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dem Fall, wo der nächste Jntestat=Erbe abwesend und
dessen Daseyn nicht anerkannt ist, ohne weiters der
in der Erbordnung nächstfolgende, als derjenige, der
in Besitz und Gewähr der Erbschaft steht, anzusehen,
und zur Empfangnahme zuzulassen seyn, und daß
der Verschollenheits=Prozeß und die Einweisung in
den fürsorglichen Besitz nur bei jenem Vermögen anschlagen =
könne, das einem Abwesenden schon zugefallen =
ist, ehe sein Daseyn aufhörte, anerkannt zu
seyn, das heißt ehe Nachricht von ihm ausgeblieben,
und darauf die Zeit abgelaufen ist, welche nach
Zatz 115 verflossen seyn muß, um Anerkennung des
Nichtdaseyns bei dem Richter zu begehren.
Karlsruhe, den 3. December 1824.