  unter  so
bewandten  Umständen  kein  anderer  Ausweg  übrig,  als  daß  er  gegen  die  von  der
Behörde  auf  sein  Vormerkungs=(Protestations=)  Gesuch  gefaßte  abfällige  Entschließung ¬
  Appellation  einwendet,  um  so  (vergl.  §.  149.  des  Gesetzes)  Zeit  zu
gewinnen,  die  erfolgte  Bezahlung  immittelst  im  Rechtswege  auszuführen.  Allein, ¬
  bevor  ihm  solches  gelingt,  kann  die  vor  der  Grund=  u.  Hypothekenbehörde
eingewendete  Appellation  leicht  möglich  schon  in  allen  Instanzen  verworfen  sein.
7)  Ueber  die  Frage,  ob  auch  bei  bedingten,  oder  noch  nicht  fälligen  Forderungen ¬
  eine  Protestation  statthaft  sei,  vergl.  v.  Langenn  u.  Kori,  a.  a.  O.
            
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