Stand des Erben.
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surdum sit, creditoribus quidem jus suum persequentibus ¬
legitimum auxilum denegari, legatariis
vero, qui pro lucro certant, suas partes leges accommodare. -
Solidare heißt sonst in den Gesetzen
dieser Zeit so viel, als bestättigen. Legem antiquiorem -
solidare, ein älteres Gesetz wiederholen, bestättigen, =
nochmals einschärfen. Hier aber heißt: Observationem -
inventarii solidare vermuthlich so viel
als die Vorschrift der Jnventur vollkommen beobachten, =
inventarii faciendi formam solide obler
vare. Was von den Schulden verordnet ist, daß
solche nicht über die Kräfte der Erbschaft hinaus
bezahlt zu werden brauchen, ist sehr vernünftig.
Henne de legit. confecti invent. rer. hereditar,
praecip. effect.
§ 332 Das übrige aber, so von Schulden
und Legaten verordnet wird, ist nicht recht juristisch
überdacht. Der Erbe soll können jedem Gläubiger,
der seine Forderung liquid macht, sofort bezahlen,
ohne sich darum zu bekümmern, ob andre später
sich meldende Gläubiger darunter leiden werden, oder
nicht. Auf solche Art kann der Erbe manche Foderung, =
als liquid, passiren lassen, wider welche andere ¬
Gläubiger etwas einzuwenden hätten. Es kann
einer seine Bezahlung erhalten, vor dem ein anderer =
eine prioritätische Foderung hatte. Es kann einer =
und der andere seine ganze Foderung bekommen, =
dagegen die üͤbrigen, so gleiche Rechte haben,
gar nichts, oder nicht alles, erhalten. Daß der spater ¬
sich meldende Glaͤubiger an den, der seine Zahlung ¬
empfangen hat, alsdenn verwiesen wird, wenn
ihm die Zahlung zu seinem Nachtheil geschehen, erschöpft =
die Sache nicht. Es war besser, es geschahe =
kein Schade, als daß er, nachdem er angerichtet =
worden, erst wieder vergütet werden soll. Besser =