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Haberstich, Handb. Bd. II, p. 200. — Handelsger. Zürich, Handelsr. Entsch.
Bd. III, p. 257. — Oberger. Zürich, Handelsr. Entsch. Bd. X, p. 265, bestätigt
vom Cass.=Ger., das. p. 380. — Baselstadt, Trib. 1885, p. 378.
1. Die Hinzufügung dieses Artikels erschien als nothwendig, weil solche Frachtführer ¬
oder Spediteure ihrerseits für ihren Rückgriff gegen die Bahngesellschaften
unter dem Eisenbahntransport=Gesetze stehen (Art. 459). Es sollen für den ganzen
Frachtbrief einheitliche Grundsätze zur Anwendung kommen.
2. Camioneure. Das sind diejenigen Frachtführer, welche die Waaren beim
Absender holen, um sie auf die Absendungsstation zu bringen, oder die an der Bestimmungsstation ¬
angekommenen Waaren holen, um sie an die Adresse der Empfänger
abzuliefern. Sind sie bloß Angestellte der Bahngesellschaft, so haftet diese letztere;
ist die Camionage ihr eigenes Geschäft, so erscheinen sie als einfache Frachtführer,
die keinerlei weitere Verantwortlichkeit als für die Strecke von und zur Bahnstation
übernommen haben.
Art. 468.
Der Spediteur, welcher
sich zur Ausführung des Transportes einer
Eisenbahn bedient, kann seine
Verantwortlichkeit nicht wegen mangelnden
Rückgriffes ablehnen, wenn
selbst den Verlust desselben verschuldet hat.
E' Art. 476.
Spediteur s. Art. 448.
Achtzehnter Titel.
Geschäftsführung ohne Auftrag.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 282. — Jacottet, manuel p. 266.
E. Vallon in Revue judic. 1889, p. 177, 193, 209, 225 De la gestion d'affaires
en droit suisse des obligations. — Virgile Rossel, manuel du droit fédéral
des obligations p. 546.
1. Dieser Titel ist nicht anwendbar auf die Führung eines Prozesses für einen.
Andern; dieselbe steht vielmehr unter kantonalem Prozeßrecht. (Waadt, Trib. 1885,
p. 759 - Revue Bd. IV, Nro. 19; Repert. 1886, p. 185.
Art. 469.
Wer für einen Andern ein Geschäft besorgt, ohne von diesem beauftragt
zu sein, der Geschäftsführer, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so¬