Metadaten : Beck-Mannagetta, Paul von: ¬Das österreichische Patentrecht

A.  Der  Eingriffstreit.
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freien,  aus  der  gewissenhaften  Prüfung  aller  für  und  wider  vorgebrachten ¬
  Beweismittel  gewonnenen  Ueberzeugung')  (§  258
Straf  Proc.  Ord.).
„Die  Behörden  haben  sich  gegenwärtig  zu  halten,  dass
in  der  Beschleunigung  des  Verfahrens  die  Grundbedingungen
für  die  Aufrechthaltung  des  Ansehens  des  verletzten  Gesetzes
und  der  Wirksamkeit  der  verhängten  Strafe  liege.  Es  müssen
daher  alle  zur  Sache  nicht  wesentlich  gehörigen  Erhebungen
und  Vernehmungen  vermieden  werden  und  es  ist  dahin  zu
trachten,  dass  das  Verfahren  mit  einer  einzigen  Verhandlung
beendigt  und  sogleich  am  Schlüsse  derselben  das  Erkenntnis
den  Beschuldigten  verkündigt  werde.“  (§  6  der  Verord.  des
Min.  d.  Inn.  von  5.  März  1858  R.G.Bl.  No.  34.)
Ergibt  sich  während  der  Untersuchung,  dass  die  Entscheidung ¬
  von  patentrechtlichen  oder  civilrechtlichen  Vorfragen  abhängt,
so  ist  im  ersteren  Falle  unter  Vorlage  sämmtlicher  Acten  das
Erkenntnis  des  Handelsministeriums  von  Amtswegen  einzuholen,
in  letzterem  Falle  sind  jedoch  die  Parteien  an  das  zuständige
Civilgericht  zu  verweisen  und  anzuweisen  die  rechtskräftige
Entscheidung  des  Civilgerichtes  über  die  civilrechtliche  Vorfrage ¬
  vorzulegen;  in  beiden  Fällen  ist  jedoch  das  strafbehördliche ¬
  Verfahren  bis  zum  Einlangen  des  Erkenntnisses  des
Handelsministeriums  beziehungsweise  des  Gerichtes,  welches
sodann  der  eigenen  Entscheidung  zu  Grunde  zu  legen  ist,
auszusetzen
*)  Wenn  auch  der  Richter  vermöge  der  ihm  zustehenden  freien  Beweiswürdigung ¬
  selbst  in  Ansehung  technischer  Fragen  (Entsch.  des  Cass.Hofes -
  vom  23.  December  1881  Z.  10601,  Sammlung  der  Entsch.  des  Cass.Hofes -
  No.  404)  an  das  Gutachten  der  Sachverständigen  nicht  gebunden  ist,
so  unterliegt  es  doch  keinem  Zweifel,  dass  es  gleich  anderen  bei  der  Hauptverhandlung ¬
  geführten  Beweismitteln  eine  Erkenntnisquelle,  einen  Beweisgrund -
  für  ihn  abgeben  kann  (Entsch.  des  Cass.  Hofes  vom  2.  October  1880
Z.  6952).  Manz'sche  Ges.  Ausg.  V,  Strafprocess  S.  178.
Unbeachtet
bleiben  sollte  das  Gutachten  von  Sachverständigen  doch  nur  dann,  wenn  es  auf
Grundlagen  beruht,  über  welche  sich  Richter  und  Geschworene  eine  Meinung
bilden  können,  ohne  Gefahr  zu  laufen,  dass  sie  sich  als  schlechter  Unterrichtete ¬
  über  einen  besser  Unterrichteten  stellen  (Entsch.  des  Cass.  Hofes
v.  13.  October  1882  Z.  8947,  Sammlung  der  Entsch.  des  Cass.  Hofes  No.  486,
s.  Manz  S.  178).
            
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