Inhaltsverzeichnis : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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sichern  Handhabung  der  Conscriptions-  und  RecrutirungsVorschriften ¬
  nur  solche  Individuen  mit  Pulver-  und  Salniter=Erzeugungs-Befugnissen ¬
  zu  betheilen,  und  von  der
Artillerie=Behörde  dazu  zu  autorisiren,  welche  mit  den
vorgeschriebenen  gültigen  Pässen  ihrer  ConscriptionsObrigkeit ¬
  versehen,  folglich  zur  Antretung  bürgerlicher
Gewerbe  gesetzlich  geeignet  sind.
Hofkanzley=Verordnung  vom  11.,  Gubernial=Verordnung ¬
  vom  26.  Juny  1822.
§.  355.
Die  schon  wirklich  im  Lande  bestehenden  Pulvermühlen ¬
  sollen  übrigens  im  Gange  gelassen,  und  in  so
lang,  als  sie  sich  nach  den  Anweisungen  und  Vorschriften ¬
  benehmen,  die  Unsere  General-Artillerie-Direction
zum  Besten  des  Aerariums  und  des  öffentlichen  Dienstes ¬
  denselben  zu  ertheilen  für  nöthig  befinden  wird,  für
gedachte  Artillerie  =Direction  benutzt,  im  widrigen  Falle
aber,  oder  wenn  sie  sonst  Uebertretungen  sich  zu  Last
kommen  lassen,  sogleich  gesperret  und  aufgehoben  werden.
Eodem  §.  5.
§.  356.
Die  ertheilte  Befugniß,  Salniter  oder  Pulver  zu
erzeugen,  soll  nie  als  ein  auf  einem  Hause  oder  Grunde ¬
  haftendes  Recht  angesehen  werden,  sondern  sie  erlischt,
sobald  die  Person,  der  es  ertheilt  worden  ist,  stirbt,
oder  auch,  sobald  es  ihr,  wegen  eingetretenen  Ursachen
von  der  Behörde  abgenommen  wird.  Es  ist  daher  ein
bloß  persönliches  Recht,  und  kann  eigenmächtig  einem
andern  nicht  abgetreten,  oder  verpfändet,  vielweniger
vererbet  werden.  Nur  der  Artillerie-Behörde  steht  es  zu,
einen  ledig  gewordenen  Platz  neu  zu  verleihen,  und  wird
dieselbe  dabey  allerdings  auf  die  hinterlassenen  Erben  ei¬
            
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