Kap. II. Einheimische und Fremde. 217
digenat *) unterscheiden: und auch noch jetzt gewährt
die Erwerbung des Unterthanenrechts in einem deutschen
Bundesstaat vermöge der Bundesacte Rechte, welche sich
auf alle übrige Bundesstaaten beziehen g).
§. 74.
2. Erwerbung des Unterthanenrechts.
Die Rechte eines Einheimischen werden erworben a):
1. durch die Geburt, wenn die Eltern, oder bei
f) Das Gemeinheitsindigenat, welches die Handbücher des deutschen
Rechts gewöhnlich hieher ziehen, gehört zu der Lehre von den
Gemeinheiten.
Bundesacte. Art. 18. S. §. 75. Note 1.
8)
S. z. B. österr. Gesetzb. Art. 28. Den vollen Genuß der
bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft.
Die Staatsbürgerschaft — ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers =
durch die Geburt eigen. §. 29. Fremde erwerben die
österreichische Staatsbürgerschaft durch Eintretung in einen öffentlichen =
Dienst, durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreii =
bung die ordentliche Ansässigteit im Lande nothwendig macht,
durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen =
Wohnsitz, jedoch unter der Bedingung, daß der Fremde
diese Zeit hindurch sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen =
habe. §. 30. Auch — kann die Einbürgerung bei den
politischen Behörden angesucht und — verliehen werden. §. 31.
Die bloße Jnhabung oder zeitliche Benutzung eines Landgutes,
Hauses oder Grundstücks, durch die Anlegung eines Handels,
einer Fabrik, oder die Theilnahme an einem von beiden, ohne
persönliche Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben. S. g. J. L. E.
Barth von Barthenheim Beitr. zur politischen Gesetzkunde
im österreichischen Kaiserstaate. B. 2. Wien 1822. 8. Abh. 1. die
österreichische Staatsbürgerschaft. Vergl. bairisches Gesetz über
das Jndigenat. §. 2 — 4. Würtemb. Verfassungsurk. §. 19.