Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (2)

§.  349.  Von  den  Verträgen.
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vertrag,  welcher  (z.  B.  über  eine  Uhr  oder  über  ein  Pferd)
auf  Probe  abgeschlossen  worden,  ist  im  Zweifel  als  abgeschlossen ¬
  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung  zu  betrach13) -
  Art.  1588.  —  Zu  dem  Wesen  dieses  Vertrages  gehört
ten.
2)  eine  Sache13a)  und  die  Absicht,  das  Eigenthum  an
der  Sache  auf  den  andern  zu  übertragen.  Wenn  daher  die
Sache  beim  Abschlusse  des  Vertrages  nicht  mehr  existirt,  30
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so  ist  der  Vertrag  als  nicht  geschlossen  zu  betrachten.
Ist  sie  nur  zum  Theil  zu  Grunde  gegangen,  so  hat  der  Käufer
die  Wahl,  ob  er  von  dem  Vertrage  abgehen  oder  den  noch
übrigen  Theil  der  Sache,  gegen  Bezahlung  des  verhältnissder -
  Waare  schon  daraus,  dass  der  Käufer  sie  nach  Eintreffen  nicht
alsbald  untersucht  und  rügt.  —  Uebrigens  geht,  bis  zur  Genehmhaltung
der  Waare,  das  Eigenthum  und  die  Gefahr  nicht  auf  den  Käufer  über.
S.  jedoch  Troplong  n.  101.  S.  auch  Sir.  343,  I,  89.  D—.  Gegen
die  Annahme  e.  bedingten  Kaufes  Aubry  et  Rau  §.  349.  n.  14.  Laurent -
  141.  142.  Daselbst  noch  über  andere  Fragen  n.  143—148.
12a)  P.  Für  Handelskäufe  hat  Art.  1587  keine  unbedingte  Anwendung: -
  Handelssitte  und  Geschäftsgebrauch  sind  hier  massgebend,
wie  aus  den  Worten  „que  l’on  est  dans  l’usage“  folgt.  Troplong  100.
Appellhof  Kolmar  in  Puchelt,  Ztschr.  III.  S.  676.  IV.  S.  595.  Selbst
wenn  der  Privatmann  eine  bestimmte  Sorte  Wein  kauft  und  erhält,
kann  man  darin  einen  Verzicht  auf  das  vorgängige  Kosten  finden.
Aubry  et  Rau  IV.  §.  349,  Anm.  16.  S.  auch  Art.  339  D.  H.G.B.  und
Puchelt,  Anm.  1  ad  h.  a.  D—.  Vgl.  R.O.H.G.  E.  XX.  n.  81.  S.  333.
13)  Vgl.  zu  Art.  1588.  Tropl.  n.  106  ff.  und  Marcadé  zu  diesem
Art.  —  Im  Zweifel,  d.  i.  wenn  nicht  aus  dem  Vertrage  hervorgeht,
dass  der  Kauf  sub  condit.  resolutiva  abgeschlossen  worden'  sei.  P.
Handelskäufe  nach  Probe  oder  Muster  gelten  in  Zweifel  für  unbedingt,
jedoch  mit  der  Pflicht  des  Verkäufers,  eine  probemässige  Waare  zu
liefern.  Art.  340  D.  H.G.B.  u.  Puchelt,  Kommentar  S.  664.  Dies
kann  man  bei  dem  Stillschweigen  des  C.  N.  auch  auf  andere,  als
Handelsgeschäfte,  anwenden,  da  es  ein  richtiges  Princip  enthält.  Uebrirens -
  spricht  Artikel  1588  von  dem  Kaufe  auf  Probe,  für  welchen  Art.
338  Deutsch.  H.G.B.  besondere  Regeln  aufstellt,  die  auch  theilweise
den  Art.  1587  ergreifen  und  welche  im  Wesentlichen  auch  der  französischen -
  Praxis  entsprechen.  Troplong  108  ff.  Während  der  Probezeit -
  steht  die  Waare  auf  Gefahr  des  Verkäufers,  doch  hat  sie  der
Käufer  mit  der  Sorgfalt  eines  guten  Familienvaters  zu  bewahren.  Art.
1137.  1182.  Troplong  111.
13a)  P.  Oder  ein  Recht.  §.  349,  Anm.  1.  S.  u.  Anm.  16a.
13b)  P.  Ebenso,  wenn  die  Sache  extra  commercium  gekommen  war.
14)  Der  Käufer  kann  also  das  bezahlte  Kaufgeld  —  und  zwar
30  Jahre  lang  —  zurückfordern.  Mit  Unrecht  spricht  Art.  1601  von
Nullität.  S.  o.  §.  37,  Anm.  6.  D—.  Vgl.  §.  337,  Anm.  4  u.  Laurent
88.  Der  Kaufvertrag  existirt  nicht.
            
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