Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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Art.  148.
Die  in  diesem  Kapitel  festgesetzten  Verjährungsfristen  können  durch
Vertrag  nicht  abgeändert  werden.
Dresd.  Art.  409.  —  E'  Art.  199.  —  E2  Art.  187.  —  Es  Art.  187  (148)
(158).  —  Et  Art.  155.  —  Bo.  p.  36.—  Stände-R.Comm.-Bericht  p.  163.
Sachs.  §  152.  —  Oestr.  §  1502.
Haberstich,  Handb.  Bd.  1,  p.  278.  —  Jacottet,  manuel  p.  111.
1.  Dieser  Artikel  verbietet  nicht,  zu  verabreden,  daß  eine  Forderung  nur  während
einer  kürzeren  Dauer  solle  geltend  gemacht  werden  können.  Denn  das  ist  nicht  die
Bestimmung  einer  Verjährung,  sondern  die  Aufstellung  einer  Resolutivbedingung.
So  ist  wohl  der  lange  Streit  zu  erledigen,  welcher  darüber  geführt  wurde,  ob  diefe
Verjährungsfristen  durch  Privatvertrag  abgekürzt  werden  können  oder  nicht.  So  hat
auch  das  Civilgericht  Baselstadt  erklärt,  Verjährung  sei  nicht  zu  verwechseln  mit
vertragsmäßig  begrenzter  Dauer  eines  Anspruches,  und  eine  solche  Begrenzung  zulässig ¬
  (Revue  Bd.  VIII,  Nro.  69  -  Revue  jud.  1890,  p.  308).
Art.  149.
Die  Verjährung  beginnt  mit  der  Fälligkeit  des  Anspruches.  Ist  eine
Forderung  auf  Kündigung  gestellt,  so  beginnt  die  Verjährung  von  dem
ersten  Tage  an  zu  laufen,  auf  welchen  die  Kündigung  zulässig  ist.
E'  Art.  200.  —  E2  Art.  188.  —  Es  Art.  188  (149)  (159).  —  G'  Art.  156.
Zürich  (alt)  §  1066.
Haberstich,  Handb.  Bd.  I,  p.  278.  —  Jacottet,  manuel  p.  111,  114.
1.  Fälligkeit.  Es  ist  nicht  nöthig,  daß  der  Schuldner  im  Verzuge  sei;  es
genügt,  daß  der  Gläubiger  die  Erfüllung  von  ihm  rechtlich  fordern  kann,  daß  die
Forderung  also  nicht  mehr  von  einer  schwebenden  Bedingung  abhange,  noch  mit
einem  noch  nicht  eingetretenen  Fälligkeitstermin  versehen  sei  (vgl.  Code  Nap.  2257).
2.  Kündigung.  Beispiel:  A  leiht  am  1.  Mai  1883  dem  B  200  Fr.  auf
Obligo  mit  Verabredung  der  Rückzahlung  nach  vierteljähriger,  beiden  Theilen  jederzeit
freistehender  Kündigung.  Die  Verjährung  dieser  Schuld  beginnt  mit  dem  Ablauf  des
1.  August  1883,  ist  also  mit  dem  Abend  des  1.  August  1893  beendigt.
3.  Die  Verjährungsfrist  läuft  nicht  von  jeder  einzelnen  Lieferung,  sondern  ers
vom  Tage  der  Abrechnung  oder  des  Aufhörens  der  Lieferungen  an  (Waadt,  Revue
jud.  1884,  p.  249  -  Trib.  1884,  p.  566).
4.  Die  Forderung  von  Schadenersatz  wegen  Störung  des  Fabrikbetriebes  läuft
vom  ersten  Moment  der  Störung  an  und  entsteht  neu  mit  jedem  folgenden;  danach
läuft  die  Verjährungsfrist  auch  ab  für  die  einzelnen  Momente  des  Schadens
(Bundesger.,  Semaine  1891,  p.  664,  Erw.  4  -  Trib.  1890,  p.  702;  Repert.
1890,  p.  933).
            
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