DIE RECHTLICHE GLEICHHEIT VON ARBEITGEBER UND ARBETTER. 285
10.
Die Schieds- und Einigungskammern entscheiden
jedoch nicht nur Streitigkeiten über die Erfullung eines
bereits bestehenden Vertrags, sie ersticken nicht blos
die schwierig zu schlichtenden Streitigkeiten über zukünftige ¬
Arbeitsbedingungen im Keime, sie beseitigen
auch die kaum minder schwierig zu lösenden, von
KETTLE sogenannten Zwiste wegen Verletzung der
Gefühle.46
Durch sie nämlich gelangt erst die mit
der Beseitigung des Lehrlingsgesetzes 1814 von der
englischen Gesetzgebung und seitdem von der Gesetzgebung ¬
aller civilisirten Länder grundsätzlich anerkannte ¬
Gleichberechtigung der Arbeiter, als Verkäufer
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bei Bestimmung der Preisbedingungen ihrer Waare
ebenso mitzusprechen, wie die dieselbe kaufenden Arbeitgeber ¬
zur praktischen Anerkennung. Dabei tritt
die Anerkennung dieser Gleichberechtigung auch äusserlich ¬
in den Formen, in denen die Arbeiter behandelt
werden, zu Tage. Arbeitgeber und Arbeiter treten
sich in ihren Zusammenkünften vollständig ebenbürtig
gegenüber. Jeder Schein von Autorität und Inferiorität,
welcher an das frühere Verhältniss von Herr und
Diener erinnerte, wird sorgfältig vermieden. Beide
Theile begegnen sich lediglich als Verkäufer und Käufer, ¬
und Verkäufer und Käufer stehen sich gesellschaftlich ¬
gleich. Die Einigungskammern werden aber
hierdurch auch zu einer Einrichtung von allgemeinerer
Bedeutung. Sie sind ein Schritt vorwärts zur Herstellung ¬
eines moralischen Zustands, in welchem die