Metadaten : Eichhorn, Carl Friedrich: Einleitung in das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehenrechts

Kap.  II.  Einheimische  und  Fremde.  217
digenat  *)  unterscheiden:  und  auch  noch  jetzt  gewährt
die  Erwerbung  des  Unterthanenrechts  in  einem  deutschen
Bundesstaat  vermöge  der  Bundesacte  Rechte,  welche  sich
auf  alle  übrige  Bundesstaaten  beziehen  g).
§.  74.
2.  Erwerbung  des  Unterthanenrechts.
Die  Rechte  eines  Einheimischen  werden  erworben  a):
1.  durch  die  Geburt,  wenn  die  Eltern,  oder  bei
f)  Das  Gemeinheitsindigenat,  welches  die  Handbücher  des  deutschen
Rechts  gewöhnlich  hieher  ziehen,  gehört  zu  der  Lehre  von  den
Gemeinheiten.
Bundesacte.  Art.  18.  S.  §.  75.  Note  1.
8)
S.  z.  B.  österr.  Gesetzb.  Art.  28.  Den  vollen  Genuß  der
bürgerlichen  Rechte  erwirbt  man  durch  die  Staatsbürgerschaft.
Die  Staatsbürgerschaft  —  ist  Kindern  eines  österreichischen  Staatsbürgers =
  durch  die  Geburt  eigen.  §.  29.  Fremde  erwerben  die
österreichische  Staatsbürgerschaft  durch  Eintretung  in  einen  öffentlichen =
  Dienst,  durch  Antretung  eines  Gewerbes,  dessen  Betreii =

bung  die  ordentliche  Ansässigteit  im  Lande  nothwendig  macht,
durch  einen  in  diesen  Staaten  vollendeten  zehnjährigen  ununterbrochenen =
  Wohnsitz,  jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  der  Fremde
diese  Zeit  hindurch  sich  wegen  eines  Verbrechens  keine  Strafe  zugezogen =
  habe.  §.  30.  Auch  —  kann  die  Einbürgerung  bei  den
politischen  Behörden  angesucht  und  —  verliehen  werden.  §.  31.
Die  bloße  Jnhabung  oder  zeitliche  Benutzung  eines  Landgutes,
Hauses  oder  Grundstücks,  durch  die  Anlegung  eines  Handels,
einer  Fabrik,  oder  die  Theilnahme  an  einem  von  beiden,  ohne
persönliche  Ansässigkeit  in  einem  Lande  dieser  Staaten,  wird  die
österreichische  Staatsbürgerschaft  nicht  erworben.  S.  g.  J.  L.  E.
Barth  von  Barthenheim  Beitr.  zur  politischen  Gesetzkunde
im  österreichischen  Kaiserstaate.  B.  2.  Wien  1822.  8.  Abh.  1.  die
österreichische  Staatsbürgerschaft.  Vergl.  bairisches  Gesetz  über
das  Jndigenat.  §.  2  —  4.  Würtemb.  Verfassungsurk.  §.  19.
            
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