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Carrard, H., De la preuve des obligations en droit cantonal en regard des
dispositions du C. O. sur la validité des contrats, Correferat zu demselben,
das. p. 527, Protokoll der Verhandlungen, das. p. 609; Correvon, De la preuve
des contrats dans l'état actuel du droit en Suisse in Trib. 1883, p. 689 ff.
1. Das Gesetz spricht hier den dem gemeinen deutschen Rechte angehörenden
Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge aus, d. h. der Wille muß zwar selbstverständlich ¬
immer in irgend einer Form geäußert sein, es ist aber für die rechtliche
Verbindlichkeit der Verträge gleichgültig, in welcher Form dies geschieht. Das ist die
Regel, die sog. formellen Geschäfte sind die Ausnahme. Solche formelle Geschäfte
sind die Verpfändung einer Forderung nach Art. 215, die Mieth- und Pachtverträge
soweit in denselben Bestimmungen sestgesetzt werden sollen, welche von den im Gesetze
aufgestellten abweichen (Art. 275 Abs. 2 und Art. 297), der Creditauftrag (Art. 418),
theilweise die Prokura (Art. 422), die Bürgschaft (Art. 491), der Leibrentenvertrag
(Art. 518), theilweise der Vertrag über Collectivgesellschaft (Art. 552) und Commanditgesellschaft ¬
(Art. 590), die Actiengesellschaft (Art. 615, 618, 637) und Commanditactiengesellschaft ¬
(Art. 676), der Genossenschaftsvertrag (Art. 679), der Wechsel (Art. 72
730, 739, 825), der Check (Art. 830), Ordre-, indossable, und Inhaberpapiere (Art. 838,
839, 843, 846), in gewisser Beziehung auch die Abtretung einer Forderung (Art. 184).
2. Man unterscheidet zweierlei Formen von Rechtsgeschäften. Die einen haben
die Bedentung, daß, wenn sie nicht beobachtet sind, das betreffende Rechtsgeschäft nicht
gilt, vielleicht nur eine unvollkommene, vielleicht gar keine Wirkung hat. So ist eine
Urkunde, welche Jemand einem Andern als Eigenwechsel übergeben will, kein Wechsel.
nur ein Obligo, wenn das Wort „Wechsel" sich nicht darauf befindet; ein Leibrentenvertrag ¬
hat gar keine Wirkung, wenn er nicht schriftlich abgefaßt ist. Diese Formen
nennt man Sollemnitätsformen.
Von den andern Formen hängt nicht die Gültigkeit des Geschäftes ab, auch ein
ohne dieselben abgeschlossenes Geschäft ist gültig; aber sie dienen zum Beweise des
Geschäftsabschlusses: Beweisformen.
Die im Gesetze vorgeschriebenen Formen sind also Sollemnitätsformen, wenn
nicht das Gegentheil, wie z. B. in Art. 453 beim Frachtbrief, bestimmt ist.
3. Dieser Artikel ist die Frucht vieler Erörterungen. Die Entwürfe, schon von E
an, hatten, in Abweichung vom deutschen Handelsgesetzbuch und vom Dresdener Entwurf, ¬
den Grundsatz aufgestellt, daß die Verträge weder zu ihrer Gültigkeit, noch zu
ihrem Beweise einer besonderen Form bedürfen. Sie waren damit den Anschauungen
der deutschen Schweiz und der gemeinrechtlichen Theorie gefolgt
Im direkten Gegensatz hiezu gestattet das französische Recht für den Beweis des
Abschlusses von Verträgen über 150 Fr., abgesehen von besonderen Ausnahmefällen
(Code civ. Art. 1347 n. 1348; Code de comm. Art. 109), nur einen Beweis durch
Urkunden, durch wenigstens einen „commencement de preuve par écrit“ oder durch
gerichtlichen Eid, nicht aber durch Zeugen. Dieses System bildet das geltende Recht
der romanischen Schweiz; die bezüglichen Bestimmungen des Code civil finden sich
fast wörtlich in den Civilgesetzbüchern der Kantone Genf, Waadt, Wallis, Neuchatel.
Einzig bezüglich des Werthbetrages wurden darin Aenderungen vorgenommen; es verlangt ¬
nämlich das Gesetz von Waadt einen Vertragswerth von 800 Fr. alte Währung,