Metadaten : Regelsberger, Ferdinand: Studien im bayerischen Hypothekenrechte, mit vergleichender Rücksicht auf andere neuere Hypothekengesetzgebungen

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Zeitverhältnisses  zwischen  dem  fraglichen
Eintrage  und  der  hypothekrechtlichen  Verfügung.
Zwar  wird  man  sich  für  seine  Geltung  entscheiden
müssen,  wenn  der  Eintrag  schon  am  Tage  vor  der
hypothekrechtlichen  Verfügung  vorhanden  war.  Wenn
er  dagegen  nur  aus  einem  früheren  Zeitpunkte  desselben ¬
  Tages  datirt,  so  wird  das  Urtheil  von  den
Umständen  des  einzelnen  Falles  abhängen.  Während
ein  augenblicklicher  Anschluß  der  Handlung  an  die
Hyp.=Bucheinsicht  nicht  selten  eine  thatsächliche  Unmöglichkeit ¬
  sein  wird,  kann  man  dagegen  z.  B.  von
einem  Schuldner  wohl  verlangen,  daß  er  sich  unmittelbar ¬
  vor  der  Zahlung  über  den  gegenwärtigen
Forderungsinhaber  aus  dem  Hyp.=Buche  vergewissere ¬
  74).  Immerhin  wird  für  den  letzteren  Fall  der
Nachweis  der  Früherzeitigkeit  des  Eintrages  besonders ¬
  erbracht  werden  müssen,  da  das  Hyp.=Buch
nur  den  Tag,  nicht  die  Stunde  der  Eintragung
angibt.
71)  Vgl.  über  die  preußische  Praris  Koch  Komm.  zum
Landr.  1,  4  §.  19  Note  30.
Berichtigungen  und  Nachträge.
vgl.  die  Ministerialentschließung  vom  1.  März
S.  3  §.  1  a.  E.
1855  in  der  Zeitschrift  für  Gesetzgebung  und
Rechtspflege  in  Bayern  Bd.  II  S.  2.
der  dem  §.  67  des  preußischen  Entwurfes  entS. ¬
  3  Note  1
sprechende  §.  des  mittlerweile  erlassenen  Gesetzes ¬
  ist  §.  75.
7  Note  5
der  entsprechende  §.  des  Gesetzes  ist  §.  24.
nach  den  Worten  „für  die  Hypotheken“  schalte
S.  8  Zeile  1  v.  oben
ein  „zum  Schutz  von  Forderungen'
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