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Haberstich, Handb. Bd. II, p. 199.
1. Dieser Grundsatz ist laut Munzingers Motiven zuerst in einem englischen
Gesetze vom 10. Juli 1851 insofern zum Ausdrucke gekommen, als nach diesem Gesetz
der Richter beim Transport auf Eisenbahnen und Kanälen freies Ermessen haben
soll, zu erklären, daß die Beschränkung der Haftpflicht angemessen sei oder nicht. Das
deutsche Handelsgesetzbuch schloß dann diese Beschränkungen zum Vortheil der Eisenbahnen ¬
grundsätzlich aus, zählte aber eine Reihe zulässiger Ausnahmen hievon auf.
Munzingers Handelsrecht ging entschiedener vor. Nach seinen Motiven hat er sich dabei ¬
hauptsächlich an die französische Jurisprudenz (vgl. Alauzet 1, p. 484) angelehnt.
Unsere Entwürfe und das Eisenbahntransport=Gesetz haben sich ihm angeschlossen.
Der Eingriff in den Grundsatz der Vertragsfreiheit, welcher durch diese Bestimmung
gemacht wird, rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß auf der andern Seite durch
die staatliche Concession die betreffenden Frachtführer in eine privilegirte, begünstigte
Stellung gebracht sind, daß das Publikum, welches einen gewissen Transport ausführen ¬
lassen will, demgemäß auch seinerseits in der Auswahl des Mitcontrahenten,
also in seiner Vertragsfreiheit beschränkt ist und so gegenüber dem ökonomischen Nachtheil, ¬
welchen die Frachtführer durch die ihnen auferlegte Beschränkung erleiden mögen,
ihnen durch die Concession auch wieder ein ökonomischer Vortheil gesichert ist.
2. Nicht befugt. Entgegenstehende Bestimmungen sind nichtig und werden
von den Gerichten nicht beachtet.
3. Im Voraus. Vor oder bei Abschluß des Frachtvertrages. Dagegen ist nicht
ausgeschlossen, daß nach Eintritt eines Falles, wo es sich um Schadenersatz handelt,
den der Frachtführer leisten soll, Dieser und der Berechtigte sich über eine Beschränkung
der Ersatzpflicht, vielleicht auf dem Wege des Vergleiches, mit einander verständigen.
4. Zu Abs. 2. So kann nach Art. 457 Abs. 2 und Art. 458 verabredet werden,
daß für ein verlorenes oder beschädigtes Gut weniger als der volle Schaden zu ersetzen ¬
sei. Das Eisenbahntransport=Gesetz dagegen räumt den Bahngesellschaften die
Möglichkeit einer solchen Reduction ihrer Haftpflicht nicht ein. Vgl. Art. 457, 8.
Art. 466.
Für die Frachtverträge der Post und der Eisenbahnen gelten die
besonderen Gesetze.
Mu. Art. 321; Mo. p. 307. — El Art. 456. — E' Art. 437.
Es Art. 437. — Et Art. 474.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 168.
Betreffend die Post gilt:
Das Bundesgesetz über das Postregale vom 2. Brachmonat 1849 (Off. Samml.
Bd. I, p. 98);
Transport=Ordnung für die schweiz. Posten vom 7. Oktober 1884 (Amtl. Samml.
der Bundesgesetze N. F. Bd. VII, p. 619).
2. Betreffend die Eisenbahnen gilt:
Das Bundesgesetz betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 20. März 1875
(redigirt und mit Motiven versehen von Prof. Fick in Zürich). Vergleiche dazu