Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (4)

§.  695.  Berechnung  des  Freitheils.
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1)  alle  diejenigen  Güter  in  die  Masse  einzurechnen,  welche
der  Erblasser  bei  seinem  Absterben  hinterlässt;  2)  sei  es,
dass  er  über  diese  Güter  letztwillig  verfügt  hat,  oder  nicht.
Jedoch  sind  von  dem  Geldwerth  dieser  Güter  zuvörderst  die
Schulden  und  Lasten  des  Nachlasses  abzuziehen.2)  Mit  diesen
2)  Das  ganze  Vermögen,  welches  auf  die  gesetzlichen
Erben  übergeht.  Also  nicht  die  res  extra  commercium.  Quid  juris
quoad  sepulcrum  familiae?  Laurent  XII  59.  Sir.  57,  I,  341.  (Die
dafür  von  dem  Erblasser  aufgewendeten  Summen  dürften  in  Betracht
zu  ziehen  sein.  Das  Grab  selbst  ist  als  pia  causa  nach  den  besonderen
Lokalstatuten  zu  beurtheilen.)  —  Zu  der  Hinterlassenschaft  des  Erblassers -
  sind  auch  die  zum  Nachlass  gehörigen  Schuldforderungen
zu  rechnen,  wenn  anders  die  Schuldner  zahlungsfähig  sind.  Aber
selbst  die  ausstehenden  schlechten  Schulden  sind  dann  fur  voll  zur
Masse  zu  rechnen,  wenn  die  Donatare  und  Legatare  Bürgschaft  für
das  Eingehen  derselben  leisten.  Cf.  Duranton  VIII  332.  Coin-Delisle -
  Art.  922  n.  13.  Poujol  Art.  922  n.  1.  Aubry-Rau  VII  §.  684
Anm.  5.  Demolombe  XIX  418.  Laurent  XII  60  ff.  Sir.  62,  I,  716.
Auch  die  Forderungen  des  Erblassers  an  die  Erben  und  Legatare  sind
einzurechnen.  Demolombe  XIX  266.  Die  confusio  kann  nicht  den
Erfolg  haben,  die  Erbschaftsmasse  zu  vermindern.  Laurent  XII  60,
Crome  II  §.  29  zu  Anm.  12.
Auch  die  von  dem  Erblasser  auf  sein  Leben  versicherte  Summe
gehört  zum  Nachlass,  es  sei  denn,  dass  die  Versicherung  zu  Gunsten
eines  Dritten  genommen  ist.  S.  oben  §.  326  Anm.  16a  Ziff.  1  u.  Cit.
3)  Lasten  sind  insbesondere  die  oben  §.  691  Anm.  1  genannten.
Die  Legate  sind  darunter  selbstverständlich  nicht  zu  begreifen.  S.
§.  693  gegen  Ende.  —  Gemeiniglich  wird  angenommen,  dass  die  Schulden -
  etc.  von  diesen  Gütern  sofort,  und  nicht  erst  (wie  aus  der  Fassung
des  Art.  922  erhellt),  nachdem  mit  diesen  Gütern  die  Schenkungen
unter  den  Lebenden  (in  Gedanken)  vereinigt  worden,  abzuziehen  seien.
S.  z.  B.  Grenier  II  612.  Duranton  VIII  343  f.  Marcadé  Art.  922  n.  1,
IX
Aubry-Rau  VII  §.  684  Anm.  3.  Troplong  II  940.  Demolombe  XIX
397.  Laurent  XII  102.  Sir.  56,  I,  280.  Das  Resultat  ist  natürlich
dasselbe,  wenn  die  Aktiven  des  Nachlasses  die  Passiven  übersteigen.  Im
umgekehrten  Falle  aber  wird  daraus  die  wichtige  Konsequenz  gezogen,
dass  die  Passiven  nur  die  vorhandenen  Aktiven  absorbiren,  während  die
noch  zu  berechnenden  Schenkungen  inter  vivos  unberührt  bleiben.  Der
Hauptgrund  für  diese  Berechnungsart,  nämlich  dass  die  Erbschaftsgläubiger -
  kein  Recht  auf  das  inter  vivos  Vergabte  hätten  (§.  693  Anm.  5),
passt  nicht,  denn  es  handelt  sich  gar  nicht  um  das  Recht  der  Gläubiger,
sondern  nur  um  eine  Berechnung  des  Freitheils  im  Interesse  der
Vorbehaltserben.  Die  Gläubiger  erhalten  Nichts  von  dem,  was  inter
vivos  vergabt  ist.  Die  Berechnung  selbst  ist  aber  unrichtig.  Z.  B.:
60000  vornandene  Masse  weniger  80  000  Schulden  ist  nicht  =  Nichts,
sondern  =—  20000.  Hierzu  60  000  Schenkung  =  (—  20  000  +  60  000  =,
40000.  Rechnet  man  zuerst  die  Aktiven  und  die  Schenkungen  unter
Lebenden  (60000  +  60000)  zusammen  (=  120000)  und  davon  die  Schulden -
  (80000)  ab,  so  kommt  man  zu  demselben  Ergebnisse.  Wenn  die
communis  opinio  einwendet,  dass  bei  der  anderen  (mathemathisch  unZachariä-Crome, -
  Franz.  Civilrecht.  8.  Aufl.  IV.
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