fullscreen : Neeb, Johannes: Ueber den in verschiedenen Epochen der Wissenschaften im allgemein herrschenden Geist und seinen Einfluß auf dieselben

267
That  ertappt  worden)  gg.  den  Dieb  auf  das  Vierfache  des
Werths  der  Sache.  Außerdem  steht  dem  Eigenthümer  noch
die  condictio  furtiva  (keine  Deliktsklage)  zu  auf  Rückgabe
der  S.  nebst  Zubehör  oder  vollen  Schadensersatz  gg.  den
Dieb  u.  dessen  Erben,  nicht  gg  Gehilfen,  (gg.  mehrere  Diebe
in  solidum),  so  lange  Ersterer  nicht  anderweit  genügenden
Ersatz  (z.  B.  mit  der  rei  vindicatio)  erlangt  hat;  analog
wird  eine  solche  Klage  dem  Pfandgläubiger  als  incerti  condictio ¬
  gegeben.  Bei  Entwendg  von  Grundstücksbestandtheilen, ¬
  arbores,  lapides,  arena,  fructus  u.  dgl.  ist  furti  agere
gestattet.  Als  Strafklage  findet  die  actio  furti  jetzt  nicht  mehr
statt,  wird  aber  als  Kl.  auf  Schadensersatz  unter  gleichen
Voraussetzgen  zugelassen.  Das  crimen  expilatae  hereditatis
hat  heut'  keine  civilrechtliche  Bedeutg  mehr.
Von  Entwendgen ¬
  unter  Ehegatten  siehe  §.  180.
Raub,  rapina,  begründet  die  Verbindlichkeit,  die  Sache
zurückzugeben  u.  jeden  Schaden,  selbst  zufälligen,  zu  ersetzen.
Die  actio  vi  bonorum  raptorum  geht  intra  annum  utilem
auf  das  Vierfache  (triplum  als  Strafe)  u.  konkurrirt  mit
der  actio  furti  u.  cond.  furtiva,  post  annum  geht  sie  auf
das  simplum.  Eine  gleiche  Klage  kommt  vor  bei  Entwendungen ¬
  in  Feuersnoth,  Schiffbruch  u.  andern  Unglücksfällen.
Die  Besonderheiten  dieser  Klagen  haben  h.  z.  T.  keine  Bedeutung ¬
  mehr.
§.  160.  Damnum  injuria  datum.  Hierüber
bestimmte  die  lex  Aquilia  im  1.  Kapitel:  Qui  servum
servamque  alienum  alienamve  quadrupedem  vel  pecudem ¬
  occiderit,  quanti  id  in  eo  anno  plurimi  fuit,  tantum ¬
  aes  domino  damnas  esto.  Das  zweite  Kapitel  betrifft
die  Kl.  gg.  den  adstipulator,  qui  pecuniam  in  fraudem
creditoris  acceptam  fecerit;  davon  heißt  es:  in  desuetudinem ¬
  abiit.  3.  Kapitel:  Ceterarum  rerum,  praeter  hominem ¬
  et  pecudem  occisos,  si  quis  alteri  damnum  faxit.
12  *
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer