fullscreen : Multer, Johann Christian: Rechtfertigung der gemischten Ehen zwischen Katholiken und Protestanten

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er  sind,  als  den  Grundsätzen  des  katholischen  Kirchenrechts
widerstrebend,  hinreichend  dargethan  seyn  7);  und  daß  es
mithin  nur  als  eine  unzeitige  Geburt  unchristlicher  Verfolgungssucht ¬
  zu  betrachten  sey,  wenn  die  Anschuldigung  der
Ketzerey  von  mehreren  katholischen  Theologen  auf  den  Protestantismus ¬
  übertragen  und  ausgedehnt  wird.
§.  24.
Kirchliche  Gültigkeit  (validitas  ecclesiatica)  der
gemischten  Ehen  zwischen  Katholiken  und
Protestanten.
Daß  die  ältern  Synodalbeschlüsse  wider  die  Ketzer  auf
die  Protestanten  und  folglich  auch  wenn  von  den  Eheverbindungen ¬
  zwischen  diesen  und  Katholiken  die  Rede  ist,
nicht  bezogen  werden  können,  ist  im  Vorhergehenden  (§.  19.
d.  Abh.)  deutlich  auseinander  gesetzt  worden.  Wenn  demnach
jenen  gewisse  Begünstigungen  kirchlich  eingeräumt  werden,
so  wird  man  sie  diesen  noch  vielmehr  zugestehen  müßen;
denn  die  katholische  Kirche  hat  keine  Ursache  die  Protestanten ¬
  härter,  sondern  vielmehr  alle  Gründe  sie  milder  zu  behandeln, ¬
  als  die  Irrlehrer,  welche  den  Glauben  an  Jesum
zu  zerstören  trachteten.
—
7  Auch  Dobmayer  urtheilt  hierin  so  milde  lib.  eit.  p.  195.
absit,  ut  omnem  idcirco  veritatem  coetibus  acatholicorum  denegemus ¬
  1)  inprimis  per  baptismum  veram  Christi  ecclesiam  ingrediuntur ¬
  protestantes,  et  maximam  doctrinae  partem  habent
2)  tum  vero  error  et  ignorantia  ob  circumstantias  externas,  ob
praejudicia  educationis,  et  scandala  interdum  a  catholicis  data
et  abusus  eto.  non  solum  apud  rudes,  sed  eliam  apud  doctos
vel  superari  nequit  vel  culpa  vacat.  3)  Demum  si  haereticus
sit,  qui  opinioni  privatae  contra  agnitam  ecclesiae  auctoritatem
pertinax,  adhaeret,  nolim  ego  nomen  haereticorum  formalium
tribuere  protestantibus,  qui  sedem  modo  in  patria  nostra  habent,
            
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