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Art. 148.
Die in diesem Kapitel festgesetzten Verjährungsfristen können durch
Vertrag nicht abgeändert werden.
Dresd. Art. 409. — E' Art. 199. — E2 Art. 187. — Es Art. 187 (148)
(158). — Et Art. 155. — Bo. p. 36.— Stände-R.Comm.-Bericht p. 163.
Sachs. § 152. — Oestr. § 1502.
Haberstich, Handb. Bd. 1, p. 278. — Jacottet, manuel p. 111.
1. Dieser Artikel verbietet nicht, zu verabreden, daß eine Forderung nur während
einer kürzeren Dauer solle geltend gemacht werden können. Denn das ist nicht die
Bestimmung einer Verjährung, sondern die Aufstellung einer Resolutivbedingung.
So ist wohl der lange Streit zu erledigen, welcher darüber geführt wurde, ob diefe
Verjährungsfristen durch Privatvertrag abgekürzt werden können oder nicht. So hat
auch das Civilgericht Baselstadt erklärt, Verjährung sei nicht zu verwechseln mit
vertragsmäßig begrenzter Dauer eines Anspruches, und eine solche Begrenzung zulässig ¬
(Revue Bd. VIII, Nro. 69 - Revue jud. 1890, p. 308).
Art. 149.
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches. Ist eine
Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung von dem
ersten Tage an zu laufen, auf welchen die Kündigung zulässig ist.
E' Art. 200. — E2 Art. 188. — Es Art. 188 (149) (159). — G' Art. 156.
Zürich (alt) § 1066.
Haberstich, Handb. Bd. I, p. 278. — Jacottet, manuel p. 111, 114.
1. Fälligkeit. Es ist nicht nöthig, daß der Schuldner im Verzuge sei; es
genügt, daß der Gläubiger die Erfüllung von ihm rechtlich fordern kann, daß die
Forderung also nicht mehr von einer schwebenden Bedingung abhange, noch mit
einem noch nicht eingetretenen Fälligkeitstermin versehen sei (vgl. Code Nap. 2257).
2. Kündigung. Beispiel: A leiht am 1. Mai 1883 dem B 200 Fr. auf
Obligo mit Verabredung der Rückzahlung nach vierteljähriger, beiden Theilen jederzeit
freistehender Kündigung. Die Verjährung dieser Schuld beginnt mit dem Ablauf des
1. August 1883, ist also mit dem Abend des 1. August 1893 beendigt.
3. Die Verjährungsfrist läuft nicht von jeder einzelnen Lieferung, sondern ers
vom Tage der Abrechnung oder des Aufhörens der Lieferungen an (Waadt, Revue
jud. 1884, p. 249 - Trib. 1884, p. 566).
4. Die Forderung von Schadenersatz wegen Störung des Fabrikbetriebes läuft
vom ersten Moment der Störung an und entsteht neu mit jedem folgenden; danach
läuft die Verjährungsfrist auch ab für die einzelnen Momente des Schadens
(Bundesger., Semaine 1891, p. 664, Erw. 4 - Trib. 1890, p. 702; Repert.
1890, p. 933).