— Begriff.
§. 349. Kaufvertrag.
473
hin auf die Gefahr des Verkäufers stehen.*0) Art. 1585. 1586.
b) Sind Wein, Oel oder andere Sachen, bei welchen es gebräuchlich -
ist, dass man sie kostet, ehe man sie kauft,
der Gegenstand des Vertrags, so ist der Kauf zwar für den
Verkäufer sofort, *) für den Käufer aber erst dann verpflichtend, -
wenn der Käufer die Waare gekostet und gut gefunden
hat, mit andern Worten, so liegt in dem Wesen des Ver+re -
Art. 1587.122) c) Ein Kauftrages -
das pactum displicentiae,
10) Geht aber gleichwohl das Eigenthum auf den Käufer über?
Distingue, genus an species vendita fuerit. Vgl. Tropl. n. 86 ff. Sir.
13, I, 52. — D—. §. 180, Anm. *. — * Das Eigenthum geht in keinem
Falle über. Wenn der Art. 1585 nur hervorhebt, dass die Waaren auf
Gefahr des Verkäufers stehen, so setzt er dabei nicht den Eigenthumsübergang -
voraus. Der Art. will nur sagen, dass, wenn auch Gefahr
und Eigenthum nicht übergehen, der Verkauf gleichwohl rechtliche
(obligatorische) Wirkungen habe. Dies lehrt auch die Diskussion, auf
welche mit Recht bei Marcadé Art. 1586. n. 1 verwiesen wird. P.
Sir. 61, I, 728. D—. 1. Der Art. 1585 handelt nur vom Uebergange
der Gefahr bei e. sonst perfekten Kaufe („n’est parfaite en ce sens“).
2. Ist ein ganzer Vorrath um e. einheitlichen Preis verkauft, so findet
Art. 1586 Anwendung. 3. Das Gleiche nehmen Aubry et Rau §. 349
zu n. 43 an, wenn der ganze Vorrath e. bestimmten Lagers verkauft,
der Preis aber erst nach dem Quantum zu ermitteln ist. A. M. mit
Berufung auf Pothier Laurent n. 139. Dies steht, wie Laurent selbst
zugibt, mit dem Princip des periculi im Widerspruch. 4. Ist e. Quantität -
überhaupt verkauft (10 hl. zu 75 Frs. das hl.), so liegt e. reiner
Genuskauf vor, bei welchem die Anwendung des Art. 1585 selbstverständlich -
ist. 5. Ist ein Theil e. in einem bestimmten Lager befindlichen -
Waare nach einem durch Messen u. dergl. zu ermittelnden
Preise verkauft und es tritt theilweiser Untergang ein, so trägt der
Verkäufer die Gefahr. Geht der ganze Vorrath zu Grunde, so nehmen
Aubry et Rau 1. c. zu n. 40, 41 und Laurent 1. c. (dieser übrigens
sehr zweifelnd) das Gleiche an. Auch das Eigenthum geht in den
Fällen 4 u. 5 erst mit dem Zumessen über. Ob einseitiges Ausscheiden
genüge, ist bestritten. Vgl. Laurent n. 140; H.G.B. Art. 345 u. R.-G.
1. n. 148. S. 415.
11) Durant. XVI, 93ff. Tropl. n. 102. Vgl. Sir. 27, II, 179.
(A. findet ein Fass Wein, das ihm der Weinhändler übersendet hatte,
nicht gut. Es wurde erkannt, dass A. nur Schadenersatz und nicht
guten Wein verlangen könne.)
12) Der Käufer braucht nicht Gründe für sein Missfallen anzugeben.
Jedoch kann der Verkäufer nach Befinden auf das Gutachten Sachverständiger -
antragen. S. Delvinc. ad Art. 1587. Durant. XVI, 93.
Tropl. n. 99 ff. — Es kann jedoch der Käufer auf das ihm nach Art.
1587 zustehende Recht verzichten. Sir. 36, I, 566 Cit. Auch kann
er nicht weiter von dem Kaufe abgehen, wenn er die Waare ohne
Vorbehalt angenommen hat. Troplong n. 103. P. Bei Handelskäufen
und Distancegeschäften folgt nach Art. 347 H.G.B. die Genehmigung