Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 44 = 2.F. 8 (1902))

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Hermann Jsay,

Ob diese Methode zulässig ist, scheint mehr als fraglich.
Allein auch ihr Ergebniß ist schlechterdings unannehmbar.
Wenn wirklich, wie B i n d e r behauptet, dem Reckte des B.G.B.
der Satz zu Grunde läge:
alle adressirten Erklärungen werden erst mit dem Zugehen
wirksam,
welchen Sinn hätte es dann, daß § 130 diesen Satz bloß in
seiner Anwendung auf die an einen Betheiligten adressirten
Erklärungen ausspräche? Sollte der Gesetzgeber wirklich jenen
grundlegenden Satz unausgesprochen gelassen haben, um dafür
bloß ein Anwendungsgebiet desselben zu regeln? Und sollte
ihm in diesem Falle gar nicht die Befürchtung gekommen sein,
aus dieser beschränkten Normirung werde per argumentum
a contrario die gewollte Beschränkung auf dies Gebiet ge-
folgert werden? Alles das erscheint so unmöglich, daß diese
Erwägung meines Erachtens allein schon hinreicht, das ganze
Gebäude der Binder'scheu Interpretation zu Fall zu bringen.
Es muß also dabei bleiben, daß vom B.G.B. die Wirk-
samkeit der adressirten Willenserklärungen nur in den Fällen
an ihr Zugehen geknüpft ist, ist denen ihre Adresfirung
nothwendig war, daß dagegen in allen anderen Fällen die
Wirkung bereits mit ihrer Abgabe eintritt.
Wäre diese Konsequenz aus praktischen Gründen uner-
träglich, so bliebe nichts übrig, als das Gesetz zu ändern. Bis
auf weiteres kann aber nicht anerkannt werden, daß diese Un-
erträglichkeit durch die Ausführungen Bind er's dargethan
wäre.
Die Kritik der Hellmann'schen Untersuchungen wäre
unvollständig, wenn sie nicht noch auf seine weitere Ein-
theilung der „Willenserklärungen" in seinem Sinne einginge.
Er behauptet (S. 449 ff.) nämlich, daß das B.G.B. (und nicht

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