Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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Haberstich,  Handb.  Bd.  II,  p.  200.  —  Handelsger.  Zürich,  Handelsr.  Entsch.
Bd.  III,  p.  257.  —  Oberger.  Zürich,  Handelsr.  Entsch.  Bd.  X,  p.  265,  bestätigt
vom  Cass.=Ger.,  das.  p.  380.  —  Baselstadt,  Trib.  1885,  p.  378.
1.  Die  Hinzufügung  dieses  Artikels  erschien  als  nothwendig,  weil  solche  Frachtführer ¬
  oder  Spediteure  ihrerseits  für  ihren  Rückgriff  gegen  die  Bahngesellschaften
unter  dem  Eisenbahntransport=Gesetze  stehen  (Art.  459).  Es  sollen  für  den  ganzen
Frachtbrief  einheitliche  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen.
2.  Camioneure.  Das  sind  diejenigen  Frachtführer,  welche  die  Waaren  beim
Absender  holen,  um  sie  auf  die  Absendungsstation  zu  bringen,  oder  die  an  der  Bestimmungsstation ¬
  angekommenen  Waaren  holen,  um  sie  an  die  Adresse  der  Empfänger
abzuliefern.  Sind  sie  bloß  Angestellte  der  Bahngesellschaft,  so  haftet  diese  letztere;
ist  die  Camionage  ihr  eigenes  Geschäft,  so  erscheinen  sie  als  einfache  Frachtführer,
die  keinerlei  weitere  Verantwortlichkeit  als  für  die  Strecke  von  und  zur  Bahnstation
übernommen  haben.
Art.  468.
Der  Spediteur,  welcher
sich  zur  Ausführung  des  Transportes  einer
Eisenbahn  bedient,  kann  seine
Verantwortlichkeit  nicht  wegen  mangelnden
Rückgriffes  ablehnen,  wenn
selbst  den  Verlust  desselben  verschuldet  hat.
E'  Art.  476.
Spediteur  s.  Art.  448.
Achtzehnter  Titel.
Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
Haberstich,  Handb.  Bd.  II,  p.  282.  —  Jacottet,  manuel  p.  266.
E.  Vallon  in  Revue  judic.  1889,  p.  177,  193,  209,  225  De  la  gestion  d'affaires
en  droit  suisse  des  obligations.  —  Virgile  Rossel,  manuel  du  droit  fédéral
des  obligations  p.  546.
1.  Dieser  Titel  ist  nicht  anwendbar  auf  die  Führung  eines  Prozesses  für  einen.
Andern;  dieselbe  steht  vielmehr  unter  kantonalem  Prozeßrecht.  (Waadt,  Trib.  1885,
p.  759  -  Revue  Bd.  IV,  Nro.  19;  Repert.  1886,  p.  185.
Art.  469.
Wer  für  einen  Andern  ein  Geschäft  besorgt,  ohne  von  diesem  beauftragt
zu  sein,  der  Geschäftsführer,  ist  verpflichtet,  das  unternommene  Geschäft  so¬
            
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