Metadaten : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen nach den hierzu ergangenen Entscheidungen der Spruchbehörden (1)

3.  Bürgerliches  Gesetzbuch.  III.  Das  Recht  der  Forderungen.
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§  1477.  Der  Auftraggeber  kann  Einreden  des  Dritten,  welche  darauf
beruhen,  daß  der  Dritte  zu  Uebernahme  der  Verpflichtung  persönlich  unfähig ¬
  gewesen  sei,  nicht  geltend  machen.  (§  1459.)
1478.  Die  Haftpflicht  des  Auftraggebers  für  die  Schuld  des  Dritten
erlöscht,  wenn  der  Beauftragte  ohne  Einwilligung  des  Auftraggebers  dem
Dritten  Stundung  giebt.  (§  1466.
§  1479.  Der  Auftraggeber  kann,  selbst  nachdem  er  den  Beauftragten
befriedigt  hat,  verlangen,  daß  dieser  ihm  seine  Klage  gegen  den  Dritten
abtritt.  (§  955.
S.  194;  N.  F.  Bd.  5  S.  473,  Bd.  6  S.  276,  Bd.  7  S.  365,  Bd.  9  S.  226:
Entsch.  Bd.  11  S.  4;  ingleichen  dieselben  Entsch.  Bd.  1  S.  70,  Bd.  3  S.  13.
1)  Die  Bestimmungen  in  §  1476—1479  entsprechen  dem  früheren  Rechte,  siehe
Motive  zu  diesem  §.
2)  Ueber  die  Natur  des  Creditauftrages  vergl.  Annalen,  A.  F.  Bd.  6
S.  302;  N.  F.  Bd.  9  S.  227.
3)  Ueber  den  Unterschied  zwischen  Creditauftrag  und  Zahlungsmandat, ¬
  siehe  Z.  f.  R.  Bd.  33  S.  258,  289  und  405;  Entsch.  Bd.  13  S.  172;  W.
f.  R.  1869  S.  156.  —  Ueber  den  Unterschied  zwischen  Creditauftrag  und  Bürgschaft, ¬
  Annalen,  N.  F.  Bd.  6  S.  477;  Z.  f.  R.  Bd.  26  S.  263  —  und  Empfehlung, ¬
  Annalen,  N.  F.  Bd.  9  S.  227;  Z.  f.  R.  Bd.  33  S.  405;  der  letztere
besteht  hauptsächlich  darin,  daß  beim  Creditauftrage  der  Auftraggeber  die  Gefahr
des  Geschäfts  oder  der  Stundung  übernimmt,  der  Empfehlende  dagegen  nicht,
siehe  Z.  f.  R.  Bd.  38  S.  315.
4)  Ueber  die  Frage,  ob  Creditauftrag,  Bürgschaft  oder  Empfehlung
vorliege,  siehe  namentlich  Z.  f.  R.  Bd.  38  S.  314;  auch  Annalen,  N.  F.  Bd.  6
S.  476.
5)  Der  Auftraggeber  haftet  nach  Befinden  sogar  dann  noch,  wenn  der  Hauptschuldner ¬
  nach  Amerika  ausgetreten  und  sein  zurückgelassenes  Vermögen  von
einem  Abwesenheitsvormunde  weiter  verwaltet  worden  ist,  Z.  f.  R.  Bd.  39
S.  42.
6)  Ueber  die  Anwendung  des  §  1466  des  BGB.  beim  Creditauftrage,  siehe
Annalen,  N.  F.  Bd.  10  S.  279.
7)  soweit  sie  seinem  Auftrage  gemäß  entstanden  oder  gestundet
worden  ist:  siehe  hierzu  Annalen,  A.  F.  Bd.  8  S.  194;  Z.  f.  R.  Bd.  32
S.  137.
Zu  §  1478.  Vergl.  Z.  f.  R.  Bd.  32  S.  250;  ingleichen  oben  zu  §  1466.
1)  Es  bedarf  solchenfalls  nicht  noch  des  Nachweises,  daß  dies  unter  Verhältnissen ¬
  geschehen  ist,  unter  welchen  ein  Vermögensverfall  des  Hauptschuldners
vorausgesehen  werden  konnte,  Annalen,  N.  F.  Bd.  5  S.  140,  Bd.  8  S.  286;
Z.  f.  R.  Bd.  32  S.  250.
2)  Als  Stundungsertheilung  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  der  Gläubiger  mit
dem  Schuldner  zur  Vereinfachung  der  Sache  einen  proceßgerichtlichen  Vergleich
schließt,  Z.  f.  R.  Bd.  34  S.  436.
            
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