Inhaltsverzeichnis : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  169.  Kaufvertrag  und  Kaufgegenstand.
versagen.  Selbstverständlich  ist  aber  der  Verkauf  der  fremden  Sache
nichtig,  wenn  er  gegen  die  guten  Sitten  verstößt,  §  138  Abs.  1,  z.  B.
wenn  ein  Hehler  die  gestohlenen  Sachen  dem  Diebe  abkauft.  4.5
II.  Die  Römer  erklärten  den  Kauf  der  eigenen  Sache  durch  den
Käufer  als  nichtig.“  Das  B.G.B.  bestimmt  hierüber  nichts.  Hat  ein
solches  Geschäft  einen  vernünftigen,  nicht  unerlaubten  Zweck,  so  ist  es
unseres  Erachtens  als  gültig  anzusehen."  Kauft  man  also  die  eigene
Sache,  um  sich  den  unmittelbaren  Besitz  derselben  zu  verschaffen,  wissentlich, ¬
  z.  B.  der  Bestohlene  von  einem  Händler,  bei  dem  er  sie  zufälligerweise ¬
  trifft,  um  sie  ohne  Weitläufigkeit  zurückzuerhalten,  so  ist  die
Rechtsbeständigkeit  des  Geschäftes  nicht  in  Frage  zu  stellen.  Ferner  verstattet ¬
  §  1239  Satz  1  dem  Eigentümer  einer  Pfandsache,  bei  der  Versteigerung ¬
  derselben  durch  den  Pfandgläubiger  mitzubieten,  und  nicht
anders  ist  es  bei  der  Zwangsversteigerung,  Zwangsversteigerungsgesetz
vom  24.  März  1897  §  68  Ziff.  3.8.9
Liegt  aber  dem  Kauf  der  eigenen  Sache  ein  Irrtum  über  das  Eigenzugrunde, ¬
  so  kann  das  Geschäft  nach  §  119  anfechtbar  sein.10
tum
III.  Ist  die  verkaufte  Sache  zur  Zeit  des  Abschlusses  des  Kaufvertrages ¬
  zugrunde  gegangen,  z.  B.  das  verkaufte  Pferd  ohne  Wissen
der  Vertragschließenden  bereits  gefallen,  eine  als  Spezies  verkaufte
4)  Kannten  beide  Teile  die  Eigenschaft  der  Sache  als  einer  gestohlenen,
so  verstößt  deren  Kauf  keineswegs  immer
wie  Schollmeyer  a.  a.  O.  S.  16
Dies
unterstellt,  gegen  die  guten  Sitten.
namentlich  nicht,  wenn  der  Käufer
die  Sache  erwirbt,  um  sie  dem  Bestohlenen  zurückzustellen.
5)  Ist  der  Verkauf  einer  Sache,  welche  der  Verkäufer  irrtümlich  für  seine
eigene  hielt,  seitens  des  Verkäufers  wegen  Irrtums  nach  §  119  anfechtbar?
Man  kann  einen  Irrtum  in  den  „Eigenschaften
gemäß  §  119  annehmen.  [Für
S.  16,  Rehbein  1,  137  und  DüringerAnfechtbarkeit ¬
  auch  Seeler,  D.  J.  Z.  1890
Hachenburg  a.  a.  O.  S.  30.  Dagegen  die  h.  M.  und  R.G.  Recht  08,  Beil.  117
n.  686.  Vgl.  noch  Krückmann,  Iherings  J.  59,  101.
6)  So  l.  16  pr.  D.  de  c.  e.  18,  1:  suae  rei  emtio  non  valet,  sive  sciens
sive
ignorans  emi,  vgl.  aber  schon  1.  34  §  4,  l.  61  D.  eod.,  siehe  Bechmann,
Bd.  2  S.  74.
Kau
7)  [Zustimmend  Oertmann,  Vorbem.  1b  vor  §  433.
des  Pfandgläubigers  an  den  Ver8) ¬
  Ist  der  freihändige  Pfandverkauf
pfänder  schlechthin  nichtig?
Dies  behauptet  Stammler,  Gutachten  in  Sachen
der  Bodenkreditanstalt  Bern,  1899  S.  15.
Unseres  Erachtens  geht  dies  zu  weit.
Es  steht  für  die  Regel  nichts  im  Wege
daß  der  Verpfänder  nach  B.G.B.
§  1221  zum  Verkauf  gebrachte  Sachen  kauft  und  dadurch  vor  Verschleuderung
bewahrt.  Der  Zweck  eines  solchen  Gebots  ist  allerdings  lediglich  die  Feststellung
des  Verkaufswerts  der  Ware  als  Grundlage  für  die  Bemessung  von  Ansprüchen
vgl.  R.  G.  Bd.  29  S.  63.
9)  Vgl.  für  den  Selbsthilfeverkauf  H.G.B.  §  373  Abs.  2.
10)  [Dagegen  mit  Recht  Enneccerus  §  324  A.  9:  Das  Rechtsgeschäft  ist  in
solchem  Fall  normalerweise  nicht  anfechtbar,  sondern  nichtig.
            
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