Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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1.  Während  der  Art.  151  Leistungen  voraussetzt,  die  zwar  auch  periodisch  geschuldet
sein  können,  z.  B.  Zinsen,  neben  denen  aber  stets  noch  eine  Kapitalschuld  besteht,  behandelt ¬
  Art.  152  Forderungen,  die  auf  nichts  Anderes  als  periodische  Leistungen  gehen.
Solche  sind  außer  den  Leibrenten  z.  B.  Alimentationsbeiträge.  Beispiel:
Dem  verunglückten  Eisenbahn-Conducteur  A  ist  vom  Gerichte  eine  jährliche  Rente
von  800  Fr.  zuerkannt  worden,  zahlbar  zum  ersten  Mal  am  30.  Dezember  1883.
Diese  Rente  ist  nie  eingezogen  worden.  Mit  dem  30.  Dezember  1888  verjährt  nach
Art.  147  der  Anspruch  auf  die  Rente  von  1883,  und  mit  dem  30.  Dezember  1893
ist  die  Rentenschuld  überhaupt  verjährt  und  kann  gar  keine  Rente  aus  derselben  mehr
gefordert  werden.
Art.  153.
Die  Verjährung  beginnt  nicht  und  steht  stille,  falls  sie  begonnen  hat:
1)  für  Ansprüche  der  Kinder  gegen  die  Eltern  während  der  Dauer
der  elterlichen  Gewalt;
2)  der  Mündel  gegen  den  Vormund  und  die  Vormundschaftsbehörden
während  der  Dauer  der  Vormundschaft;
3)  der  Ehegatten  gegen  einander  während  der  Dauer  der  Ehe;
4)  der  Dienstboten  gegen  die  Dienstherrschaft  während  der  Dauer  des
Dienstverhältnisses;
5)  so  lange  dem  Schuldner  an  dem  Forderungsrecht  ein  Nießbrauch  zusteht;
6)  so  lange  ein  Anspruch  vor  einem  schweizerischen  Gerichte  nicht
geltend  gemacht  werden  kann.
Nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  diese  Verhältnisse  zu  Ende
nimmt  die  Verjährung  ihren  Anfang  oder,  falls  sie  begonnen  hatte,
gehen,
ihren  Fortgang.
E'  Art.  203—205.  —  G'  Art.  191—194.  —  Es  Art.  191—194  (153—158)
(163—169).  —  G'  Art.  160—166.
Nat.  R.Comm.-Bericht  p.  12;
Stände-R.Comm.-Bericht  p.  163.  —  Nat.R.-Prot.  Nro.  708.
Haberstich,  Handb.  Bd.  I,  p.  279.  —  Jacottet,  manuel  p.  112,  114.  —
Zeitschr.  des  bern.  Juristenvereins  Bd.  XXVI,  p.  452.
1.  Dieser  Artikel  ist  das  Resultat  vielfacher  Erörterungen.  Die  Einen  wollten
den  faktischen  Hindernissen  der  Geltendmachung  eines  Rechtes  so  viel  als  möglich
Rücksicht  tragen,  in  Uebereinstimmung  mit  den  meisten  kantonalen  Gesetzen;  die  Andern
wollten  mit  dem  freiburgischen  Rechte,  Art.  2160,  nur  die  gegen  Ende  der  Frist  in
Folge  höherer  Gewalt  eintretende  Unmöglichkeit  berücksichtigen;  Dritte  stellten  sich  auf
den  Standpunkt  des  zürcherischen  Rechtes,  §§  1067,  1068,  welches  ein  Hinderniß  nur
dann  in  Anschlag  brachte,  wenn  es  zu  Anfang  oder  Ende  der  Frist  eingetreten  war.
Der  ersten  dieser  drei  Ansichten  wurde  der  Vorwurf  gemacht,  daß  sie  die  Verjährung
auf  unsicheren  Boden  stelle;  schließlich  siegte  sie  aber  doch;  allein  die  Unsicherheit  wurde
dadurch  geheilt,  daß  nur  Gründe  genau  bestimmter  Art  eine  Suspension  der  Frist
sollen  bewirken  können.
            
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