A. Der Eingriffstreit.
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freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten ¬
Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung') (§ 258
Straf Proc. Ord.).
„Die Behörden haben sich gegenwärtig zu halten, dass
in der Beschleunigung des Verfahrens die Grundbedingungen
für die Aufrechthaltung des Ansehens des verletzten Gesetzes
und der Wirksamkeit der verhängten Strafe liege. Es müssen
daher alle zur Sache nicht wesentlich gehörigen Erhebungen
und Vernehmungen vermieden werden und es ist dahin zu
trachten, dass das Verfahren mit einer einzigen Verhandlung
beendigt und sogleich am Schlüsse derselben das Erkenntnis
den Beschuldigten verkündigt werde.“ (§ 6 der Verord. des
Min. d. Inn. von 5. März 1858 R.G.Bl. No. 34.)
Ergibt sich während der Untersuchung, dass die Entscheidung ¬
von patentrechtlichen oder civilrechtlichen Vorfragen abhängt,
so ist im ersteren Falle unter Vorlage sämmtlicher Acten das
Erkenntnis des Handelsministeriums von Amtswegen einzuholen,
in letzterem Falle sind jedoch die Parteien an das zuständige
Civilgericht zu verweisen und anzuweisen die rechtskräftige
Entscheidung des Civilgerichtes über die civilrechtliche Vorfrage ¬
vorzulegen; in beiden Fällen ist jedoch das strafbehördliche ¬
Verfahren bis zum Einlangen des Erkenntnisses des
Handelsministeriums beziehungsweise des Gerichtes, welches
sodann der eigenen Entscheidung zu Grunde zu legen ist,
auszusetzen
*) Wenn auch der Richter vermöge der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung ¬
selbst in Ansehung technischer Fragen (Entsch. des Cass.Hofes -
vom 23. December 1881 Z. 10601, Sammlung der Entsch. des Cass.Hofes -
No. 404) an das Gutachten der Sachverständigen nicht gebunden ist,
so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass es gleich anderen bei der Hauptverhandlung ¬
geführten Beweismitteln eine Erkenntnisquelle, einen Beweisgrund -
für ihn abgeben kann (Entsch. des Cass. Hofes vom 2. October 1880
Z. 6952). Manz'sche Ges. Ausg. V, Strafprocess S. 178.
Unbeachtet
bleiben sollte das Gutachten von Sachverständigen doch nur dann, wenn es auf
Grundlagen beruht, über welche sich Richter und Geschworene eine Meinung
bilden können, ohne Gefahr zu laufen, dass sie sich als schlechter Unterrichtete ¬
über einen besser Unterrichteten stellen (Entsch. des Cass. Hofes
v. 13. October 1882 Z. 8947, Sammlung der Entsch. des Cass. Hofes No. 486,
s. Manz S. 178).