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[Pflichten des Verwahrers.
b. G. B. §§ 961—963.)
f) das depositum irregulare begründet eine Holschuld, das Darlehen eine Bringschuld;
g) die Compensationseinrede ist auch beim depositum irregulare unzulässig (§ 1440);
selbstverständlich gilt dies nur für jene Gegenforderungen des Depositars, welche nicht
Gegenstand des Contocorrent=Verhältnisses sind, denn durch vertragsmäßige Lastschriften
im Contocorrent findet eine theilweise Rückstellung des Depots und hiemit von selbst
eine Herabminderung der Forderung des Deponenten statt.
§ 961.
Pflichten und Rechte des Verwahrers;
Die Hauptpflicht des Verwahrers ist: die ihm anvertraute Sache durch die bestimmte ¬
Zeit sorgfältig zu bewahren, und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in
eben dem Zustande, in welchem er sie übernommen hat, und mit allem Zuwachse zurückzustellen. ¬
§ 962.
Der Verwahrer muß dem Hinterleger auf Verlangen die Sache auch noch vor
Verlauf der Zeit zurückstellen, und kann nur den Ersatz des ihm etwa verursachten
Schadens begehren. Er kann hingegen die ihm anvertraute Sache nicht früher zurückgeben, ¬
es wäre denn, daß ein unvorhergesehener Umstand ihn außer Stand setzte, die
Sache mit Sicherheit oder ohne seinen eigenen Nachtheil zu verwahren.
§ 963.
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus
Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündigt
werden.
Pflichten und Rechte des Verwahrers.
I. Im Allgemeinen.') Der Depositar übernimmt die Verpflichtung, die ihm anvertraute Sache
die bestimmte Zeit hindurch sorgfältig zu bewahren und dieselbe auf jedesmaliges
Verlangen zurückzustellen (§ 961). Im Besonderen bespricht das Gesetz zunächst die Pflicht
der Rückstellung (§§ 962 und 963) und sohin die Haftung für sorgfältige Aufbewahrung ¬
(§§ 964 und 965).
Pflicht zur Rückstellung.
1. Was die Zeit anbelangt, durch welche die Verwahrung platzzugreifen hat, so kann
sie ausdrücklich oder stillschweigend durch den aus den Umständen hervorleuchtenden
Zweck oder Beweggrund (z. B. Verwahrung wegen einer
Feuers= oder Wassergefahr,
wegen einer Reise u. dergl.) bestimmt sein und muß dan
von dem Verwahrer eingehalten ¬
werden, es wäre denn, daß die im Schlußsatze des § 962 angedeutete Ausnahme
einträte.?) Wäre gar keine Zeitbestimmung getroffen worden, so kann die Zurückstellung
jederzeit erfolgen (§ 963). Selbst wenn aber eine Zeit der Aufbewahrung bestimmt ¬
worden wäre, ist der Deponent berechtigt, auch noch vor Ablauf derselben die
1) Auch die Depositen, welche das Aerar in Aufbewahrung
übernimmt, sind nach den
Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurtheilen, und zwar ist nicht der Beamte, sondern
das Aerar als Depositar anzusehen; wenn daher ein solches Deposit unterschlagen wird, so haftet
das Aerar nach §§ 959 und 961 (Entsch. vom 1. Juli 1874, S. 5406). Ebenso Entsch. vom
3. October 1876
Verw. ex 1877,
Z. 9989, S. 6249, Zeitschr. für
S. 23. Desgleichen hat auch
das Reichsgericht für den Fall des Anspruches an
f Rückstellung eines administrativen Depositums,
das durch einen Steuerbeamten unterschlagen war,
die Competenz der ordentlichen Gerichte anerkannt ¬
(vergl. Erkenntniß vom 19. Juli 1877,
Z. 152, im III. Theile, S. 635, von Hye's
Samml.).
Pfaff, Die Clausel rebus sic stantibus, S. 111, meint: Die Worte: „wenn ein unvorhergesehener ¬
Umstand den Verwahrer außer Stand setzt, die Sache mit Sicherheit oder ohne
seinen eigenen Nachtheil zu verwahren," deuten darauf hin, daß die clausula rebus sic stantibus
als selbstverständlich angesehen wurde. Vergl. § 696 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches.