Volltext : Handbuch des französischen Civilrechts (2)

—  Begriff.
§.  349.  Kaufvertrag.
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hin  auf  die  Gefahr  des  Verkäufers  stehen.*0)  Art.  1585.  1586.
b)  Sind  Wein,  Oel  oder  andere  Sachen,  bei  welchen  es  gebräuchlich -
  ist,  dass  man  sie  kostet,  ehe  man  sie  kauft,
der  Gegenstand  des  Vertrags,  so  ist  der  Kauf  zwar  für  den
Verkäufer  sofort,  *)  für  den  Käufer  aber  erst  dann  verpflichtend, -
  wenn  der  Käufer  die  Waare  gekostet  und  gut  gefunden
hat,  mit  andern  Worten,  so  liegt  in  dem  Wesen  des  Ver+re -

Art.  1587.122)  c)  Ein  Kauftrages -
  das  pactum  displicentiae,
10)  Geht  aber  gleichwohl  das  Eigenthum  auf  den  Käufer  über?
Distingue,  genus  an  species  vendita  fuerit.  Vgl.  Tropl.  n.  86  ff.  Sir.
13,  I,  52.  —  D—.  §.  180,  Anm.  *.  —  *  Das  Eigenthum  geht  in  keinem
Falle  über.  Wenn  der  Art.  1585  nur  hervorhebt,  dass  die  Waaren  auf
Gefahr  des  Verkäufers  stehen,  so  setzt  er  dabei  nicht  den  Eigenthumsübergang -
  voraus.  Der  Art.  will  nur  sagen,  dass,  wenn  auch  Gefahr
und  Eigenthum  nicht  übergehen,  der  Verkauf  gleichwohl  rechtliche
(obligatorische)  Wirkungen  habe.  Dies  lehrt  auch  die  Diskussion,  auf
welche  mit  Recht  bei  Marcadé  Art.  1586.  n.  1  verwiesen  wird.  P.
Sir.  61,  I,  728.  D—.  1.  Der  Art.  1585  handelt  nur  vom  Uebergange
der  Gefahr  bei  e.  sonst  perfekten  Kaufe  („n’est  parfaite  en  ce  sens“).
2.  Ist  ein  ganzer  Vorrath  um  e.  einheitlichen  Preis  verkauft,  so  findet
Art.  1586  Anwendung.  3.  Das  Gleiche  nehmen  Aubry  et  Rau  §.  349
zu  n.  43  an,  wenn  der  ganze  Vorrath  e.  bestimmten  Lagers  verkauft,
der  Preis  aber  erst  nach  dem  Quantum  zu  ermitteln  ist.  A.  M.  mit
Berufung  auf  Pothier  Laurent  n.  139.  Dies  steht,  wie  Laurent  selbst
zugibt,  mit  dem  Princip  des  periculi  im  Widerspruch.  4.  Ist  e.  Quantität -
  überhaupt  verkauft  (10  hl.  zu  75  Frs.  das  hl.),  so  liegt  e.  reiner
Genuskauf  vor,  bei  welchem  die  Anwendung  des  Art.  1585  selbstverständlich -
  ist.  5.  Ist  ein  Theil  e.  in  einem  bestimmten  Lager  befindlichen -
  Waare  nach  einem  durch  Messen  u.  dergl.  zu  ermittelnden
Preise  verkauft  und  es  tritt  theilweiser  Untergang  ein,  so  trägt  der
Verkäufer  die  Gefahr.  Geht  der  ganze  Vorrath  zu  Grunde,  so  nehmen
Aubry  et  Rau  1.  c.  zu  n.  40,  41  und  Laurent  1.  c.  (dieser  übrigens
sehr  zweifelnd)  das  Gleiche  an.  Auch  das  Eigenthum  geht  in  den
Fällen  4  u.  5  erst  mit  dem  Zumessen  über.  Ob  einseitiges  Ausscheiden
genüge,  ist  bestritten.  Vgl.  Laurent  n.  140;  H.G.B.  Art.  345  u.  R.-G.
1.  n.  148.  S.  415.
11)  Durant.  XVI,  93ff.  Tropl.  n.  102.  Vgl.  Sir.  27,  II,  179.
(A.  findet  ein  Fass  Wein,  das  ihm  der  Weinhändler  übersendet  hatte,
nicht  gut.  Es  wurde  erkannt,  dass  A.  nur  Schadenersatz  und  nicht
guten  Wein  verlangen  könne.)
12)  Der  Käufer  braucht  nicht  Gründe  für  sein  Missfallen  anzugeben.
Jedoch  kann  der  Verkäufer  nach  Befinden  auf  das  Gutachten  Sachverständiger -
  antragen.  S.  Delvinc.  ad  Art.  1587.  Durant.  XVI,  93.
Tropl.  n.  99  ff.  —  Es  kann  jedoch  der  Käufer  auf  das  ihm  nach  Art.
1587  zustehende  Recht  verzichten.  Sir.  36,  I,  566  Cit.  Auch  kann
er  nicht  weiter  von  dem  Kaufe  abgehen,  wenn  er  die  Waare  ohne
Vorbehalt  angenommen  hat.  Troplong  n.  103.  P.  Bei  Handelskäufen
und  Distancegeschäften  folgt  nach  Art.  347  H.G.B.  die  Genehmigung
            
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