Volltext : Gebhard, Herman: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889

382
Vorstand
machen  §  95;  ist  über  die  Höhe
der  Beiträge  zu  hören,  bevor  der
Ausschuß  darüber  beschließt
97
hat  Bestimmungen  zu  erlassen
für
die  Berechnung  der  Beitraͤge,  wenn
die  verwandte  Arbeitszeit  nicht
festgestellt  werden  kann  §  100
kann  ausnahmsweise  die  Fortdauer
der  Gültigkeit  einer  Quittungstarte ¬
  anerkennen,  deren  Umtausch
versäumt  ist  §  104;  Beschwerde
gegen  die  vom  V.  d.  V.  erlassenen
Strafverfügungen  §  145.
Vorstand  einer  Aktiengesellschaft, ¬
  Innung  oder  eingetragenen ¬
  Genossenschaft,  Bestrafung
derselben,  s.  Vertreter.
Vorübergehen  de  Dienstleistungen
§  36,  §§  100,  111;  v.  Beschäftigung ¬

§  9  4;.  v.  Erwerbsunfähigkeit =
  §  10  1.  v.  Eintritt  in  ein
die  Versicherungspflicht  begründendes ¬
  Verhältnis  §  17;  nicht
lediglich  vorübergehend  §  9  4,
§  174,  §  52  2,  v.  Ausscheiden
aus  dem  die  Vers.-Pflicht  begründenden ¬
  Arbeitsverhältnisse  §  1191.
Vorzugsrecht  im  Konkurse  haben
die  Rückstände  sowie  die  in  die
Kasse  der  Vers.=Anst.  fließenden
Strafen  §  137.
W.
Wahl  der  Ausschußmitglieder  §  48;
Wählbarkeit  §  50;  der  Beisitzer  des
Schiedsgerichts  §71;  der  Beisitzer
d.  Schiedsgerichts  muß  dem  Ausschusse ¬
  vorbehalten  werden  §  55.
Ablehnung  von  W.  zu  ehrenamtlichen ¬
  Stellen  §§  60,  71;  Streitigkeiten ¬
  über  vollzogene  W.  entscheidet ¬
  das  Reichsversicherungsamt ¬
  §  132.
Wählbarkeit  zum  Mitgliede  des
Ausschusses  der  Vers.=Anst.  §  50;
zum  Mitgliede  des  Aufsichtsrates
§  51;  zum  Schiedsgerichtsbeisitzer
71.
Wahlordnung  für  die  Wahl  der
Ausschußmitglieder  §  49:  keine

Weigerung.
W.  für  die  Wahl  der  Schiedsgerichtsbeisitzer ¬
  §  71  2.
Wahlperiode  s.  Wiederwahl.
Wahrnehmung,  ungehinderte,  der
Funktionen  eines  Ehrenamtes
durch  die  Vertreter  der  Versicherten ¬
  §  62;  W.  der  Funktionen
eines  Ehrenamtes  berechtigt  nicht
zur  Entlassung  des  Arbeiters  vor
dem  vertragsmäßigen  Ablauf  des
Vertragsverhältnisses  §  62;  Bestrafung ¬
  der  Beschränkung  in  der
W.  des  Ehrenamtes  §  147.
Waisen,  Erstattung  von  Beiträgen
an  die  W.  von  Versicherten  §312,
§  95.
Wartegeld  oder  Pension  beziehende
Personen  §  4.
Wartezeit,  Begriff  §  16;  erneute
Zurücklegung  der  W.  als  Vorbedingung ¬
  des  Wiederauflebens  der
Anwartschaft  auf  Rente  §  329.
auf  die  W.  für  die  Invalidenrente
kommen  die  zum  Zwecke  der  Fortsetzung ¬
  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses ¬
  freiwillig
geleisteten  Beiträge  nur  dann  zur
Anrechnung,  wenn  auf  Grund  der
Vers.-Pflicht  oder  der  Bestimmung
des  §  8  für  mindestens  117  Beitragswochen ¬
  Beiträge  geleistet  sind
§  117;  Verminderung  der  W.  für
Invalidenrente  während  der  Übergangszeit ¬
  §  156;  Verminderung
der  W.  für  die  Altersrente  während ¬
  der  Übergangszeit  §  157.
Wehrpflicht  s.  Kriegszeit,  Mobilmachung, ¬
  Militärische  Dienstleistungen. -

Weibliche  Versicherte,  das  Gesetz
stellt  die  weiblichen  Versicherten  den
männlichen  gleich  §  13,  Erstattung ¬
  von  gezahlten  Beiträgen  an
w.  V.,  wenn  sie  eine  Ehe  eingehei
§8
30,  95;  Erstattung  von  ge90 ¬

zahlten  Beiträgen  an  die  Kinder
von  w.  V.  §§  31,  95.
Weigerung  der  Organe  der  Vers.Anst., ¬
  ihre  Obliegenheiten  wahrzunehmen, ¬
  Wahrnehmung  derselben ¬
  durch  den  Vorsitzenden  bez.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer