Inhaltsverzeichnis : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 42 = 3.F. Bd. 6 (1900))

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Rechtsgeschichte.

Geistesrichtung in seinen weithin juristische Dinge streifenden
Schriften dann auch der geschichtlichen Auffassung des Rechts in
den Gemüthern und Vorstellungen des deutschen Publikums die
Wege geebnet hat. Ein unmittelbarer Vorläufer der Schule ist
Johann Friedrich Reitemeier (1755—1839). Durch tiefere Kennt-
niß und innerliche Auffassung des Alterthums berufen, der
deutschen Rechtswissenschaft das wahre Wesen der inneren Rechts-
geschichte statt ihres Herabsinkens zu den Alterthümern zu ver-
mitteln, hat er nach einem elementaren Ueberblick über dieselbe
(6onspeotus iuris Romani) in seinem Hauptwerk „Encyklopädie
und Geschichte der Rechte in Deutschland" weithin Großartiges
und Bedeutendes geleistet; aber wie ihm die Einsicht fehlt, daß ein
schonungsloser Kampf gegen das Naturrecht geboten sei, und seiner
Persönlichkeit eine gewisse Unstätigkeit anhaftet, welche auch seine
Leistung verräth, so hat Reitemeier darauf verzichtet, auf dem von
ihm eingeschlagenen Wege vorwärts zu schreiten. In dem Geiste
Reitemeier's das gesammte deutsche Recht und seine Geschichte
fördernd hat Christian Gottlob Biener (1748—1828) seine Stu-
dien in den Commentarii de origine et progressu legum zu-
sammengefaßt und damit eine vollständige Geschichte des ein-
heimischen deutschen Rechts bis zum Ende des Mittelalters ge-
liefert, nicht lediglich eine treffliche, durch Quellenmäßigkeit aus-
gezeichnete Zusammenstellung der bisherigen Leistungen, sondern
einen klar bewußten Versuch, sich darüber hinaus zu schwingen,
jedenfalls eine der wichtigsten Vorarbeiten des ausgehenden Jahr-
hunderts für die Arbeitsaufgabe des folgenden.
Am erheblichsten hat dem Naturrechte die gewaltige Specu-
lation eines Kant Abbruch gethan, indem sie mit der Idee auf-
räumte, daß sich rechtliche Satzungen mathematisch erschließen
lassen und das Recht Folge philosophischer Grundsätze sei statt
selbst Gegenstand philosophischer Betrachtung. Die Grundlage,
von welcher Kant bei seiner allgemeinen, Ethik und Recht noch
ungeschieden vereinigenden Sittlichkeitslehre ausgeht, entspricht

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