Metadaten : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (2)

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[Pflichten  des  Verwahrers.
b.  G.  B.  §§  961—963.)
f)  das  depositum  irregulare  begründet  eine  Holschuld,  das  Darlehen  eine  Bringschuld;
g)  die  Compensationseinrede  ist  auch  beim  depositum  irregulare  unzulässig  (§  1440);
selbstverständlich  gilt  dies  nur  für  jene  Gegenforderungen  des  Depositars,  welche  nicht
Gegenstand  des  Contocorrent=Verhältnisses  sind,  denn  durch  vertragsmäßige  Lastschriften
im  Contocorrent  findet  eine  theilweise  Rückstellung  des  Depots  und  hiemit  von  selbst
eine  Herabminderung  der  Forderung  des  Deponenten  statt.
§  961.
Pflichten  und  Rechte  des  Verwahrers;
Die  Hauptpflicht  des  Verwahrers  ist:  die  ihm  anvertraute  Sache  durch  die  bestimmte ¬
  Zeit  sorgfältig  zu  bewahren,  und  nach  Verlauf  derselben  dem  Hinterleger  in
eben  dem  Zustande,  in  welchem  er  sie  übernommen  hat,  und  mit  allem  Zuwachse  zurückzustellen. ¬

§  962.
Der  Verwahrer  muß  dem  Hinterleger  auf  Verlangen  die  Sache  auch  noch  vor
Verlauf  der  Zeit  zurückstellen,  und  kann  nur  den  Ersatz  des  ihm  etwa  verursachten
Schadens  begehren.  Er  kann  hingegen  die  ihm  anvertraute  Sache  nicht  früher  zurückgeben, ¬
  es  wäre  denn,  daß  ein  unvorhergesehener  Umstand  ihn  außer  Stand  setzte,  die
Sache  mit  Sicherheit  oder  ohne  seinen  eigenen  Nachtheil  zu  verwahren.
§  963.
Ist  die  Verwahrungszeit  weder  ausdrücklich  bestimmt  worden,  noch  sonst  aus
Nebenumständen  abzunehmen;  so  kann  die  Verwahrung  nach  Belieben  aufgekündigt
werden.
Pflichten  und  Rechte  des  Verwahrers.
I.  Im  Allgemeinen.')  Der  Depositar  übernimmt  die  Verpflichtung,  die  ihm  anvertraute  Sache
die  bestimmte  Zeit  hindurch  sorgfältig  zu  bewahren  und  dieselbe  auf  jedesmaliges
Verlangen  zurückzustellen  (§  961).  Im  Besonderen  bespricht  das  Gesetz  zunächst  die  Pflicht
der  Rückstellung  (§§  962  und  963)  und  sohin  die  Haftung  für  sorgfältige  Aufbewahrung ¬
  (§§  964  und  965).
Pflicht  zur  Rückstellung.
1.  Was  die  Zeit  anbelangt,  durch  welche  die  Verwahrung  platzzugreifen  hat,  so  kann
sie  ausdrücklich  oder  stillschweigend  durch  den  aus  den  Umständen  hervorleuchtenden
Zweck  oder  Beweggrund  (z.  B.  Verwahrung  wegen  einer
Feuers=  oder  Wassergefahr,
wegen  einer  Reise  u.  dergl.)  bestimmt  sein  und  muß  dan
von  dem  Verwahrer  eingehalten ¬
  werden,  es  wäre  denn,  daß  die  im  Schlußsatze  des  §  962  angedeutete  Ausnahme
einträte.?)  Wäre  gar  keine  Zeitbestimmung  getroffen  worden,  so  kann  die  Zurückstellung
jederzeit  erfolgen  (§  963).  Selbst  wenn  aber  eine  Zeit  der  Aufbewahrung  bestimmt ¬
  worden  wäre,  ist  der  Deponent  berechtigt,  auch  noch  vor  Ablauf  derselben  die
1)  Auch  die  Depositen,  welche  das  Aerar  in  Aufbewahrung
übernimmt,  sind  nach  den
Grundsätzen  des  Verwahrungsvertrages  zu  beurtheilen,  und  zwar  ist  nicht  der  Beamte,  sondern
das  Aerar  als  Depositar  anzusehen;  wenn  daher  ein  solches  Deposit  unterschlagen  wird,  so  haftet
das  Aerar  nach  §§  959  und  961  (Entsch.  vom  1.  Juli  1874,  S.  5406).  Ebenso  Entsch.  vom
3.  October  1876
Verw.  ex  1877,
Z.  9989,  S.  6249,  Zeitschr.  für
S.  23.  Desgleichen  hat  auch
das  Reichsgericht  für  den  Fall  des  Anspruches  an
f  Rückstellung  eines  administrativen  Depositums,
das  durch  einen  Steuerbeamten  unterschlagen  war,
die  Competenz  der  ordentlichen  Gerichte  anerkannt ¬
  (vergl.  Erkenntniß  vom  19.  Juli  1877,
Z.  152,  im  III.  Theile,  S.  635,  von  Hye's
Samml.).
Pfaff,  Die  Clausel  rebus  sic  stantibus,  S.  111,  meint:  Die  Worte:  „wenn  ein  unvorhergesehener ¬
  Umstand  den  Verwahrer  außer  Stand  setzt,  die  Sache  mit  Sicherheit  oder  ohne
seinen  eigenen  Nachtheil  zu  verwahren,"  deuten  darauf  hin,  daß  die  clausula  rebus  sic  stantibus
als  selbstverständlich  angesehen  wurde.  Vergl.  §  696  des  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuches.
            
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