3. Bürgerliches Gesetzbuch. III. Das Recht der Forderungen.
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§ 1477. Der Auftraggeber kann Einreden des Dritten, welche darauf
beruhen, daß der Dritte zu Uebernahme der Verpflichtung persönlich unfähig ¬
gewesen sei, nicht geltend machen. (§ 1459.)
1478. Die Haftpflicht des Auftraggebers für die Schuld des Dritten
erlöscht, wenn der Beauftragte ohne Einwilligung des Auftraggebers dem
Dritten Stundung giebt. (§ 1466.
§ 1479. Der Auftraggeber kann, selbst nachdem er den Beauftragten
befriedigt hat, verlangen, daß dieser ihm seine Klage gegen den Dritten
abtritt. (§ 955.
S. 194; N. F. Bd. 5 S. 473, Bd. 6 S. 276, Bd. 7 S. 365, Bd. 9 S. 226:
Entsch. Bd. 11 S. 4; ingleichen dieselben Entsch. Bd. 1 S. 70, Bd. 3 S. 13.
1) Die Bestimmungen in § 1476—1479 entsprechen dem früheren Rechte, siehe
Motive zu diesem §.
2) Ueber die Natur des Creditauftrages vergl. Annalen, A. F. Bd. 6
S. 302; N. F. Bd. 9 S. 227.
3) Ueber den Unterschied zwischen Creditauftrag und Zahlungsmandat, ¬
siehe Z. f. R. Bd. 33 S. 258, 289 und 405; Entsch. Bd. 13 S. 172; W.
f. R. 1869 S. 156. — Ueber den Unterschied zwischen Creditauftrag und Bürgschaft, ¬
Annalen, N. F. Bd. 6 S. 477; Z. f. R. Bd. 26 S. 263 — und Empfehlung, ¬
Annalen, N. F. Bd. 9 S. 227; Z. f. R. Bd. 33 S. 405; der letztere
besteht hauptsächlich darin, daß beim Creditauftrage der Auftraggeber die Gefahr
des Geschäfts oder der Stundung übernimmt, der Empfehlende dagegen nicht,
siehe Z. f. R. Bd. 38 S. 315.
4) Ueber die Frage, ob Creditauftrag, Bürgschaft oder Empfehlung
vorliege, siehe namentlich Z. f. R. Bd. 38 S. 314; auch Annalen, N. F. Bd. 6
S. 476.
5) Der Auftraggeber haftet nach Befinden sogar dann noch, wenn der Hauptschuldner ¬
nach Amerika ausgetreten und sein zurückgelassenes Vermögen von
einem Abwesenheitsvormunde weiter verwaltet worden ist, Z. f. R. Bd. 39
S. 42.
6) Ueber die Anwendung des § 1466 des BGB. beim Creditauftrage, siehe
Annalen, N. F. Bd. 10 S. 279.
7) soweit sie seinem Auftrage gemäß entstanden oder gestundet
worden ist: siehe hierzu Annalen, A. F. Bd. 8 S. 194; Z. f. R. Bd. 32
S. 137.
Zu § 1478. Vergl. Z. f. R. Bd. 32 S. 250; ingleichen oben zu § 1466.
1) Es bedarf solchenfalls nicht noch des Nachweises, daß dies unter Verhältnissen ¬
geschehen ist, unter welchen ein Vermögensverfall des Hauptschuldners
vorausgesehen werden konnte, Annalen, N. F. Bd. 5 S. 140, Bd. 8 S. 286;
Z. f. R. Bd. 32 S. 250.
2) Als Stundungsertheilung ist es nicht anzusehen, wenn der Gläubiger mit
dem Schuldner zur Vereinfachung der Sache einen proceßgerichtlichen Vergleich
schließt, Z. f. R. Bd. 34 S. 436.