§. 13. Von den Erbverbrüderungen. 237
aus dem Inhalt der so eben abgedruckten Stellen, und
namentlich aus dem Umstande, daß die Fürsten schon vor
dem Lehnsauftrag ihre beiderseitigen Unterthanen dem Gegentheil ¬
die Erbhuldigung hatten thun lassen, auch selbst
die Erbverbrüderung beschworen hatten. Doch sieht man
aus den Verhandlungen auf dem westphälischen Friedenscongreß ¬
über die kaiserliche Confirmation der sächsisch-hessischen ¬
Erbverbrüderung 25)
für wie wichtig man noch
damals diesen Act für die Sicherheit derselben hielt.
Im Jahre 1457. ward die erwähnte Erbverbrüderung
erneuert, und Brandenburg trat ihr jetzt bei. Auch in
der hierüber ausgestellten Urkunde 26) ist die oben bezeichnete ¬
Wirkung des Geschäftes noch angedeutet: daß sie
sich, heißt es, „in dem besten erblichen verbrüdert, güt— ¬
Aehnlich lauten die
lich vereinet, zusammen gethan.
Worte in der Erneuerung von 1555 22):
Verneuern die, verbrüdern, vereinigen Uns und thun
Uns zusammen, thun auch gemelte Auf- und Uebergabunge ¬
gegen einander gegenwärtiglich in und mit
Kraft dieses Brieffes in der allerbeständigsten Form,
Weise und Maaß als solches jure publico militari und
sonst zu Recht geschehen kan und mag.
Doch scheint hier schon die damalige Lehre von den Erbverträgen ¬
durch, so daß die Bezeichnung des Geschäftes
in der Erneuerungsurkunde von 1614. 28) als „erbliche
25) S. Moser a. a. O. p. 72. ff.
26) S. Lünig, R. A. P. S. cont. II. Abtheilg. 4. Absatz 2.
in suppl. p. 763.
27) S. Moser a. a. O. p. 40. ff.
28) a. a. O. p. 62. ff.