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findet, ein unbeschränkter Despotismus entstehen; d. h. es
wird der nach Herkommen oder Sitte oder religidsem Gesez,
überhaupt vermöge Dichtung, als Stammesvater Betrachtete =
mit der gedoppelten, väterlichen und herrlichen, (in
beider Beziehung also selbst ein dinglich=persönliches Recht
involvirenden) Gewalt über alle Stammesangehörigen herrschen;
oder endlich es wird das Bedürfniß erkannt werden, an die
Stelle des nun nicht mehr wirksamen Naturgefühles und zur
Abwendung einer allen Rechtszustand tödtenden Despotie ein
sicheres Rechtsverhältniß, namentlich einen bürgerlichen
Vertrag zu sezen, d. h. die erweiterte Familie in eine bürgerliche =
Gesellschaft umzuwandeln, von welcher jedes natürlich ¬
vollbürtige Individuum nur durch selbsteigenen
Willen Mitglied, und deren Zweck ein vertragsmäßig
durch alle Glieder bestimmter oder anerkannter, deren oberste
Gewalt endlich nicht eine auf Naturverbindung und Gefühl ¬
und auch nicht auf dienstherrliches Recht, sondern
blos auf freie Unterwerfung zum Behuf der Erreichung
des gemeinschaftlichen Zweckes ruhende ist. Mit diesem ¬
Schritte beginnt eine neue Hauptperiode in der Geschichte
des hypothetischen Rechts. Das Privatrecht geht in öffentliches, =
die Familie in den Staat über
*) Nach der in der allgemeinen Einleitung §. XXV. aufgestellten Uebersicht ¬
von den Theilen des natürlichen Privatrechts sollte dem Familienrecht ¬
noch das Kirchenrecht folgen. Weil jedoch das in
streng rechtlicher Beziehung weitaus wichtigste Verhältniß der
Kirche jenes zum Staate, ja ohne Staat eine Kirche als wahrhaft ¬
juristische Persönlichkeit kaum gedenkbar ist; so schien es, um
Einheit in die Darstellung zu bringen und Wiederholungen zu vermeiden, =
zweckmäßiger, von der Kirche erst im Staatsrecht zu
handeln.
Ende des ersten Theils.