Vierter Theil.
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ser verlangt man daher heutiges Tages, daß der
Erbe, der nicht weiß, wie viel Schulden da seyn
möchten, eine gerichtliche Konvocation der Gläubiger =
veranlasse, damit öffentlich liquidirt, über die
Liquidität und Priorität gesprochen, und danach die
Masse distribuirt werde. Wenn der Erbe anders
verfährt, veranlaßt er durch sein Verfahren offenbar
Schaden, und muß dafür haften. Daß auch den Legatarien =
gezahlt werden soll können, ehe ausgemacht
ist, ob die Gläubiger neben den Legatarien sämtlich
befriedigt werden können, ist offenbar unrecht. Ehe
die Gläubiger befriedigt sind, kann kein Legatarius
das geringste erhalten. Also muß auch in diesem
Falle, wo Legate vorhanden, zuvörderst durch Vorladung =
der Gläubiger herausgebracht werden, wie
viel in Statu activo übrig bleibt.
§. 333. Ein fernerer Vortheil, so von der Jnventur =
für den Erben abhängt, ist, daß er die erbschaftlichen =
Sachen nicht mit Umständen zu Gelde
zu machen braucht, um die Gläubiger damit zu befriedigen, ¬
sondern ihnen dieselben sofort an Zahlungsstatt =
nach einem rechtmäßigen Preise eingeben
kann. §. 6. Sin vero heredes res hereditarias creditoribus -
pro debito dederint in solutum. vel per
dationem pecuniarum satis eis fecerint: liceat aliis
creditoribus, qui ex anterioribus veniunt hypothecis, ¬
adversus eos venire, et (a) posterioribus (creditoribus) ¬
secundum leges eas abstrahere, vel per
hypothecariam actionem, vel per condictionem ex
lege, nisi voluerint debitum eis offerre.
§. 7.
Contra ipsum tamen heredem (secundum
quod
saepius dictum est), qui quantitatem rerum
hereditariarum ¬
expendit, nulla actio extendatur.
Es ist
wieder blos gegen die Empfänger den verletzten
Gläubigern die Kompetenz vorbehalten. Der Erbe
steht