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Anzeige, wie diese Strafe beschaffen sein müsse, soll
meine kleine Abhandlung beschließen.
Es ist nach der Natur der Sache am zweckmaͤßigsten,
jedes Verbrechen, sobald es möglich ist, in der Art zu bestrafen, =
daß der Verbrecher nicht nur das nicht erlangt,
was er dadurch zu erhalten suchte, sondern daß ihm
vielmehr gerade das Gegentheil widerfährt, weil
ihn das am empfindlichsten trift, und von ähnlichen
Vergehungen vorzüglich zurückhält. Daher muß
auch die Strafe der Wuchrer nicht nur in dem Verlust =
des durch den Wucher erhaltenen oder beabsichtigten =
Gewinnstes, sondern auch noch in einer Geldbaße =
bestehen, welche etwa einigemal so hoch als
der gehabte widerrechtliche Gewinn sein kann. Mit
dem Verlust des Capitals selbst, oder einer Quote
desselben zu strafen, (welches verschiedene Gesetze
verfuͤgt haben) ist aus dem Grunde nicht zu empfehlen, ¬
weil dabei nicht darauf Rücksicht genommen
wird, daß die Strafe mit der Größe des Verbrechens =
in Verhaͤltniß steht; denn der groͤßere Wucherer =
wird dadurch oft gelinder bestraft, als der kleinere, ¬
wenn memlich der erstere ein niedriges, der
andere ein etwas höheres Capital wucherlich nützt,
dieser aber vielleicht nicht halb so viel unerlaubte
Procente als jener nimmt.
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