Metadaten : Vermischte Abhandlungen meistens über Gegenstände des Rechts und der Rechtspolizei (2)

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dem  Fall,  wo  der  nächste  Jntestat=Erbe  abwesend  und
dessen  Daseyn  nicht  anerkannt  ist,  ohne  weiters  der
in  der  Erbordnung  nächstfolgende,  als  derjenige,  der
in  Besitz  und  Gewähr  der  Erbschaft  steht,  anzusehen,
und  zur  Empfangnahme  zuzulassen  seyn,  und  daß
der  Verschollenheits=Prozeß  und  die  Einweisung  in
den  fürsorglichen  Besitz  nur  bei  jenem  Vermögen  anschlagen =
  könne,  das  einem  Abwesenden  schon  zugefallen =
  ist,  ehe  sein  Daseyn  aufhörte,  anerkannt  zu
seyn,  das  heißt  ehe  Nachricht  von  ihm  ausgeblieben,
und  darauf  die  Zeit  abgelaufen  ist,  welche  nach
Zatz  115  verflossen  seyn  muß,  um  Anerkennung  des
Nichtdaseyns  bei  dem  Richter  zu  begehren.
Karlsruhe,  den  3.  December  1824.
            
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