Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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Haberstich,  Handb.  Bd.  II,  p.  199.
1.  Dieser  Grundsatz  ist  laut  Munzingers  Motiven  zuerst  in  einem  englischen
Gesetze  vom  10.  Juli  1851  insofern  zum  Ausdrucke  gekommen,  als  nach  diesem  Gesetz
der  Richter  beim  Transport  auf  Eisenbahnen  und  Kanälen  freies  Ermessen  haben
soll,  zu  erklären,  daß  die  Beschränkung  der  Haftpflicht  angemessen  sei  oder  nicht.  Das
deutsche  Handelsgesetzbuch  schloß  dann  diese  Beschränkungen  zum  Vortheil  der  Eisenbahnen ¬
  grundsätzlich  aus,  zählte  aber  eine  Reihe  zulässiger  Ausnahmen  hievon  auf.
Munzingers  Handelsrecht  ging  entschiedener  vor.  Nach  seinen  Motiven  hat  er  sich  dabei ¬
  hauptsächlich  an  die  französische  Jurisprudenz  (vgl.  Alauzet  1,  p.  484)  angelehnt.
Unsere  Entwürfe  und  das  Eisenbahntransport=Gesetz  haben  sich  ihm  angeschlossen.
Der  Eingriff  in  den  Grundsatz  der  Vertragsfreiheit,  welcher  durch  diese  Bestimmung
gemacht  wird,  rechtfertigt  sich  durch  die  Erwägung,  daß  auf  der  andern  Seite  durch
die  staatliche  Concession  die  betreffenden  Frachtführer  in  eine  privilegirte,  begünstigte
Stellung  gebracht  sind,  daß  das  Publikum,  welches  einen  gewissen  Transport  ausführen ¬
  lassen  will,  demgemäß  auch  seinerseits  in  der  Auswahl  des  Mitcontrahenten,
also  in  seiner  Vertragsfreiheit  beschränkt  ist  und  so  gegenüber  dem  ökonomischen  Nachtheil, ¬
  welchen  die  Frachtführer  durch  die  ihnen  auferlegte  Beschränkung  erleiden  mögen,
ihnen  durch  die  Concession  auch  wieder  ein  ökonomischer  Vortheil  gesichert  ist.
2.  Nicht  befugt.  Entgegenstehende  Bestimmungen  sind  nichtig  und  werden
von  den  Gerichten  nicht  beachtet.
3.  Im  Voraus.  Vor  oder  bei  Abschluß  des  Frachtvertrages.  Dagegen  ist  nicht
ausgeschlossen,  daß  nach  Eintritt  eines  Falles,  wo  es  sich  um  Schadenersatz  handelt,
den  der  Frachtführer  leisten  soll,  Dieser  und  der  Berechtigte  sich  über  eine  Beschränkung
der  Ersatzpflicht,  vielleicht  auf  dem  Wege  des  Vergleiches,  mit  einander  verständigen.
4.  Zu  Abs.  2.  So  kann  nach  Art.  457  Abs.  2  und  Art.  458  verabredet  werden,
daß  für  ein  verlorenes  oder  beschädigtes  Gut  weniger  als  der  volle  Schaden  zu  ersetzen ¬
  sei.  Das  Eisenbahntransport=Gesetz  dagegen  räumt  den  Bahngesellschaften  die
Möglichkeit  einer  solchen  Reduction  ihrer  Haftpflicht  nicht  ein.  Vgl.  Art.  457,  8.
Art.  466.
Für  die  Frachtverträge  der  Post  und  der  Eisenbahnen  gelten  die
besonderen  Gesetze.
Mu.  Art.  321;  Mo.  p.  307.  —  El  Art.  456.  —  E'  Art.  437.
Es  Art.  437.  —  Et  Art.  474.
Haberstich,  Handb.  Bd.  II,  p.  168.
Betreffend  die  Post  gilt:
Das  Bundesgesetz  über  das  Postregale  vom  2.  Brachmonat  1849  (Off.  Samml.
Bd.  I,  p.  98);
Transport=Ordnung  für  die  schweiz.  Posten  vom  7.  Oktober  1884  (Amtl.  Samml.
der  Bundesgesetze  N.  F.  Bd.  VII,  p.  619).
2.  Betreffend  die  Eisenbahnen  gilt:
Das  Bundesgesetz  betreffend  den  Transport  auf  Eisenbahnen  vom  20.  März  1875
(redigirt  und  mit  Motiven  versehen  von  Prof.  Fick  in  Zürich).  Vergleiche  dazu
            
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