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Richter jedenfalls sehr behutsam zu Werke gehen,
und darf nur bei den nächsten Anzeigen der Insolvenz ¬
mit Beschlagnahme und dem Weitern verfahren.
Noch fragt es sich aber, auf welche Art und
Weise der Richter diese Bekanntmachung an die
Gläubiger zu bewirken habe? Mir scheint es keinen
angemessenern Weg zu geben, als den, daß die
Gläubiger auf einen gewissen Tag zur Verhandlung
unter sich, und mit dem Schuldner vorgeladen werden, ¬
unter der Verwarnung, daß dem Antrage der
Erschienenen gemäß werde verfahren werden. Denn
es muß bestimmt werden, was mit der in gerichtlichem ¬
Beschlage befindlichen Masse geschehen solle,
und es kann einem auf etwas Anderes als die förmliche ¬
Concurs=Eröffnung gerichteten Antrage nur
statt gegeben werden, wenn er auf der wirklichen
oder präsumtiven Zustimmung der gesammten Gläubigerschaft ¬
beruhet, weil nur das förmliche Concursoder ¬
Accords=Verfahren den Weg Rechtens bildet,
jeder andere aber auf Uebereinkunft beruhen muß.
Zu einem solchen Resultate aber möchte auf einem
andern Wege als dem eines Verhandlungstermines
in der Regel kaum zu gelangen seyn, indem das
bloße Erfordern einer Erklärung oft die verschiedenartigsten ¬
Anträge erzeugen würde, die Verhandlung
aber solche leicht vereinigt, oder wenigstens zu irgend
einem Resultate führt 100)
100) Die Preußische Gerichts=Ordnung, Theil 1. Titel
50. §. 39. schreibt die Anberaumung eines Verhörstermines ¬
vor.
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