Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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zu  führen,  wie  es  dem  Vortheile  und  der  muthmaßlichen  Absicht  des
Anderen,  des  Geschäftsherrn,  entspricht.
Zürich  (alt)  §  1206.  —  Dresd.  Art.  754.  —  E'  Art.  502.—  E'  Art.  474.—
Es  Art.  474.  —  E'  Art.  477.  —  Code  Nap.  1372.  —  Sachs.  §  1339.
Waadt,  Trib.  1890,  p.  796.
1.  Diesem  Rechtsverhältnisse  liegt  kein  Vertrag  zu  Grunde;  es  kann  daher  lediglich
der  muthmaßliche  Wille  Desjenigen,  für  welchen  gehandelt  wird,  maßgebend  sein,
und  der  ist  natürlich  auf  den  Vortheil  des  Geschäftsherrn  gerichtet.  An  diesen  muthmaßlichen ¬
  Willen  aber  muß  sich  der  Geschäftsführer,  Geschäftsbesorger,  halten  wie  an
einen  ertheilten  und  von  ihm  angenommenen  Auftrag.  Das  Rechtsverhältniß  wird
daher  ähnlich  dem  Mandate  beurtheilt.
2.  Ohne  beauftragt  zu  sein,  gleichviel  ob  der  Geschäftsführer  sich  irrthümlich
für  beauftragt  hielt  und  darum  handelte,  oder  ob  er  mit  dem  Bewußtsein,  keinen
Auftrag  zu  haben,  sich  eingemischt  und  für  den  Andern  gehandelt  hat.  Es  kann  auch
sein,  daß  ein  Auftrag  zwar  vorliegt,  derselbe  aber,  etwa  wegen  mangelnder  Handlungsfähigkeit ¬
  des  Auftragenden,  ungültig  ist,  oder  nicht  vom  Geschäftsherrn  ertheilt,  oder
an  einen  Andern  gerichtet.  (Sachsen.)  Es  kommt  auch  nicht  darauf  an,  ob  der  Geschäftsherr ¬
  weiß  oder  nicht,  daß  der  Andere  ein  Geschäft  für  ihn  besorgt.  Nur  wird
leicht,  wenn  er  es  weiß  und  stillschweigend  geschehen  läßt,  darin  sein  Einverständniß,
also  eine  Bevollmächtigung,  ein  Auftragsverhältniß  gefunden  werden  können.
3.  Von  diesem  beauftragt.  Der  Dresdner  Entwurf  sagt  „ohne  hiezu  von
diesem  oder  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  Obrigkeit  beauftragt  zu  sein".  Unsere
ersten  Entwürfe  enthielten  die  Worte  „von  diesem"  noch  nicht  und  umfaßten  daher
zweifellos  auch  die  andern  vom  Dresdner  Entwurf  angeführten  Fälle.  Gewiß  ist  aber
auch  jetzt  anzunehmen,  daß  wer  zufolge  einer  Gesetzesbestimmung  z.  B.  als  Vormund,
oder  zufolge  obrigkeitlichen  Auftrages  für  einen  Andern  handelt,  nach  Maßgabe  dieser
Gebote,  die  den  fehlenden  Auftrag  ersetzen,  und  nicht  nach  den  Regeln  der  Geschäftsführung ¬
  ohne  Auftrag  haftet.
Art.  470.
Der  Geschäftsführer  haftet  für  jede  Fahrlässigkeit.  Jedoch  ist  seine
Haftpflicht  milder  zu  beurtheilen,  wenn  er  gehandelt  hat,  um  einen  dem
Geschäftsherrn  drohenden  Schaden  abzuwenden.
Hat  er  die  Geschäftsführung  entgegen  dem  ausgesprochenen  oder  sonst
erkennbaren  Willen  des  Geschäftsherrn  unternommen,  so  haftet  er  auch  für
den  Zufall,  sofern  er  nicht  beweist,  daß  derselbe  auch  ohne  seine  Einmischung ¬
  eingetreten  wäre.
Code  Nap.  1374.  —
Dresd.  Art.  755.  —  Et  Art.  503.  —  E'  Art.  475.—
Es  Art.  475.—
E'  Art.  478.  —  Nat.  R.Comm.-Bericht  p.  27.
Zürich  (alt)  §§  1207,  1208.
Haberstich,  Handb.  Bd.  II,  p.  285.  —  Jacottet,  manuel  p.  267.
Rossel,  manuel  p.  548,  Nro.  625.  —  Vallon  in  Revue  jud.  1889,  p.  209.
CToctse  teunge  in  8p  2
            
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