Metadaten : Meyer, Johann Friedrich von: Gekrönte Preisschrift von den Unterschieden zwischen Tutel und Curatel, Unmündigen und Minderjährigen, nach römischem und deutschem Recht

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res  nach  verlauffenn  der  zwölff  oder  viertzehen  Jaren ¬
  den  namen  eins  Curatoris  an  sich  nemen  vnd
alßdann  Curatores  sein  sollen  bis  off  die  Zeit  durch
den  Testatorem  bestimpt,  doch  das  sie  zuuor  aller
jrer  Handelung  rechnung  thün  sollen  Vnd  so  solche
rechnung  bescheen  ist,  dwyl  dan  die  selben  Curatores ¬
  im  testament  adultis,  das  ist  den  jhenen
ober  zwölff  oder  virtzehen  Jaren  gegeben  durch
Schultes  unn  Schöffen  confirmirt  vnn  bestetigt
sollen  werden.
Wo  aber  in  Testamentis  Adultis  kein  Curatores -
  gegeben  seint,  So  wöllen  wir,  wo  die  selben
jungen  im  rechten  als  Cleger  handeln,  oder  als  beelagten ¬
  sich  vertretten  wöllen,  das  alßdann  die  selben  eyn
Curatorem  ad  litem  genant  off  zu  nemen  schuldig
sollen  sein,  der  auch  durch  Schultes  vund  Schoffen
off  anrüffen  des  jungen  in  gegenwertigen  des  selben ¬
  jungen,  und  auch  des  Curatoris  gegeben  sollen ¬
  werden.
Dwil  aber  die  selben  adulti  nach  ordnung  des
rechten  kein  fürmönder  dann  allein,  wie  obgemeldt
ad  litem  off  zu  nemen  schuldig  sein,  und  sie  aber
doch  des  alters  nit  seint,  dz  sie  iren  handelungen
nutzbarlichen  vnd  crefftiglichen  mögen  für  sein,  So
wollen  wir,  das  den  selbigen  kindern  durch  jre
oder  jrer  fründ  anregen,  durch  Schultes  vnn  Schöffen =
  nach  gelegenheit  jrer  närung,  die  nechsten  gesipten ¬
  frunde  zu  Curatores,  so  ferre  und  sie  dar  zu
toglich  sein  gegeben  sollen  werden.  Wo  aber  die
nechsten  fründ  nit  vor  handen,  oder  toglich  weren,
so  sollen  andre  frembde  an  ire  stat  gegeben  werden.
In  den  andern  aber  personen  so  gebrechlich  sein,
als  vnsynnigen,  tauben,  stommen,  verdünischen,
vnn  andern  der  geleichen,  dauon  die  recht  sagen,
In  welchen  personen  zu  zeiten  legittima  zu  zeiten
So  wollen  wir  das  in  denselben
datiua  statt  hatt,
personen  die  form
ad  vnderscheit  der  rechten  gehalten =
  soll  werde
Particularrecht  in  der
(Ma
nge  des  Titels  ist  nicht
S
            
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