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sichern Handhabung der Conscriptions- und RecrutirungsVorschriften ¬
nur solche Individuen mit Pulver- und Salniter=Erzeugungs-Befugnissen ¬
zu betheilen, und von der
Artillerie=Behörde dazu zu autorisiren, welche mit den
vorgeschriebenen gültigen Pässen ihrer ConscriptionsObrigkeit ¬
versehen, folglich zur Antretung bürgerlicher
Gewerbe gesetzlich geeignet sind.
Hofkanzley=Verordnung vom 11., Gubernial=Verordnung ¬
vom 26. Juny 1822.
§. 355.
Die schon wirklich im Lande bestehenden Pulvermühlen ¬
sollen übrigens im Gange gelassen, und in so
lang, als sie sich nach den Anweisungen und Vorschriften ¬
benehmen, die Unsere General-Artillerie-Direction
zum Besten des Aerariums und des öffentlichen Dienstes ¬
denselben zu ertheilen für nöthig befinden wird, für
gedachte Artillerie =Direction benutzt, im widrigen Falle
aber, oder wenn sie sonst Uebertretungen sich zu Last
kommen lassen, sogleich gesperret und aufgehoben werden.
Eodem §. 5.
§. 356.
Die ertheilte Befugniß, Salniter oder Pulver zu
erzeugen, soll nie als ein auf einem Hause oder Grunde ¬
haftendes Recht angesehen werden, sondern sie erlischt,
sobald die Person, der es ertheilt worden ist, stirbt,
oder auch, sobald es ihr, wegen eingetretenen Ursachen
von der Behörde abgenommen wird. Es ist daher ein
bloß persönliches Recht, und kann eigenmächtig einem
andern nicht abgetreten, oder verpfändet, vielweniger
vererbet werden. Nur der Artillerie-Behörde steht es zu,
einen ledig gewordenen Platz neu zu verleihen, und wird
dieselbe dabey allerdings auf die hinterlassenen Erben ei¬