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Zeitverhältnisses zwischen dem fraglichen
Eintrage und der hypothekrechtlichen Verfügung.
Zwar wird man sich für seine Geltung entscheiden
müssen, wenn der Eintrag schon am Tage vor der
hypothekrechtlichen Verfügung vorhanden war. Wenn
er dagegen nur aus einem früheren Zeitpunkte desselben ¬
Tages datirt, so wird das Urtheil von den
Umständen des einzelnen Falles abhängen. Während
ein augenblicklicher Anschluß der Handlung an die
Hyp.=Bucheinsicht nicht selten eine thatsächliche Unmöglichkeit ¬
sein wird, kann man dagegen z. B. von
einem Schuldner wohl verlangen, daß er sich unmittelbar ¬
vor der Zahlung über den gegenwärtigen
Forderungsinhaber aus dem Hyp.=Buche vergewissere ¬
74). Immerhin wird für den letzteren Fall der
Nachweis der Früherzeitigkeit des Eintrages besonders ¬
erbracht werden müssen, da das Hyp.=Buch
nur den Tag, nicht die Stunde der Eintragung
angibt.
71) Vgl. über die preußische Praris Koch Komm. zum
Landr. 1, 4 §. 19 Note 30.
Berichtigungen und Nachträge.
vgl. die Ministerialentschließung vom 1. März
S. 3 §. 1 a. E.
1855 in der Zeitschrift für Gesetzgebung und
Rechtspflege in Bayern Bd. II S. 2.
der dem §. 67 des preußischen Entwurfes entS. ¬
3 Note 1
sprechende §. des mittlerweile erlassenen Gesetzes ¬
ist §. 75.
7 Note 5
der entsprechende §. des Gesetzes ist §. 24.
nach den Worten „für die Hypotheken“ schalte
S. 8 Zeile 1 v. oben
ein „zum Schutz von Forderungen'
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