Literatur: Schultze, prozessualische Zeitbestimmungen. 415
259 f. des Gesetzes nicht beachtet" sind und deshalb dem Motivenverfasser
zu Unrecht Widerspruch mit dem Gesetz zur Last gelegt wird- Und an der
zweiten Stelle legt Sch. das entscheidende Gewicht auf § 303 C.P.O.: „Der
Partei, gegen welche das Yersäumnissurtheil erlassen ist, steht gegen
dasselbe der Einspruch zu;64 erlassen aber sei das Urtheil schon mit der
Verkündung. Gegen diese Betooung des Wortes „erlassen“ gilt durchaus
das Argument des Verf., dass dieser Stelle „die Absicht fern liegt, die (zeit-
lichen) Grenzen für die Zulässigkeit des Einspruchs zu normiren.“ Der
Paragraph will offenbar nur in Verbindung mit § 474 das Gebiet des Ein-
spruchs von dem der Berufung trennen.
Dies der sachliche Inhalt der Schrift. Dieselbe hat eine eigenartige
Beigabe erhalten durch eine Reihe von polemischen Exkursen, die einge-
standenermaßen (S. 15 Note, 8. 60) fast durchweg des sachlichen Zusammen-
hanges mit dem eigentlichen Thema entbehren, für welche die gegenwärtige
Schrift deshalb nur die „erste Gelegenheit“ zur Veröffentlichung ist (S. 15
Note, 8. 17 Note, 8. 61). Mit einer einzigen Ausnahme gegen Wach gerichtet,
der auch sonst mit ganz besonderer Lebhaftigkeit bekämpft (S. 8, S. 41 ff.) und
gelegentlich ignorirt wird (S. 6 ist die Nichterwähnung der Wach sehen En-
quete höchst auffällig), sind diese Exkurse sämmtlich nur dazu bestimmt,
frühere Ansichten Sch.’s gegen die ihnen angeblich von Wach widerfahrenen
Missverständnisse zu schützen. Sie sind jedoch in Form und Inhalt derart
höchstpersönlich, dass Ref. sich nicht berufen fühlt, im Einzelnen Stellung
dazu zu nehmen. Nur zwei Punkte seien ausgenommen, weil bei ihnen
einerseits der Gegenstand der Auseinandersetzung von besonderem Interesse
ist, andererseits zu erwarten steht, dass die Letztere selbst ein gewisses
Aufsehen erregen wird.
Bekanntlich hat Sch. im Schlussabschnitt seines deutschen Konkurs-
rechts (1880) lebhaft in die damals eben begonnene Diskussion über die pro-
zessuale» Grundbegriffe eingegriffen, und es ist geradezu üblich geworden
(vgl. statt Aller Birkmeyer, Grundriss I 8. 23 f.; 8. 7 No. 4) seine
Grundauffassung in die Sätze zusammenzufassen: der Prozess ist ein Rechts-
geschäft; seine Aufgabe ist die rechtskräftige Feststellung.1) Auf die da-
gegen gerichteten Angriffe hat Sch. in „Privatrecht und Prozess“ den zweiten
x) Konk. R. 8- 139 Note 1: „Der Civilprozess ist nicht nur ein Reehts-
verhältniss, sondern, da dieses durch die Thätigkeit der Parteien zu Stande
kommt und fortentwickelt wird, ein Rechtsgeschäft, in welchem sich
wieder gewisse einzelne Prozesshandlungen als einzelne Rechtsgeschäfte un-
terscheiden lassen“. Ferner in dieser Zeitschr. Bd. 2 8. 90 Note 134: „Der
. . . Ausdruck rechtfertigt sich dadurch, dass der Prozess ein Rechtsge-
schäft (formellen Inhaltes) ist“. Endlich Konk. R. 8. 147 f.: „Das
Wesen des Oivilprozesses beruht. . . allein in der formellen rechtskräftigen
Feststellung, . . in der unanfechtbaren Formalisirung konkreten Rechts . . .
Diese Feststellung konkreten Privatrechts ist die Aufgabe des Oivilprozesses“.
Diese „Aufgabe“ wird auch 8. 153 und 155 unten betont.
Literatur: Schultze, prozessualische Zeitbestimmungen. 415
259 f. des Gesetzes nicht beachtet" sind und deshalb dem Motivenverfasser
zu Unrecht Widerspruch mit dem Gesetz zur Last gelegt wird- Und an der
zweiten Stelle legt Sch. das entscheidende Gewicht auf § 303 C.P.O.: „Der
Partei, gegen welche das Yersäumnissurtheil erlassen ist, steht gegen
dasselbe der Einspruch zu;64 erlassen aber sei das Urtheil schon mit der
Verkündung. Gegen diese Betooung des Wortes „erlassen“ gilt durchaus
das Argument des Verf., dass dieser Stelle „die Absicht fern liegt, die (zeit-
lichen) Grenzen für die Zulässigkeit des Einspruchs zu normiren.“ Der
Paragraph will offenbar nur in Verbindung mit § 474 das Gebiet des Ein-
spruchs von dem der Berufung trennen.
Dies der sachliche Inhalt der Schrift. Dieselbe hat eine eigenartige
Beigabe erhalten durch eine Reihe von polemischen Exkursen, die einge-
standenermaßen (S. 15 Note, 8. 60) fast durchweg des sachlichen Zusammen-
hanges mit dem eigentlichen Thema entbehren, für welche die gegenwärtige
Schrift deshalb nur die „erste Gelegenheit“ zur Veröffentlichung ist (S. 15
Note, 8. 17 Note, 8. 61). Mit einer einzigen Ausnahme gegen Wach gerichtet,
der auch sonst mit ganz besonderer Lebhaftigkeit bekämpft (S. 8, S. 41 ff.) und
gelegentlich ignorirt wird (S. 6 ist die Nichterwähnung der Wach sehen En-
quete höchst auffällig), sind diese Exkurse sämmtlich nur dazu bestimmt,
frühere Ansichten Sch.’s gegen die ihnen angeblich von Wach widerfahrenen
Missverständnisse zu schützen. Sie sind jedoch in Form und Inhalt derart
höchstpersönlich, dass Ref. sich nicht berufen fühlt, im Einzelnen Stellung
dazu zu nehmen. Nur zwei Punkte seien ausgenommen, weil bei ihnen
einerseits der Gegenstand der Auseinandersetzung von besonderem Interesse
ist, andererseits zu erwarten steht, dass die Letztere selbst ein gewisses
Aufsehen erregen wird.
Bekanntlich hat Sch. im Schlussabschnitt seines deutschen Konkurs-
rechts (1880) lebhaft in die damals eben begonnene Diskussion über die pro-
zessuale» Grundbegriffe eingegriffen, und es ist geradezu üblich geworden
(vgl. statt Aller Birkmeyer, Grundriss I 8. 23 f.; 8. 7 No. 4) seine
Grundauffassung in die Sätze zusammenzufassen: der Prozess ist ein Rechts-
geschäft; seine Aufgabe ist die rechtskräftige Feststellung.1) Auf die da-
gegen gerichteten Angriffe hat Sch. in „Privatrecht und Prozess“ den zweiten
x) Konk. R. 8- 139 Note 1: „Der Civilprozess ist nicht nur ein Reehts-
verhältniss, sondern, da dieses durch die Thätigkeit der Parteien zu Stande
kommt und fortentwickelt wird, ein Rechtsgeschäft, in welchem sich
wieder gewisse einzelne Prozesshandlungen als einzelne Rechtsgeschäfte un-
terscheiden lassen“. Ferner in dieser Zeitschr. Bd. 2 8. 90 Note 134: „Der
. . . Ausdruck rechtfertigt sich dadurch, dass der Prozess ein Rechtsge-
schäft (formellen Inhaltes) ist“. Endlich Konk. R. 8. 147 f.: „Das
Wesen des Oivilprozesses beruht. . . allein in der formellen rechtskräftigen
Feststellung, . . in der unanfechtbaren Formalisirung konkreten Rechts . . .
Diese Feststellung konkreten Privatrechts ist die Aufgabe des Oivilprozesses“.
Diese „Aufgabe“ wird auch 8. 153 und 155 unten betont.