Metadaten : ¬Die Vergabungen von Todes wegen nach dem älteren deutschen Rechte (100)

§.  13.  Von  den  Erbverbrüderungen.  237
aus  dem  Inhalt  der  so  eben  abgedruckten  Stellen,  und
namentlich  aus  dem  Umstande,  daß  die  Fürsten  schon  vor
dem  Lehnsauftrag  ihre  beiderseitigen  Unterthanen  dem  Gegentheil ¬
  die  Erbhuldigung  hatten  thun  lassen,  auch  selbst
die  Erbverbrüderung  beschworen  hatten.  Doch  sieht  man
aus  den  Verhandlungen  auf  dem  westphälischen  Friedenscongreß ¬
  über  die  kaiserliche  Confirmation  der  sächsisch-hessischen ¬
  Erbverbrüderung  25)
für  wie  wichtig  man  noch
damals  diesen  Act  für  die  Sicherheit  derselben  hielt.
Im  Jahre  1457.  ward  die  erwähnte  Erbverbrüderung
erneuert,  und  Brandenburg  trat  ihr  jetzt  bei.  Auch  in
der  hierüber  ausgestellten  Urkunde  26)  ist  die  oben  bezeichnete ¬
  Wirkung  des  Geschäftes  noch  angedeutet:  daß  sie
sich,  heißt  es,  „in  dem  besten  erblichen  verbrüdert,  güt— ¬
  Aehnlich  lauten  die
lich  vereinet,  zusammen  gethan.
Worte  in  der  Erneuerung  von  1555  22):
Verneuern  die,  verbrüdern,  vereinigen  Uns  und  thun
Uns  zusammen,  thun  auch  gemelte  Auf-  und  Uebergabunge ¬
  gegen  einander  gegenwärtiglich  in  und  mit
Kraft  dieses  Brieffes  in  der  allerbeständigsten  Form,
Weise  und  Maaß  als  solches  jure  publico  militari  und
sonst  zu  Recht  geschehen  kan  und  mag.
Doch  scheint  hier  schon  die  damalige  Lehre  von  den  Erbverträgen ¬
  durch,  so  daß  die  Bezeichnung  des  Geschäftes
in  der  Erneuerungsurkunde  von  1614.  28)  als  „erbliche
25)  S.  Moser  a.  a.  O.  p.  72.  ff.
26)  S.  Lünig,  R.  A.  P.  S.  cont.  II.  Abtheilg.  4.  Absatz  2.
in  suppl.  p.  763.
27)  S.  Moser  a.  a.  O.  p.  40.  ff.
28)  a.  a.  O.  p.  62.  ff.
            
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