Volltext : Westphal, Ernst Christian: Systematischer Commentar über die Gesetze von Vorlegung und Eröfnung der Testamente, Annehmung und Ablehnung der Erbschaft, den Rechten und Pflichten des Erben, auch dessen possessorischen und petitorischen Rechtsmitteln

Stand  des  Erben.
182
surdum  sit,  creditoribus  quidem  jus  suum  persequentibus ¬
  legitimum  auxilum  denegari,  legatariis
vero,  qui  pro  lucro  certant,  suas  partes  leges  accommodare. -
  Solidare  heißt  sonst  in  den  Gesetzen
dieser  Zeit  so  viel,  als  bestättigen.  Legem  antiquiorem -
  solidare,  ein  älteres  Gesetz  wiederholen,  bestättigen, =
  nochmals  einschärfen.  Hier  aber  heißt:  Observationem -
  inventarii  solidare  vermuthlich  so  viel
als  die  Vorschrift  der  Jnventur  vollkommen  beobachten, =
  inventarii  faciendi  formam  solide  obler
vare.  Was  von  den  Schulden  verordnet  ist,  daß
solche  nicht  über  die  Kräfte  der  Erbschaft  hinaus
bezahlt  zu  werden  brauchen,  ist  sehr  vernünftig.
Henne  de  legit.  confecti  invent.  rer.  hereditar,
praecip.  effect.
§  332  Das  übrige  aber,  so  von  Schulden
und  Legaten  verordnet  wird,  ist  nicht  recht  juristisch
überdacht.  Der  Erbe  soll  können  jedem  Gläubiger,
der  seine  Forderung  liquid  macht,  sofort  bezahlen,
ohne  sich  darum  zu  bekümmern,  ob  andre  später
sich  meldende  Gläubiger  darunter  leiden  werden,  oder
nicht.  Auf  solche  Art  kann  der  Erbe  manche  Foderung, =
  als  liquid,  passiren  lassen,  wider  welche  andere ¬
  Gläubiger  etwas  einzuwenden  hätten.  Es  kann
einer  seine  Bezahlung  erhalten,  vor  dem  ein  anderer =
  eine  prioritätische  Foderung  hatte.  Es  kann  einer =
  und  der  andere  seine  ganze  Foderung  bekommen, =
  dagegen  die  üͤbrigen,  so  gleiche  Rechte  haben,
gar  nichts,  oder  nicht  alles,  erhalten.  Daß  der  spater ¬
  sich  meldende  Glaͤubiger  an  den,  der  seine  Zahlung ¬
  empfangen  hat,  alsdenn  verwiesen  wird,  wenn
ihm  die  Zahlung  zu  seinem  Nachtheil  geschehen,  erschöpft =
  die  Sache  nicht.  Es  war  besser,  es  geschahe =
  kein  Schade,  als  daß  er,  nachdem  er  angerichtet =
  worden,  erst  wieder  vergütet  werden  soll.  Besser =

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer