§ 169. Kaufvertrag und Kaufgegenstand.
versagen. Selbstverständlich ist aber der Verkauf der fremden Sache
nichtig, wenn er gegen die guten Sitten verstößt, § 138 Abs. 1, z. B.
wenn ein Hehler die gestohlenen Sachen dem Diebe abkauft. 4.5
II. Die Römer erklärten den Kauf der eigenen Sache durch den
Käufer als nichtig.“ Das B.G.B. bestimmt hierüber nichts. Hat ein
solches Geschäft einen vernünftigen, nicht unerlaubten Zweck, so ist es
unseres Erachtens als gültig anzusehen." Kauft man also die eigene
Sache, um sich den unmittelbaren Besitz derselben zu verschaffen, wissentlich, ¬
z. B. der Bestohlene von einem Händler, bei dem er sie zufälligerweise ¬
trifft, um sie ohne Weitläufigkeit zurückzuerhalten, so ist die
Rechtsbeständigkeit des Geschäftes nicht in Frage zu stellen. Ferner verstattet ¬
§ 1239 Satz 1 dem Eigentümer einer Pfandsache, bei der Versteigerung ¬
derselben durch den Pfandgläubiger mitzubieten, und nicht
anders ist es bei der Zwangsversteigerung, Zwangsversteigerungsgesetz
vom 24. März 1897 § 68 Ziff. 3.8.9
Liegt aber dem Kauf der eigenen Sache ein Irrtum über das Eigenzugrunde, ¬
so kann das Geschäft nach § 119 anfechtbar sein.10
tum
III. Ist die verkaufte Sache zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages ¬
zugrunde gegangen, z. B. das verkaufte Pferd ohne Wissen
der Vertragschließenden bereits gefallen, eine als Spezies verkaufte
4) Kannten beide Teile die Eigenschaft der Sache als einer gestohlenen,
so verstößt deren Kauf keineswegs immer
wie Schollmeyer a. a. O. S. 16
Dies
unterstellt, gegen die guten Sitten.
namentlich nicht, wenn der Käufer
die Sache erwirbt, um sie dem Bestohlenen zurückzustellen.
5) Ist der Verkauf einer Sache, welche der Verkäufer irrtümlich für seine
eigene hielt, seitens des Verkäufers wegen Irrtums nach § 119 anfechtbar?
Man kann einen Irrtum in den „Eigenschaften
gemäß § 119 annehmen. [Für
S. 16, Rehbein 1, 137 und DüringerAnfechtbarkeit ¬
auch Seeler, D. J. Z. 1890
Hachenburg a. a. O. S. 30. Dagegen die h. M. und R.G. Recht 08, Beil. 117
n. 686. Vgl. noch Krückmann, Iherings J. 59, 101.
6) So l. 16 pr. D. de c. e. 18, 1: suae rei emtio non valet, sive sciens
sive
ignorans emi, vgl. aber schon 1. 34 § 4, l. 61 D. eod., siehe Bechmann,
Bd. 2 S. 74.
Kau
7) [Zustimmend Oertmann, Vorbem. 1b vor § 433.
des Pfandgläubigers an den Ver8) ¬
Ist der freihändige Pfandverkauf
pfänder schlechthin nichtig?
Dies behauptet Stammler, Gutachten in Sachen
der Bodenkreditanstalt Bern, 1899 S. 15.
Unseres Erachtens geht dies zu weit.
Es steht für die Regel nichts im Wege
daß der Verpfänder nach B.G.B.
§ 1221 zum Verkauf gebrachte Sachen kauft und dadurch vor Verschleuderung
bewahrt. Der Zweck eines solchen Gebots ist allerdings lediglich die Feststellung
des Verkaufswerts der Ware als Grundlage für die Bemessung von Ansprüchen
vgl. R. G. Bd. 29 S. 63.
9) Vgl. für den Selbsthilfeverkauf H.G.B. § 373 Abs. 2.
10) [Dagegen mit Recht Enneccerus § 324 A. 9: Das Rechtsgeschäft ist in
solchem Fall normalerweise nicht anfechtbar, sondern nichtig.