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zu führen, wie es dem Vortheile und der muthmaßlichen Absicht des
Anderen, des Geschäftsherrn, entspricht.
Zürich (alt) § 1206. — Dresd. Art. 754. — E' Art. 502.— E' Art. 474.—
Es Art. 474. — E' Art. 477. — Code Nap. 1372. — Sachs. § 1339.
Waadt, Trib. 1890, p. 796.
1. Diesem Rechtsverhältnisse liegt kein Vertrag zu Grunde; es kann daher lediglich
der muthmaßliche Wille Desjenigen, für welchen gehandelt wird, maßgebend sein,
und der ist natürlich auf den Vortheil des Geschäftsherrn gerichtet. An diesen muthmaßlichen ¬
Willen aber muß sich der Geschäftsführer, Geschäftsbesorger, halten wie an
einen ertheilten und von ihm angenommenen Auftrag. Das Rechtsverhältniß wird
daher ähnlich dem Mandate beurtheilt.
2. Ohne beauftragt zu sein, gleichviel ob der Geschäftsführer sich irrthümlich
für beauftragt hielt und darum handelte, oder ob er mit dem Bewußtsein, keinen
Auftrag zu haben, sich eingemischt und für den Andern gehandelt hat. Es kann auch
sein, daß ein Auftrag zwar vorliegt, derselbe aber, etwa wegen mangelnder Handlungsfähigkeit ¬
des Auftragenden, ungültig ist, oder nicht vom Geschäftsherrn ertheilt, oder
an einen Andern gerichtet. (Sachsen.) Es kommt auch nicht darauf an, ob der Geschäftsherr ¬
weiß oder nicht, daß der Andere ein Geschäft für ihn besorgt. Nur wird
leicht, wenn er es weiß und stillschweigend geschehen läßt, darin sein Einverständniß,
also eine Bevollmächtigung, ein Auftragsverhältniß gefunden werden können.
3. Von diesem beauftragt. Der Dresdner Entwurf sagt „ohne hiezu von
diesem oder durch das Gesetz oder durch die Obrigkeit beauftragt zu sein". Unsere
ersten Entwürfe enthielten die Worte „von diesem" noch nicht und umfaßten daher
zweifellos auch die andern vom Dresdner Entwurf angeführten Fälle. Gewiß ist aber
auch jetzt anzunehmen, daß wer zufolge einer Gesetzesbestimmung z. B. als Vormund,
oder zufolge obrigkeitlichen Auftrages für einen Andern handelt, nach Maßgabe dieser
Gebote, die den fehlenden Auftrag ersetzen, und nicht nach den Regeln der Geschäftsführung ¬
ohne Auftrag haftet.
Art. 470.
Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit. Jedoch ist seine
Haftpflicht milder zu beurtheilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem
Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.
Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst
erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen, so haftet er auch für
den Zufall, sofern er nicht beweist, daß derselbe auch ohne seine Einmischung ¬
eingetreten wäre.
Code Nap. 1374. —
Dresd. Art. 755. — Et Art. 503. — E' Art. 475.—
Es Art. 475.—
E' Art. 478. — Nat. R.Comm.-Bericht p. 27.
Zürich (alt) §§ 1207, 1208.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 285. — Jacottet, manuel p. 267.
Rossel, manuel p. 548, Nro. 625. — Vallon in Revue jud. 1889, p. 209.
CToctse teunge in 8p 2