Volltext : Westphal, Ernst Christian: Systematischer Commentar über die Gesetze von Vorlegung und Eröfnung der Testamente, Annehmung und Ablehnung der Erbschaft, den Rechten und Pflichten des Erben, auch dessen possessorischen und petitorischen Rechtsmitteln

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Stand  des  Erben.
der  Erbe  etwas  verheimlichet  und  bey  Seite  geschaft.
Er  haftet  hier  auch  zur  Strafe  wegen  seiner  Unredlichkeit. =
  §.  10.  Licentia  danda  creditoribus,  seu
legatariis,  vel  fideicommissariis,  si  majorem  putaverint ¬
  esse  substantiam  a  defuncto  derelictam,  quam
heres  (in)  inventario  scripsit,  quibus  voluerint  legitimis ¬
  modis  quod  superfluum  est,  approbare,  vel
per  tormenta  forsitan  servorum  hereditariorum  secundum ¬
  anteriorem  nostram  legem,  quae  de  quaestione ¬
  servorum  loquitur,  vel  per  sacramentum  illius, ¬
  si  aliae  probationes  defecerint:  vt  vndique  veritate ¬
  exquisita,  neque  lucrum,  neque  damnum  aliquod ¬
  heres  ex  hujusmodi  sentiat  hereditate.  Illo
videlicet  observando,  vt  si  ex  hereditate  aliquid  heredes ¬
  surripuerint,  vel  celaverint,  vel  amovendum
euraverint,  postquam  fuerint  convieti,  in  duplum
hoc  restituere,  vel  hereditatis  quantitati  computare
compellantur.  Quod  superfluum  est  approbare  heißt:
den  Ueberschuß  beweisen.  Die  Verordnung  wegen
Tortur  der  Knechte,  darauf  sich  Justinian  bezieht,  ist
L.  18.  C.  de  quaest.,  welche  in  meiner  Abhandlung
von  Tortur  der  Griechen,  Römer  und  Teutschen  §.
36.  erklärt  ist.  Die  Strafe  des  Dupli  ist  mit  A.
Faber  Err.  pragm.  Dec.  2.  E.  5.  so  zu  verstehen,
daß  der  Erbe  von  dem,  was  er  entwandt,  das  alterum -
  tantum  zur  Erbschaft  conferiren  muͤsse,  nicht
eben,  daß  dem  Glaͤubiger,  dem  geschadet  werden
solle,  das  Duplum  bezahlt  werde.
Eben  dieser
Erklärer  schließt  aus  solcher  Strafe  mit  Recht,  daß,
wegen  einer  Entwendung  der  Erbe  des  Beneficii  inventarii -
  nicht  verlustig  gehe,
da  sonst  eine  andre
Strafe  nicht  verordnet  seyn  würde.
§.  338.  Wer  sich  der  Jnventur  gar  nicht  bedient, =
  ist  in  Ansehung  der  Schulden  und  anderer
Würkungen  noch  nach  den  Grundsätzen  des  ältern
Rechts
            
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