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Vorstand
machen § 95; ist über die Höhe
der Beiträge zu hören, bevor der
Ausschuß darüber beschließt
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hat Bestimmungen zu erlassen
für
die Berechnung der Beitraͤge, wenn
die verwandte Arbeitszeit nicht
festgestellt werden kann § 100
kann ausnahmsweise die Fortdauer
der Gültigkeit einer Quittungstarte ¬
anerkennen, deren Umtausch
versäumt ist § 104; Beschwerde
gegen die vom V. d. V. erlassenen
Strafverfügungen § 145.
Vorstand einer Aktiengesellschaft, ¬
Innung oder eingetragenen ¬
Genossenschaft, Bestrafung
derselben, s. Vertreter.
Vorübergehen de Dienstleistungen
§ 36, §§ 100, 111; v. Beschäftigung ¬
§ 9 4;. v. Erwerbsunfähigkeit =
§ 10 1. v. Eintritt in ein
die Versicherungspflicht begründendes ¬
Verhältnis § 17; nicht
lediglich vorübergehend § 9 4,
§ 174, § 52 2, v. Ausscheiden
aus dem die Vers.-Pflicht begründenden ¬
Arbeitsverhältnisse § 1191.
Vorzugsrecht im Konkurse haben
die Rückstände sowie die in die
Kasse der Vers.=Anst. fließenden
Strafen § 137.
W.
Wahl der Ausschußmitglieder § 48;
Wählbarkeit § 50; der Beisitzer des
Schiedsgerichts §71; der Beisitzer
d. Schiedsgerichts muß dem Ausschusse ¬
vorbehalten werden § 55.
Ablehnung von W. zu ehrenamtlichen ¬
Stellen §§ 60, 71; Streitigkeiten ¬
über vollzogene W. entscheidet ¬
das Reichsversicherungsamt ¬
§ 132.
Wählbarkeit zum Mitgliede des
Ausschusses der Vers.=Anst. § 50;
zum Mitgliede des Aufsichtsrates
§ 51; zum Schiedsgerichtsbeisitzer
71.
Wahlordnung für die Wahl der
Ausschußmitglieder § 49: keine
Weigerung.
W. für die Wahl der Schiedsgerichtsbeisitzer ¬
§ 71 2.
Wahlperiode s. Wiederwahl.
Wahrnehmung, ungehinderte, der
Funktionen eines Ehrenamtes
durch die Vertreter der Versicherten ¬
§ 62; W. der Funktionen
eines Ehrenamtes berechtigt nicht
zur Entlassung des Arbeiters vor
dem vertragsmäßigen Ablauf des
Vertragsverhältnisses § 62; Bestrafung ¬
der Beschränkung in der
W. des Ehrenamtes § 147.
Waisen, Erstattung von Beiträgen
an die W. von Versicherten §312,
§ 95.
Wartegeld oder Pension beziehende
Personen § 4.
Wartezeit, Begriff § 16; erneute
Zurücklegung der W. als Vorbedingung ¬
des Wiederauflebens der
Anwartschaft auf Rente § 329.
auf die W. für die Invalidenrente
kommen die zum Zwecke der Fortsetzung ¬
oder Erneuerung des Versicherungsverhältnisses ¬
freiwillig
geleisteten Beiträge nur dann zur
Anrechnung, wenn auf Grund der
Vers.-Pflicht oder der Bestimmung
des § 8 für mindestens 117 Beitragswochen ¬
Beiträge geleistet sind
§ 117; Verminderung der W. für
Invalidenrente während der Übergangszeit ¬
§ 156; Verminderung
der W. für die Altersrente während ¬
der Übergangszeit § 157.
Wehrpflicht s. Kriegszeit, Mobilmachung, ¬
Militärische Dienstleistungen. -
Weibliche Versicherte, das Gesetz
stellt die weiblichen Versicherten den
männlichen gleich § 13, Erstattung ¬
von gezahlten Beiträgen an
w. V., wenn sie eine Ehe eingehei
§8
30, 95; Erstattung von ge90 ¬
zahlten Beiträgen an die Kinder
von w. V. §§ 31, 95.
Weigerung der Organe der Vers.Anst., ¬
ihre Obliegenheiten wahrzunehmen, ¬
Wahrnehmung derselben ¬
durch den Vorsitzenden bez.