Metadaten : Lehrbuch des natürlichen Privatrechts (100)

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findet,  ein  unbeschränkter  Despotismus  entstehen;  d.  h.  es
wird  der  nach  Herkommen  oder  Sitte  oder  religidsem  Gesez,
überhaupt  vermöge  Dichtung,  als  Stammesvater  Betrachtete =
  mit  der  gedoppelten,  väterlichen  und  herrlichen,  (in
beider  Beziehung  also  selbst  ein  dinglich=persönliches  Recht
involvirenden)  Gewalt  über  alle  Stammesangehörigen  herrschen;
oder  endlich  es  wird  das  Bedürfniß  erkannt  werden,  an  die
Stelle  des  nun  nicht  mehr  wirksamen  Naturgefühles  und  zur
Abwendung  einer  allen  Rechtszustand  tödtenden  Despotie  ein
sicheres  Rechtsverhältniß,  namentlich  einen  bürgerlichen
Vertrag  zu  sezen,  d.  h.  die  erweiterte  Familie  in  eine  bürgerliche =
  Gesellschaft  umzuwandeln,  von  welcher  jedes  natürlich ¬
  vollbürtige  Individuum  nur  durch  selbsteigenen
Willen  Mitglied,  und  deren  Zweck  ein  vertragsmäßig
durch  alle  Glieder  bestimmter  oder  anerkannter,  deren  oberste
Gewalt  endlich  nicht  eine  auf  Naturverbindung  und  Gefühl ¬
  und  auch  nicht  auf  dienstherrliches  Recht,  sondern
blos  auf  freie  Unterwerfung  zum  Behuf  der  Erreichung
des  gemeinschaftlichen  Zweckes  ruhende  ist.  Mit  diesem ¬
  Schritte  beginnt  eine  neue  Hauptperiode  in  der  Geschichte
des  hypothetischen  Rechts.  Das  Privatrecht  geht  in  öffentliches, =
  die  Familie  in  den  Staat  über
*)  Nach  der  in  der  allgemeinen  Einleitung  §.  XXV.  aufgestellten  Uebersicht ¬
  von  den  Theilen  des  natürlichen  Privatrechts  sollte  dem  Familienrecht ¬
  noch  das  Kirchenrecht  folgen.  Weil  jedoch  das  in
streng  rechtlicher  Beziehung  weitaus  wichtigste  Verhältniß  der
Kirche  jenes  zum  Staate,  ja  ohne  Staat  eine  Kirche  als  wahrhaft ¬
  juristische  Persönlichkeit  kaum  gedenkbar  ist;  so  schien  es,  um
Einheit  in  die  Darstellung  zu  bringen  und  Wiederholungen  zu  vermeiden, =
  zweckmäßiger,  von  der  Kirche  erst  im  Staatsrecht  zu
handeln.
Ende  des  ersten  Theils.
            
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