Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

66
Carrard,  H.,  De  la  preuve  des  obligations  en  droit  cantonal  en  regard  des
dispositions  du  C.  O.  sur  la  validité  des  contrats,  Correferat  zu  demselben,
das.  p.  527,  Protokoll  der  Verhandlungen,  das.  p.  609;  Correvon,  De  la  preuve
des  contrats  dans  l'état  actuel  du  droit  en  Suisse  in  Trib.  1883,  p.  689  ff.
1.  Das  Gesetz  spricht  hier  den  dem  gemeinen  deutschen  Rechte  angehörenden
Grundsatz  der  Formlosigkeit  der  Verträge  aus,  d.  h.  der  Wille  muß  zwar  selbstverständlich ¬
  immer  in  irgend  einer  Form  geäußert  sein,  es  ist  aber  für  die  rechtliche
Verbindlichkeit  der  Verträge  gleichgültig,  in  welcher  Form  dies  geschieht.  Das  ist  die
Regel,  die  sog.  formellen  Geschäfte  sind  die  Ausnahme.  Solche  formelle  Geschäfte
sind  die  Verpfändung  einer  Forderung  nach  Art.  215,  die  Mieth-  und  Pachtverträge
soweit  in  denselben  Bestimmungen  sestgesetzt  werden  sollen,  welche  von  den  im  Gesetze
aufgestellten  abweichen  (Art.  275  Abs.  2  und  Art.  297),  der  Creditauftrag  (Art.  418),
theilweise  die  Prokura  (Art.  422),  die  Bürgschaft  (Art.  491),  der  Leibrentenvertrag
(Art.  518),  theilweise  der  Vertrag  über  Collectivgesellschaft  (Art.  552)  und  Commanditgesellschaft ¬
  (Art.  590),  die  Actiengesellschaft  (Art.  615,  618,  637)  und  Commanditactiengesellschaft ¬
  (Art.  676),  der  Genossenschaftsvertrag  (Art.  679),  der  Wechsel  (Art.  72
730,  739,  825),  der  Check  (Art.  830),  Ordre-,  indossable,  und  Inhaberpapiere  (Art.  838,
839,  843,  846),  in  gewisser  Beziehung  auch  die  Abtretung  einer  Forderung  (Art.  184).
2.  Man  unterscheidet  zweierlei  Formen  von  Rechtsgeschäften.  Die  einen  haben
die  Bedentung,  daß,  wenn  sie  nicht  beobachtet  sind,  das  betreffende  Rechtsgeschäft  nicht
gilt,  vielleicht  nur  eine  unvollkommene,  vielleicht  gar  keine  Wirkung  hat.  So  ist  eine
Urkunde,  welche  Jemand  einem  Andern  als  Eigenwechsel  übergeben  will,  kein  Wechsel.
nur  ein  Obligo,  wenn  das  Wort  „Wechsel"  sich  nicht  darauf  befindet;  ein  Leibrentenvertrag ¬
  hat  gar  keine  Wirkung,  wenn  er  nicht  schriftlich  abgefaßt  ist.  Diese  Formen
nennt  man  Sollemnitätsformen.
Von  den  andern  Formen  hängt  nicht  die  Gültigkeit  des  Geschäftes  ab,  auch  ein
ohne  dieselben  abgeschlossenes  Geschäft  ist  gültig;  aber  sie  dienen  zum  Beweise  des
Geschäftsabschlusses:  Beweisformen.
Die  im  Gesetze  vorgeschriebenen  Formen  sind  also  Sollemnitätsformen,  wenn
nicht  das  Gegentheil,  wie  z.  B.  in  Art.  453  beim  Frachtbrief,  bestimmt  ist.
3.  Dieser  Artikel  ist  die  Frucht  vieler  Erörterungen.  Die  Entwürfe,  schon  von  E
an,  hatten,  in  Abweichung  vom  deutschen  Handelsgesetzbuch  und  vom  Dresdener  Entwurf, ¬
  den  Grundsatz  aufgestellt,  daß  die  Verträge  weder  zu  ihrer  Gültigkeit,  noch  zu
ihrem  Beweise  einer  besonderen  Form  bedürfen.  Sie  waren  damit  den  Anschauungen
der  deutschen  Schweiz  und  der  gemeinrechtlichen  Theorie  gefolgt
Im  direkten  Gegensatz  hiezu  gestattet  das  französische  Recht  für  den  Beweis  des
Abschlusses  von  Verträgen  über  150  Fr.,  abgesehen  von  besonderen  Ausnahmefällen
(Code  civ.  Art.  1347  n.  1348;  Code  de  comm.  Art.  109),  nur  einen  Beweis  durch
Urkunden,  durch  wenigstens  einen  „commencement  de  preuve  par  écrit“  oder  durch
gerichtlichen  Eid,  nicht  aber  durch  Zeugen.  Dieses  System  bildet  das  geltende  Recht
der  romanischen  Schweiz;  die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Code  civil  finden  sich
fast  wörtlich  in  den  Civilgesetzbüchern  der  Kantone  Genf,  Waadt,  Wallis,  Neuchatel.
Einzig  bezüglich  des  Werthbetrages  wurden  darin  Aenderungen  vorgenommen;  es  verlangt ¬
  nämlich  das  Gesetz  von  Waadt  einen  Vertragswerth  von  800  Fr.  alte  Währung,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer