Metadaten : Funke, Gottlob Leberecht: Beiträge zur Erörterung practischer Rechtsmaterien, mit Berücksichtigung des sächsischen Rechts

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  Richter  jedenfalls  sehr  behutsam  zu  Werke  gehen,
und  darf  nur  bei  den  nächsten  Anzeigen  der  Insolvenz ¬
  mit  Beschlagnahme  und  dem  Weitern  verfahren.
Noch  fragt  es  sich  aber,  auf  welche  Art  und
Weise  der  Richter  diese  Bekanntmachung  an  die
Gläubiger  zu  bewirken  habe?  Mir  scheint  es  keinen
angemessenern  Weg  zu  geben,  als  den,  daß  die
Gläubiger  auf  einen  gewissen  Tag  zur  Verhandlung
unter  sich,  und  mit  dem  Schuldner  vorgeladen  werden, ¬
  unter  der  Verwarnung,  daß  dem  Antrage  der
Erschienenen  gemäß  werde  verfahren  werden.  Denn
es  muß  bestimmt  werden,  was  mit  der  in  gerichtlichem ¬
  Beschlage  befindlichen  Masse  geschehen  solle,
und  es  kann  einem  auf  etwas  Anderes  als  die  förmliche ¬
  Concurs=Eröffnung  gerichteten  Antrage  nur
statt  gegeben  werden,  wenn  er  auf  der  wirklichen
oder  präsumtiven  Zustimmung  der  gesammten  Gläubigerschaft ¬
  beruhet,  weil  nur  das  förmliche  Concursoder ¬
  Accords=Verfahren  den  Weg  Rechtens  bildet,
jeder  andere  aber  auf  Uebereinkunft  beruhen  muß.
Zu  einem  solchen  Resultate  aber  möchte  auf  einem
andern  Wege  als  dem  eines  Verhandlungstermines
in  der  Regel  kaum  zu  gelangen  seyn,  indem  das
bloße  Erfordern  einer  Erklärung  oft  die  verschiedenartigsten ¬
  Anträge  erzeugen  würde,  die  Verhandlung
aber  solche  leicht  vereinigt,  oder  wenigstens  zu  irgend
einem  Resultate  führt  100)
100)  Die  Preußische  Gerichts=Ordnung,  Theil  1.  Titel
50.  §.  39.  schreibt  die  Anberaumung  eines  Verhörstermines ¬
  vor.
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