§. 349. Von den Verträgen.
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vertrag, welcher (z. B. über eine Uhr oder über ein Pferd)
auf Probe abgeschlossen worden, ist im Zweifel als abgeschlossen ¬
unter einer aufschiebenden Bedingung zu betrach13) -
Art. 1588. — Zu dem Wesen dieses Vertrages gehört
ten.
2) eine Sache13a) und die Absicht, das Eigenthum an
der Sache auf den andern zu übertragen. Wenn daher die
Sache beim Abschlusse des Vertrages nicht mehr existirt, 30
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so ist der Vertrag als nicht geschlossen zu betrachten.
Ist sie nur zum Theil zu Grunde gegangen, so hat der Käufer
die Wahl, ob er von dem Vertrage abgehen oder den noch
übrigen Theil der Sache, gegen Bezahlung des verhältnissder -
Waare schon daraus, dass der Käufer sie nach Eintreffen nicht
alsbald untersucht und rügt. — Uebrigens geht, bis zur Genehmhaltung
der Waare, das Eigenthum und die Gefahr nicht auf den Käufer über.
S. jedoch Troplong n. 101. S. auch Sir. 343, I, 89. D—. Gegen
die Annahme e. bedingten Kaufes Aubry et Rau §. 349. n. 14. Laurent -
141. 142. Daselbst noch über andere Fragen n. 143—148.
12a) P. Für Handelskäufe hat Art. 1587 keine unbedingte Anwendung: -
Handelssitte und Geschäftsgebrauch sind hier massgebend,
wie aus den Worten „que l’on est dans l’usage“ folgt. Troplong 100.
Appellhof Kolmar in Puchelt, Ztschr. III. S. 676. IV. S. 595. Selbst
wenn der Privatmann eine bestimmte Sorte Wein kauft und erhält,
kann man darin einen Verzicht auf das vorgängige Kosten finden.
Aubry et Rau IV. §. 349, Anm. 16. S. auch Art. 339 D. H.G.B. und
Puchelt, Anm. 1 ad h. a. D—. Vgl. R.O.H.G. E. XX. n. 81. S. 333.
13) Vgl. zu Art. 1588. Tropl. n. 106 ff. und Marcadé zu diesem
Art. — Im Zweifel, d. i. wenn nicht aus dem Vertrage hervorgeht,
dass der Kauf sub condit. resolutiva abgeschlossen worden' sei. P.
Handelskäufe nach Probe oder Muster gelten in Zweifel für unbedingt,
jedoch mit der Pflicht des Verkäufers, eine probemässige Waare zu
liefern. Art. 340 D. H.G.B. u. Puchelt, Kommentar S. 664. Dies
kann man bei dem Stillschweigen des C. N. auch auf andere, als
Handelsgeschäfte, anwenden, da es ein richtiges Princip enthält. Uebrirens -
spricht Artikel 1588 von dem Kaufe auf Probe, für welchen Art.
338 Deutsch. H.G.B. besondere Regeln aufstellt, die auch theilweise
den Art. 1587 ergreifen und welche im Wesentlichen auch der französischen -
Praxis entsprechen. Troplong 108 ff. Während der Probezeit -
steht die Waare auf Gefahr des Verkäufers, doch hat sie der
Käufer mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu bewahren. Art.
1137. 1182. Troplong 111.
13a) P. Oder ein Recht. §. 349, Anm. 1. S. u. Anm. 16a.
13b) P. Ebenso, wenn die Sache extra commercium gekommen war.
14) Der Käufer kann also das bezahlte Kaufgeld — und zwar
30 Jahre lang — zurückfordern. Mit Unrecht spricht Art. 1601 von
Nullität. S. o. §. 37, Anm. 6. D—. Vgl. §. 337, Anm. 4 u. Laurent
88. Der Kaufvertrag existirt nicht.