Objekt : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht der Wirtschaft

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bringen  die  Bürger,  seine  Vorteile  müssen  auch  den  Bürgern  zukommen. ¬
  —  In  der  Privatwirtschaft  nimmt  die  wirtschaftende  Person
nur  auf  ihre  eigenen  Vorteile  Rücksicht.
Dies  ist  der  Standpunkt  der  modernen  Finanzwissenschaft,  wie
er  sich  aus  dem  realen  Leben  ergiebt.
Uns  können  hier  nur  die  ordentlichen  Staatseinnahmen
interessieren.  Sie  teilen  sich  vor  allem  in  1)  die  privatwirtschaftlichen
und  2)  die  staatswirtschaftlichen  oder  Auflagen  *)
Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  fliessen  aus  den  Staats
domänen,  den  Unternehmungen  aus  Verwaltungsausgaben,  den
Musteranstalten,  den  Unternehmungen  für  den  Staatsbedarf  und  dem
laufenden  Finanzkredit.
Die  Auflagen  werden  eingeteilt:  in  a)  Regalien,  b)  Gebühren ¬
  und  c)  die  eigentlichen  Steüern.
Auf  diesen  Einkommensquellen  beruht  die  heutige  Finanzwirtschaft ¬
  fast  überall,  und  im  ganzen  und  grossen  sind  auch  von
unserem  Standpunkte  dagegen  keine  Einwendungen  zu  erheben,  im
besonderen  jedoch  manches  kritisch  zu  beleuchten.
1)  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  und
die  Regalien.
Wir  können  die  privatwirtschaftlichen  und  die  staatswirtschaftlichen ¬
  Einnahmen  des  Staates  in  einem  Kapitel  behandeln,  weil  sie
das  Gemeinsame  haben,  aus  Unternehmungen  zu  stammen  und  in
ihrem  wirtschaftlichen  Effekt  den  Unternehmergewinn  darzustellen.
Was  zuerst  die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  anbelangt,  so
stellen  dieselben  wohl  einzelne  Änderungen  für  die  Zukunft  in  Aussicht, ¬
  namentlich  in  Rücksicht  auf  Unternehmungen  aus  Verwaltungs
aufgaben,  dann  auf  Musteranstalten;  denn  die  Ansicht  wird  sich
zuverlässlich  Bahn  brechen,  dass  der  Staat  seinen  Bürgern  keine  wirt
schaftliche  Konkurrenz  machen  soll.
Die  Verwaltung  der  Staatsdomänen  geschieht  auf  mancherlei
Art;  zu  bemerken  ist  nur  dies,  dass  Staatsforste  am  vorteilhaftesten ¬
  in  Regie  des  Staates  verwaltet  werden  können,  und  dass
der  Bergbau  im  allgemeinen  im  Geiste  des  echten  Rechtes  sich
in  den  Händen  des  Staates  befinden  sollte.
Wohl  hat  der  Staat  sich  hier  und  da  den  Bergbau  auf  gewisse
*)  Nach  meinem  Lehrb.  »Die  politische  Ökonomies,  2.  Aufl.,  S.  214.
            
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