Metadaten : Deneke, Georg F.: Ueber die Verschollenen, oder über die Abwesenheit nach dem Code Napoleon, vorzüglich für Westphalen

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wesentliche  Veränderung  mit  dem  Vermögen  des
geAbwesenden ¬
  zum  Vortheil  von  Anwesenden
-  stattet -
  wird  ?
§.  16.
Zu  C.  Die  Wirkungen  einer  solchen  erklärten ¬
  oder  rechtlichen  Abwesenheit  äussern  sich  in
der  ersten  Epoche  derselben,  womit  wir  uns  jetzt
noch  beschäftigen,  vorzüglich  1)  dadurch,  dass
auf  den  provisorischen  Besitz  des  Vermögens  des
Abwesenden  erkannt  wird.
Dieser  provisorische  oder  vorläufige  Besitz
ist  nun  freilich  in  Rücksicht  auf  den  Abwesenden, ¬
  nach  dem
Art.  125,
nichts  weiter,  als  die  Anvertrauung  eines  fremden ¬
  Guts  zur  Verwaltung,  und  falls  der  Abwesende ¬
  wieder  erscheint,  oder  Nachrichten  von  ihm
einlaufen,  zur  Wiederherausgabe  und  Rechnungsablage ¬
  an  denselben.
Eben  die  Natur  nimmt  er,  nach  dem
26)  Vor  Einführung  des  Code  genügte  in  Frankreich, ¬
  zur  Einweisung  in  den  provisorischen
Besits,  eine,  von  einem  Notarius  aufgenommene -
  Notorietätsurkunde.  Aber  Locré  (Esprit.
Tom.  II.  pag.  350.)  sagt  von  dieser  Verfahrungsart -
  mit  Recht:  Cette  jurisprudence  étoit  vicieuse ¬
  dans  son  principe,  dangereuse  dans  l'usage,
funeste  daus  ses  résultats.
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