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1. Während der Art. 151 Leistungen voraussetzt, die zwar auch periodisch geschuldet
sein können, z. B. Zinsen, neben denen aber stets noch eine Kapitalschuld besteht, behandelt ¬
Art. 152 Forderungen, die auf nichts Anderes als periodische Leistungen gehen.
Solche sind außer den Leibrenten z. B. Alimentationsbeiträge. Beispiel:
Dem verunglückten Eisenbahn-Conducteur A ist vom Gerichte eine jährliche Rente
von 800 Fr. zuerkannt worden, zahlbar zum ersten Mal am 30. Dezember 1883.
Diese Rente ist nie eingezogen worden. Mit dem 30. Dezember 1888 verjährt nach
Art. 147 der Anspruch auf die Rente von 1883, und mit dem 30. Dezember 1893
ist die Rentenschuld überhaupt verjährt und kann gar keine Rente aus derselben mehr
gefordert werden.
Art. 153.
Die Verjährung beginnt nicht und steht stille, falls sie begonnen hat:
1) für Ansprüche der Kinder gegen die Eltern während der Dauer
der elterlichen Gewalt;
2) der Mündel gegen den Vormund und die Vormundschaftsbehörden
während der Dauer der Vormundschaft;
3) der Ehegatten gegen einander während der Dauer der Ehe;
4) der Dienstboten gegen die Dienstherrschaft während der Dauer des
Dienstverhältnisses;
5) so lange dem Schuldner an dem Forderungsrecht ein Nießbrauch zusteht;
6) so lange ein Anspruch vor einem schweizerischen Gerichte nicht
geltend gemacht werden kann.
Nach Ablauf des Tages, an welchem diese Verhältnisse zu Ende
nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte,
gehen,
ihren Fortgang.
E' Art. 203—205. — G' Art. 191—194. — Es Art. 191—194 (153—158)
(163—169). — G' Art. 160—166.
Nat. R.Comm.-Bericht p. 12;
Stände-R.Comm.-Bericht p. 163. — Nat.R.-Prot. Nro. 708.
Haberstich, Handb. Bd. I, p. 279. — Jacottet, manuel p. 112, 114. —
Zeitschr. des bern. Juristenvereins Bd. XXVI, p. 452.
1. Dieser Artikel ist das Resultat vielfacher Erörterungen. Die Einen wollten
den faktischen Hindernissen der Geltendmachung eines Rechtes so viel als möglich
Rücksicht tragen, in Uebereinstimmung mit den meisten kantonalen Gesetzen; die Andern
wollten mit dem freiburgischen Rechte, Art. 2160, nur die gegen Ende der Frist in
Folge höherer Gewalt eintretende Unmöglichkeit berücksichtigen; Dritte stellten sich auf
den Standpunkt des zürcherischen Rechtes, §§ 1067, 1068, welches ein Hinderniß nur
dann in Anschlag brachte, wenn es zu Anfang oder Ende der Frist eingetreten war.
Der ersten dieser drei Ansichten wurde der Vorwurf gemacht, daß sie die Verjährung
auf unsicheren Boden stelle; schließlich siegte sie aber doch; allein die Unsicherheit wurde
dadurch geheilt, daß nur Gründe genau bestimmter Art eine Suspension der Frist
sollen bewirken können.