Objekt : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

§  11.  Englisches,  angloamerikanisches  Recht,  Kap,  Indien,  Orient.  61
Schuldner  dechargiert  wird  (s.  351,  355).  Die  Gläubiger  melden
sich  und  weisen  ihre  Forderungen  nach  (s.  352).  Das  Gericht
stellt  ein  Register  der  Forderungen  auf,  welche  ihm  als  erwiesen
scheinen  (s.  352).  Ein  nicht  zugelassener  Gläubiger  kann  innerhalb
90  Tagen  auf  Zulassung  klagen;  in  derselben  Zeit  kann  auch  sonst
auf  Berichtigung  der  Liste  geklagt  werden  (s.  352  und  die  Limitation ¬
  Act,  Sched.  II  Art.  174).  Das  Vermögen  wird  von  dem
receiver  verwertet  und  nach  Maßgabe  der  gerichtlichen  Liste  verteilt ¬
  (s.  356).
Die  Dechargierung  befreit  den  Schuldner  von  Personalhaft,
sie  befreit  ihn  aber  nicht,  oder  nicht  notwendig  von  seiner  Schuld.
Die  Wirkung  der  Decharge  steht  zwischen  dem  englischen  und  dem
kontinentalen  Recht.  Das  Gericht  befreit  den  Schuldner  von  der
weiteren  Schuld  nur,  wenn  mindestens  ein  Drittel  der  Schulden
bezahlt  worden  ist;  sonst  tritt  die  Befreiung  erst  nach  12  Jahren
ein,  mit  Ablauf  von  12  Jahren  tritt  sie  aber  auch  ein.  Außerdem
kann  die  Befreiung  gewährt  werden,  wenn  die  Gesamtheit  der
Schulden  den  Betrag  von  200  Rupien  nicht  übersteigt  (s.  357,  358).
So  der  Code  of  Civil  Procedure  von  1882,  welcher  durch  die
Amendment  Act,  nämlich  Act  VII  von  1888  in  einigen  Punkten, ¬
  aber  gerade  bezüglich  des  Konkurses  nicht  erheblich  geändert
worden  ist;  während  die  Debtors  Act  von  1888  das  Schuldenhaftrecht ¬
  in  einigem  gemildert  hat.
Wie  man  sieht,  hat  das  indische  Verfahren  ziemliche  Verwandtschaft ¬
  mit  dem  spanischen  Recht;  es  knüpft  auch  an  die  cessio  bonorum ¬
  an  und  legt  den  Schwerpunkt  in  die  publizistische  Intervention ¬
  des  Gerichts;  die  Gläubigerschaft  tritt  vollständig  zurück.
Ansätze  dieses  Verfahrens  fanden  sich  bereits  in  dem  alten
Prozeßgesetz,  Act  VIII  von  1859,  Art.  271.  Außerdem  hatte  die
Penjab  Act  IV  von  1872  einiges  über  das  Konkurswesen  enthalten. ¬

Das  Konkursrecht  der  Gesellschaften  wird  auch  in  Indien  besonders ¬
  geordnet.  Entscheidend  ist  Act.  VI  von  1882.
1  Stokes  II  p.  418.
2  Stokes  II  p.  420.
            
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