§. 695. Berechnung des Freitheils.
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1) alle diejenigen Güter in die Masse einzurechnen, welche
der Erblasser bei seinem Absterben hinterlässt; 2) sei es,
dass er über diese Güter letztwillig verfügt hat, oder nicht.
Jedoch sind von dem Geldwerth dieser Güter zuvörderst die
Schulden und Lasten des Nachlasses abzuziehen.2) Mit diesen
2) Das ganze Vermögen, welches auf die gesetzlichen
Erben übergeht. Also nicht die res extra commercium. Quid juris
quoad sepulcrum familiae? Laurent XII 59. Sir. 57, I, 341. (Die
dafür von dem Erblasser aufgewendeten Summen dürften in Betracht
zu ziehen sein. Das Grab selbst ist als pia causa nach den besonderen
Lokalstatuten zu beurtheilen.) — Zu der Hinterlassenschaft des Erblassers -
sind auch die zum Nachlass gehörigen Schuldforderungen
zu rechnen, wenn anders die Schuldner zahlungsfähig sind. Aber
selbst die ausstehenden schlechten Schulden sind dann fur voll zur
Masse zu rechnen, wenn die Donatare und Legatare Bürgschaft für
das Eingehen derselben leisten. Cf. Duranton VIII 332. Coin-Delisle -
Art. 922 n. 13. Poujol Art. 922 n. 1. Aubry-Rau VII §. 684
Anm. 5. Demolombe XIX 418. Laurent XII 60 ff. Sir. 62, I, 716.
Auch die Forderungen des Erblassers an die Erben und Legatare sind
einzurechnen. Demolombe XIX 266. Die confusio kann nicht den
Erfolg haben, die Erbschaftsmasse zu vermindern. Laurent XII 60,
Crome II §. 29 zu Anm. 12.
Auch die von dem Erblasser auf sein Leben versicherte Summe
gehört zum Nachlass, es sei denn, dass die Versicherung zu Gunsten
eines Dritten genommen ist. S. oben §. 326 Anm. 16a Ziff. 1 u. Cit.
3) Lasten sind insbesondere die oben §. 691 Anm. 1 genannten.
Die Legate sind darunter selbstverständlich nicht zu begreifen. S.
§. 693 gegen Ende. — Gemeiniglich wird angenommen, dass die Schulden -
etc. von diesen Gütern sofort, und nicht erst (wie aus der Fassung
des Art. 922 erhellt), nachdem mit diesen Gütern die Schenkungen
unter den Lebenden (in Gedanken) vereinigt worden, abzuziehen seien.
S. z. B. Grenier II 612. Duranton VIII 343 f. Marcadé Art. 922 n. 1,
IX
Aubry-Rau VII §. 684 Anm. 3. Troplong II 940. Demolombe XIX
397. Laurent XII 102. Sir. 56, I, 280. Das Resultat ist natürlich
dasselbe, wenn die Aktiven des Nachlasses die Passiven übersteigen. Im
umgekehrten Falle aber wird daraus die wichtige Konsequenz gezogen,
dass die Passiven nur die vorhandenen Aktiven absorbiren, während die
noch zu berechnenden Schenkungen inter vivos unberührt bleiben. Der
Hauptgrund für diese Berechnungsart, nämlich dass die Erbschaftsgläubiger -
kein Recht auf das inter vivos Vergabte hätten (§. 693 Anm. 5),
passt nicht, denn es handelt sich gar nicht um das Recht der Gläubiger,
sondern nur um eine Berechnung des Freitheils im Interesse der
Vorbehaltserben. Die Gläubiger erhalten Nichts von dem, was inter
vivos vergabt ist. Die Berechnung selbst ist aber unrichtig. Z. B.:
60000 vornandene Masse weniger 80 000 Schulden ist nicht = Nichts,
sondern =— 20000. Hierzu 60 000 Schenkung = (— 20 000 + 60 000 =,
40000. Rechnet man zuerst die Aktiven und die Schenkungen unter
Lebenden (60000 + 60000) zusammen (= 120000) und davon die Schulden -
(80000) ab, so kommt man zu demselben Ergebnisse. Wenn die
communis opinio einwendet, dass bei der anderen (mathemathisch unZachariä-Crome, -
Franz. Civilrecht. 8. Aufl. IV.
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