Volltext : Westphal, Ernst Christian: Systematischer Commentar über die Gesetze von Vorlegung und Eröfnung der Testamente, Annehmung und Ablehnung der Erbschaft, den Rechten und Pflichten des Erben, auch dessen possessorischen und petitorischen Rechtsmitteln

Vierter  Theil.
183
ser  verlangt  man  daher  heutiges  Tages,  daß  der
Erbe,  der  nicht  weiß,  wie  viel  Schulden  da  seyn
möchten,  eine  gerichtliche  Konvocation  der  Gläubiger =
  veranlasse,  damit  öffentlich  liquidirt,  über  die
Liquidität  und  Priorität  gesprochen,  und  danach  die
Masse  distribuirt  werde.  Wenn  der  Erbe  anders
verfährt,  veranlaßt  er  durch  sein  Verfahren  offenbar
Schaden,  und  muß  dafür  haften.  Daß  auch  den  Legatarien =
  gezahlt  werden  soll  können,  ehe  ausgemacht
ist,  ob  die  Gläubiger  neben  den  Legatarien  sämtlich
befriedigt  werden  können,  ist  offenbar  unrecht.  Ehe
die  Gläubiger  befriedigt  sind,  kann  kein  Legatarius
das  geringste  erhalten.  Also  muß  auch  in  diesem
Falle,  wo  Legate  vorhanden,  zuvörderst  durch  Vorladung =
  der  Gläubiger  herausgebracht  werden,  wie
viel  in  Statu  activo  übrig  bleibt.
§.  333.  Ein  fernerer  Vortheil,  so  von  der  Jnventur =
  für  den  Erben  abhängt,  ist,  daß  er  die  erbschaftlichen =
  Sachen  nicht  mit  Umständen  zu  Gelde
zu  machen  braucht,  um  die  Gläubiger  damit  zu  befriedigen, ¬
  sondern  ihnen  dieselben  sofort  an  Zahlungsstatt =
  nach  einem  rechtmäßigen  Preise  eingeben
kann.  §.  6.  Sin  vero  heredes  res  hereditarias  creditoribus -
  pro  debito  dederint  in  solutum.  vel  per
dationem  pecuniarum  satis  eis  fecerint:  liceat  aliis
creditoribus,  qui  ex  anterioribus  veniunt  hypothecis, ¬
  adversus  eos  venire,  et  (a)  posterioribus  (creditoribus) ¬
  secundum  leges  eas  abstrahere,  vel  per
hypothecariam  actionem,  vel  per  condictionem  ex
lege,  nisi  voluerint  debitum  eis  offerre.
§.  7.
Contra  ipsum  tamen  heredem  (secundum
quod
saepius  dictum  est),  qui  quantitatem  rerum
hereditariarum ¬
  expendit,  nulla  actio  extendatur.
Es  ist
wieder  blos  gegen  die  Empfänger  den  verletzten
Gläubigern  die  Kompetenz  vorbehalten.  Der  Erbe
steht
            
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