—
49
wesentliche Veränderung mit dem Vermögen des
geAbwesenden ¬
zum Vortheil von Anwesenden
- stattet -
wird ?
§. 16.
Zu C. Die Wirkungen einer solchen erklärten ¬
oder rechtlichen Abwesenheit äussern sich in
der ersten Epoche derselben, womit wir uns jetzt
noch beschäftigen, vorzüglich 1) dadurch, dass
auf den provisorischen Besitz des Vermögens des
Abwesenden erkannt wird.
Dieser provisorische oder vorläufige Besitz
ist nun freilich in Rücksicht auf den Abwesenden, ¬
nach dem
Art. 125,
nichts weiter, als die Anvertrauung eines fremden ¬
Guts zur Verwaltung, und falls der Abwesende ¬
wieder erscheint, oder Nachrichten von ihm
einlaufen, zur Wiederherausgabe und Rechnungsablage ¬
an denselben.
Eben die Natur nimmt er, nach dem
26) Vor Einführung des Code genügte in Frankreich, ¬
zur Einweisung in den provisorischen
Besits, eine, von einem Notarius aufgenommene -
Notorietätsurkunde. Aber Locré (Esprit.
Tom. II. pag. 350.) sagt von dieser Verfahrungsart -
mit Recht: Cette jurisprudence étoit vicieuse ¬
dans son principe, dangereuse dans l'usage,
funeste daus ses résultats.
4